📄 Ungenutzte Netzanschlüsse und Vergabepraxis bei knappen Stromkapazitäten
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit stillgelegten Industrie- und Gewerbestandorten in Berlin, die weiterhin über bestehende, aber ungenutzte Stromnetzanschlüsse bzw. reservierte Netzkapazitäten verfügen. Im Zentrum stehen die Frage, wie viele solcher Fälle bekannt sind, welche rechtlichen Möglichkeiten zur Neuvergabe dieser Kapazitäten bestehen und nach welchen Kriterien neue Netzanschlüsse derzeit vergeben werden.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Industrie- und Gewerbestandorte mit stillgelegten Anschlüssen in mehreren Berliner Bezirken (u.a. Marienfelde, Neukölln, Britz, Spandau), die Stromnetz Berlin GmbH (SNB) als Netzbetreiberin, neue Anschlusspetenten wie Fern- und Nahwärmebetreiber, Rechenzentren, Krankenhäuser und der öffentliche Personennahverkehr sowie die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: Wie viele stillgelegte Standorte verfügen noch über ungenutzte Netzanschlüsse (aufgeschlüsselt nach Bezirk, Leistung und Dauer)? Wie oft führten ungenutzte Anschlüsse in den letzten fünf Jahren zu Verzögerungen bei Neuvergaben? Wie bewertet der Senat die im Bundes-„Netzpaket“ vorgesehene Möglichkeit für Netzbetreiber, ungenutzte Kapazitäten einseitig zu kündigen? Erwägt die SNB den Entzug von Anschlussgenehmigungen bei langfristiger Nichtnutzung? Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Neuvergabe bestehen bereits, und welche Anpassungen wären nötig? Welche Vergabekriterien gelten aktuell? Gibt es Überlegungen, klimapolitisch relevante Vorhaben wie Fernwärmebetreiber vorrangig zu behandeln? Plant der Senat ein öffentliches Monitoring freier und gebundener Netzkapazitäten?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Antwort des Senats, basierend auf einer Stellungnahme der SNB, liegt vor: Es gibt 13 Stationen mit insgesamt rund 43 MVA ungenutzter, vertraglich gebundener Anschlussleistung im Berliner Netzgebiet (bei Verbrauchsstellen >1 MVA mit Restverbrauch von 0-250 kVA). Elf der 13 Anschlüsse liegen unter 3,5 MVA. Laut SNB kam es bisher nicht zu Verzögerungen bei Neuvergaben, da ungenutzte Leistung bei der Netzplanung (Gleichzeitigkeitsgrad) berücksichtigt wird; diese Vorgehensweise stoße aber angesichts zunehmender Knappheit an Grenzen. Der Senat bewertet die im Bundes-„Netzpaket“ vorgesehene einseitige Kündigungsmöglichkeit für Netzbetreiber als sinnvollen Ansatz und hatte dazu im September 2025 einen Änderungsantrag zum EnWG im Bundesrat eingebracht. Die SNB erwägt grundsätzlich einen Entzug ungenutzter Kapazitäten, sieht sich aber durch eine laut SNB restriktive Haltung der Bundesnetzagentur eingeschränkt; neue Netzanschlussverträge enthalten bereits entsprechende Klauseln. Gesetzliche Regelungen zur Neuvergabe bestehen laut Antwort bisher nicht; Reduzierungen sind laut SNB nur im Einvernehmen mit Anschlussnehmern möglich. Für Anschlussbegehren über 3,5 MVA gilt seit 2025 ein von der SNB etabliertes, von der Bundesnetzagentur geprüftes Repartierungsverfahren; darunter gilt das Windhundprinzip, wobei laut SNB aktuell alle Begehren unter 3,5 MVA realisierbar sind. Eine Priorisierung klimapolitisch relevanter Vorhaben schließt die SNB laut eigener Angabe aus, da dies gegen das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 EnWG verstoßen würde. Freie Kapazitäten über 3,5 MVA werden laut Antwort bereits jährlich über eine Kapazitätenkarte veröffentlicht (u.a. im Wirtschaftsatlas der Berlin Partner GmbH); ein zusätzliches Monitoring gebundener Kapazitäten hält die SNB laut eigener Einschätzung für wenig aussagekräftig.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Dr. Stefan Taschner (Bündnis 90/Die Grünen) am 26.02.2026 eingereicht; die Antwort des Senats (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe) datiert vom 16.03.2026 und stützt sich wesentlich auf eine Stellungnahme der Stromnetz Berlin GmbH (SNB). Konkrete Zahlen laut SNB: 13 Stationen mit rund 43 MVA ungenutzter Anschlussleistung; Schwellenwert für die Repartierung liegt bei 3,5 MVA; das Repartierungsverfahren besteht seit 2025 und wurde laut Antwort von der Bundesnetzagentur geprüft. Der Senat verweist auf einen eigenen Änderungsantrag zum EnWG im Bundesrat vom September 2025. Die SNB verweist auf § 17 Abs. 1 EnWG als rechtliche Grundlage für das Diskriminierungsverbot bei der Kapazitätsvergabe. Bewertungen zur restriktiven Haltung der Bundesnetzagentur sowie zur Sinnhaftigkeit gesetzlicher Neuregelungen sind als Einschätzung der SNB bzw. des Senats gekennzeichnet.