📄 Zuständigkeiten und Verfahren zur Kontrolle der Verkehrssicherheit von Radverkehrsanlagen
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit der Frage, welche Behörden in Berlin für die Kontrolle des baulichen Zustands, der Markierungen und der Verkehrssicherheit von Radverkehrsanlagen (z. B. Hochbordradwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen) zuständig sind. Dabei geht es um die Aufgabenteilung zwischen Senatsverwaltung, Bezirken und Polizei Berlin sowie um die angewandten Prüfzyklen, Verfahren bei Mängelmeldungen und technische Qualitätsstandards.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Radfahrende in Berlin sowie die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter, die Straßenverkehrsbehörden (Zentrale Straßenverkehrsbehörde und bezirkliche Behörden), die Polizei Berlin, die Berliner Stadtreinigungsbetriebe und die GB infraVelo GmbH.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: welche Behörden für bauliche Kontrolle, Markierungskontrolle und Sicherheitsüberwachung von Radverkehrsanlagen zuständig sind (Fragen 1–3); welche konkreten Aufgaben Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger und Polizei haben und ob es dazu Dienstanweisungen gibt (Fragen 4–5); in welchen Intervallen Verkehrsschauen und Streckenkontrollen erfolgen und ob es Mindestintervalle gibt (Fragen 6–8); wie bei Mängelmeldungen durch Polizei, Behörden oder Bürger verfahren wird und welche Fristen gelten, sowie wie oft seit 2020 Radwege aus Sicherheitsgründen gesperrt oder die Benutzungspflicht aufgehoben wurde (Fragen 9–11); ob Verkehrsschauen und Zustandsbewertungen systematisch dokumentiert und veröffentlicht werden und ob ein landesweites Zustandsmonitoring existiert (Fragen 12–13); welche technischen Regelwerke und berlinspezifischen Mindeststandards für Oberflächenqualität, Winterdienst, Reinigung und Beleuchtung gelten (Fragen 14–15).
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Für die bauliche Kontrolle und Benutzbarkeit der Radverkehrsanlagen sind die bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter als Baulastträger verantwortlich; die Überwachung der Verkehrssicherheit obliegt der Polizei Berlin und den bezirklichen Ordnungsämtern. Straßenverkehrsbehörden ordnen Verkehrszeichen/-einrichtungen an, Straßenbaubehörden planen und setzen bauliche Maßnahmen um, die Polizei verfolgt Verkehrsordnungswidrigkeiten. Relevant ist die AV Straßenüberwachung zu § 7 BerlStrG. Streckenkontrollen erfolgen nach Begehungsklassen: Klasse I (Straßen mit über 10.000 Kfz/Tag, ÖPNV-Straßen, Geschäftsfußgängerbereiche) zweimal monatlich, Klasse II alle übrigen Straßen einmal alle zwei Monate. Verkehrsschauen auf Hauptverkehrsstraßen der Stufe I finden alle 4 Jahre statt, auf übrigen Hauptverkehrsstraßen alle 8 Jahre (angepasst durch Schreiben vom 18.12.2016). Bei Mängelmeldungen erfolgt laut AV Straßenüberwachung (Pkt. 2 Abs. 5) eine kurzfristige Begutachtung und ggf. unverzügliche Sicherung von Gefahrenstellen; feste Fristen für mittelfristige Instandsetzung oder Umplanung nennt die Regierung nicht, da diese von Personal- und Haushaltsmitteln abhängen. Zu Sperrungen von Radwegen oder Aufhebungen der Benutzungspflicht seit 2020 liegen laut Bezirksämtern keine Statistiken vor. Ein ausschließliches Zustandsmonitoring für Radverkehrsanlagen gibt es nicht; Mängel werden in Begehungsbüchern und Verkehrsschau-Protokollen dokumentiert, aber nicht gebündelt veröffentlicht. Die GB infraVelo GmbH wurde mit einer Zustandserhebung zur Priorisierung von Radverkehrsmaßnahmen beauftragt. Angewandte Regelwerke sind ERA 10, RASt 06 sowie Vorgaben aus dem Mobilitätsgesetz Berlin (§§ 37–43) und dem Radverkehrsplan Berlin. Mindeststandards für Radwege sind in der AV Geh- und Radwege festgelegt; der Winterdienst richtet sich nach § 3 Abs. 5 und 9 StrReinG mit zwei Einsatzstufen, wobei eine Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes zur Verbesserung des Winterdienstes auf Radverkehrsanlagen geplant ist.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage von der AfD-Fraktion (Abgeordneter Rolf Wiedenhaupt), die Antwort der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegt vor (datiert 20. März 2026). Die Antwort verweist auf die AV Straßenüberwachung zu § 7 BerlStrG, ein Schreiben der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 18.12.2016 zur Anpassung der Verkehrsschau-Turnusse, sowie auf das Mobilitätsgesetz Berlin (§§ 37–43), den Radverkehrsplan Berlin, die AV Geh- und Radwege und das Straßenreinigungsgesetz (§ 3 Abs. 5 und 9). Für die Fragen zu Sperrungen und Aufhebungen der Benutzungspflicht seit 2020 (Frage 11) sowie zu Fristen für mittelfristige Instandsetzung und Umplanung (Frage 10 b und c) liegen laut Antwort keine Daten bzw. keine festen Fristen vor.