Zurück zur Übersicht
BerlinSchriftliche AnfrageBündnis 90/Die Grünen

📄 Zukunft des Standorts Soorstraße – Unterbringung, Alternativnutzung und Kostenfolgen

31. März 2026Dokument 19/25416 · WP 19Berlin
Dr. Petra Vandrey, Jian Omar
GemeinschaftsunterkunftFlüchtlingsunterbringungGewerbegebietNutzungsänderungWirtschaftlichkeitsprüfung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft den Standort Soorstraße 80–82 in Berlin, der ursprünglich als Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete umgebaut werden sollte. Die Fragesteller wollen wissen, ob dieses Vorhaben ausgesetzt wurde und ob stattdessen eine Nutzung für Studierende oder Auszubildende geprüft wird. Der Senat antwortet, dass die Umsetzung als Unterkunft nicht ausgesetzt wurde, parallel aber eine Prüfung anderer Nutzungsmöglichkeiten läuft.

👥 Wer ist betroffen?

Geflüchtete, die auf Unterbringungsplätze warten, der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF), die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) als Vertragspartei sowie die zuständige Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller erkundigen sich nach dem Sachstand der ursprünglichen Nutzungsplanung, nach Beschlüssen zur Aussetzung oder Neubewertung des Projekts, dem Stand der Prüfung einer alternativen Nutzung für Auszubildende oder Studierende, dem Ergebnis einer rechtlichen Prüfung dieser Alternative, den planungsrechtlichen Voraussetzungen, den vertraglichen Vereinbarungen (Vertragspartner, Laufzeit, Miethöhe), seit wann Kosten anfallen, ob eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgte, ob aktuell Mietzahlungen geleistet werden, welche Zusatzkosten entstanden sind, welche baulichen Maßnahmen vorgesehen sind, ob Umbaumaßnahmen ausgesetzt wurden, wie der Senat den Unterbringungsbedarf im Bezirk im Verhältnis zu den Standorten Tegel und Tempelhof bewertet, welche Folgen eine dauerhafte Nichtnutzung hätte und bis wann mit einer abschließenden Entscheidung zu rechnen ist.

🔎 Was wurde geantwortet?

Der Senat antwortet, dass die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete nicht ausgesetzt wurde; das LAF verfügt seit Anfang 2025 nur noch über einen Mietvertrag für Gebäudeteil B, während der Eigentümer Gebäudeteil A eigenständig vermarktet. Eine Task-Force 'Integration und Unterbringung' hat am 01.12.2025 geprüft, ob Gebäudeteil B auch für Azubis, Studierende, Beschäftigte oder soziales Wohnen genutzt werden könnte; diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Die Baugenehmigung für die Unterkunft liegt seit November 2025 vor; eine Umwandlung in Wohnnutzung wäre im Gewerbegebiet eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Zu Vertragsdetails, Miethöhe und Wirtschaftlichkeitsberechnung verweigert der Senat die Angaben und stuft sie als Verschlusssache ein, da deren Veröffentlichung die Verhandlungsposition des Landes Berlin beeinträchtigen könnte; Mietzahlungen beginnen erst mit Übergabe des Objekts. Als Zusatzkosten wurde bisher lediglich eine technische Due-Diligence-Prüfung durch ein Architekturbüro beauftragt. Die geplante Unterkunft soll bis zu 950 Plätze bieten und voraussichtlich im ersten Quartal 2027 in Betrieb gehen. Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf verfügt laut Senat per 13.03.2026 über 17 Unterkünfte mit 3.042 Plätzen und zählt damit zum unteren Drittel der Bezirke nach Kapazität; zusätzlich bestehen dort 1.273 Notunterbringungsplätze in Hotels/Hostels. Laut Senat würde ein Wegfall der Unterkunftsplätze dazu führen, dass notuntergebrachte Personen länger in der kostenintensiveren Hotel-/Hostel-Notbelegung verbleiben müssten.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von den Grünen-Abgeordneten Dr. Petra Vandrey und Jian Omar am 3. März 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 18. März 2026. Zuständig ist die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung, unterzeichnet von Staatssekretär Aziz Bozkurt. Der Senat verweist auf die Beantragung zur Zustimmung im Konsultationsverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Haushaltsgesetz 2024/2025 vom Juni 2024 sowie auf § 246 Abs. 10 BauGB i.V.m. § 67 BauO Bln als Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Nutzungsart. Angaben zu Vertragspartnern, Miethöhe und Wirtschaftlichkeitsberechnung wurden unter Verweis auf § 5 Nummer 4 der Anlage 6 zur GO Abgh und § 45 Absatz 4 der GGO I i.V.m. der Verschlusssachenanordnung als Verschlusssache eingestuft und nicht veröffentlicht.

Quelle: Berlin, Dokument 19/25416, Wahlperiode 19, eingereicht 3. März 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.