📄 Tatort Tattoo – Tätowierungen bei Beschäftigten von Land und Bezirken
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt den Umgang mit sichtbaren Tätowierungen bei Beschäftigten des Landes Berlin und der Bezirke, insbesondere bei Polizei und Ordnungsämtern. Anlass ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2025 zu einem Fall von Handrücken-Tätowierungen bei einer Bewerbung für den Polizeidienst.
👥 Wer ist betroffen?
Beschäftigte der Polizei Berlin, der bezirklichen Ordnungsämter, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes sowie sonstige Beschäftigte von Land und Bezirken.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: Welche Konsequenzen hat der Senat aus dem VG-Beschluss vom 27.02.2025 gezogen? Ist eine Anpassung der Polizeidienstvorschrift PDV 350 nötig? Welche Tattoo-Regelungen gelten für Ordnungsamt-Mitarbeiter*innen und sind diese bezirkseinheitlich? Ist eine Anpassung der Dienstkleiderordnung der Ordnungsämter erforderlich? Welche Regelungen gelten für Feuerwehr/Rettungsdienst sowie für sonstige Beschäftigte, auch mit Blick auf Unterschiede nach Bürgerkontakt oder Außendiensttätigkeit?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Der VG-Beschluss verpflichtet die Polizei Berlin, über eine konkrete Bewerbung zum gehobenen Dienst der Kriminalpolizei unter Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu Handrücken-Tätowierungen neu zu entscheiden; diese Rechtsauffassung soll bei der Polizei Berlin auch über den Einzelfall hinaus berücksichtigt werden. Derzeit wird eine Neufassung der PDV 350 (BE) erarbeitet, in der auch die Tätowierungs-Regelungen überprüft werden; ein Abschlusstermin steht noch nicht fest. Für Außendienstkräfte der bezirklichen Ordnungsämter gelten laut Antwort weiterhin die Verwaltungsvorschriften über Dienstkleidung vom 27. Oktober 2020 (Amtsblatt für Berlin 2020 Nr. 47, S. 5517 ff.); nach Ziffer 9 Satz 7 sollen sichtbare Tätowierungen vermieden werden, Tätowierungen an Händen, Waden, Kopf und Hals sind nicht zulässig. Bei den Ordnungsämtern sieht die Landesregierung derzeit keinen Änderungsbedarf. Für verbeamtete Dienstkräfte bei Feuerwehr/Rettungsdienst und sonstigen Bereichen gelten die beamtenrechtlichen Regelungen nach § 34 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ohne Unterscheidung nach Einsatz- oder Tätigkeitsbereich; für tarifbeschäftigte Dienstkräfte gibt es laut Antwort keine vergleichbaren Regelungen.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage vom Abgeordneten Vasili Franco (Bündnis 90/Die Grünen) am 3. März 2026; die Antwort des Senats liegt vor, datiert auf den 16. März 2026 und wurde in Vertretung von Christian Hochgrebe (Senatsverwaltung für Inneres und Sport) unterzeichnet. Die Antwort verweist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.02.2025 (Aktenzeichen 26 L 288/24) sowie auf die Verwaltungsvorschriften über die Dienstkleidung der bezirklichen Ordnungsämter vom 27. Oktober 2020 (Amtsblatt für Berlin 2020 Nr. 47, S. 5517 ff.) und auf § 34 Absatz 2 BeamtStG.