📄 Baustelle Grüne Trift 127 – Sachstand nach Ablauf der angekündigten Fertigstellung
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die Baustelle Grüne Trift 127 in Berlin-Treptow-Köpenick, bei der eine zuvor angekündigte Fertigstellung der Bauarbeiten bis Ende 2025 nicht eingehalten wurde. Der Fragesteller möchte den aktuellen baulichen und genehmigungsrechtlichen Stand sowie die Gründe für die Verzögerung erfahren.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Anwohnende und Verkehrsteilnehmende im Bereich Grüne Trift in Treptow-Köpenick sowie die beteiligten Behörden (Bezirksamt Treptow-Köpenick, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) und das Leitungsunternehmen Degewo Netzwerk GmbH.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt unter anderem: Wie ist der aktuelle bauliche und genehmigungsrechtliche Status zum 02.03.2026? An welchem Datum wurden zuletzt tatsächlich Bauarbeiten ausgeführt? Aus welchen Gründen wurde die für Ende Dezember 2025 angekündigte Fertigstellung nicht realisiert? Auf welcher rechtlichen Grundlage wird der Straßenraum weiterhin in Anspruch genommen? Wurde die verkehrsrechtliche Anordnung bzw. Sondernutzungserlaubnis verlängert? Welche Restleistungen stehen noch aus? Welches verbindliche Datum gilt für Bauende und Rückbau? Welche behördlichen Kontrollen fanden seit dem 01.01.2026 statt? Wurden Maßnahmen zur Durchsetzung der Fertigstellung ergriffen? Wie bewertet der Senat die fortdauernde Inanspruchnahme des Straßenraums hinsichtlich Verkehrssicherheit und Zumutbarkeit für Anwohnende?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet unter Bezug auf Mitteilungen des Bezirksamts Treptow-Köpenick: Ein Antrag auf Verlängerung der Sondernutzung liegt vor und wurde bereits erteilt, konkret für den Zeitraum vom 11.03.2026 bis zum 17.04.2026. Dem von der Degewo Netzwerk GmbH beauftragten Bauunternehmen wurde Ende 2025 wegen Schlechtleistung gekündigt; Anfang 2026 wurde ein provisorischer Deckenschluss veranlasst. Die Leistungen müssen deshalb vollständig neu im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgeschrieben werden. Die Inanspruchnahme des Straßenraums erfolgt als Sondernutzung der öffentlichen Versorgung gemäß § 12 Berliner Straßengesetz (BerlStrG). Eine Verlängerung der verkehrsrechtlichen Anordnung liegt noch nicht vor, da noch kein Unternehmen mit den neu ausgeschriebenen Bauleistungen beauftragt wurde; solche Anträge werden laut Bezirksamt grundsätzlich von den vor Ort tätigen Bauunternehmen gestellt. Noch auszuführen sind die Verfüllung und Verdichtung der Leitungsgräben sowie die Wiederherstellung der Asphalt- und Betonoberflächen. Ein verbindliches Datum für Bauende und Rückbau kann laut Bezirksamt erst nach Beauftragung eines neuen Bauunternehmens festgelegt werden. Seit dem 01.01.2026 fanden keine Baustellentermine statt, da keine Leistungen mehr durchgeführt wurden; der provisorische Deckenschluss wurde im Zuge der turnusmäßigen Straßenbegehung bewertet. Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Bauunternehmen gab es nicht, da derzeit kein Unternehmen vertraglich gebunden ist; laut Bezirksamt ist der Sondernutzer ohnehin verpflichtet, den kürzest möglichen Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Der Senat selbst hat laut eigener Angabe keine eigene Bewertung der Verkehrssicherheit vorgenommen, bezeichnet die Verzögerungen aber als ärgerlich und als Belastung insbesondere für die Anwohnenden, und begrüßt den Austausch des Bezirksamts mit dem Sondernutzer zu einem zügigen Abschluss der Arbeiten.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der CDU-Fraktion (Dr. Martin Sattelkau) eingereicht; eine Antwort der Landesregierung liegt vor, datiert auf den 17.03.2026. Die Antwort bezieht sich auf eine frühere Schriftliche Anfrage (S19/24494) vom 15. Dezember 2025. Genannte Fristen: ursprünglich angekündigte Fertigstellung bis Ende Dezember 2025; Befristung der verkehrsrechtlichen Anordnung bis 27.02.2026; verlängerte Sondernutzung vom 11.03.2026 bis 17.04.2026. Als Rechtsgrundlage wird § 12 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) genannt. Der Senat bewertet die Verzögerungen laut eigener Aussage als ärgerlich und als Belastung für Anwohnende, nimmt aber keine eigene Bewertung der Verkehrssicherheit vor, da dies in der Zuständigkeit des Bezirksamts liegt.