📄 Einfügungsgebot nach § 34 BauGB in Berlin: Praxis der Bezirke und Rolle der Senatsverwaltung
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft § 34 BauGB, der regelt, wann Bauvorhaben im sogenannten unbeplanten Innenbereich zulässig sind, weil sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der Fragesteller möchte wissen, wie viele Berliner Bauvorhaben seit 2021 auf dieser Grundlage genehmigt wurden, in wie vielen Fällen genehmigte Gebäude von der Umgebungsbebauung abwichen und welche Maßstäbe die Bezirke dabei anlegen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Berliner Bezirksämter (u.a. Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Neukölln, Pankow, Reinickendorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Treptow-Köpenick, Charlottenburg-Wilmersdorf) sowie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: 1) Wie viele Bauvorhaben wurden seit dem 1. Januar 2021 in Berlin auf Grundlage von § 34 BauGB genehmigt, aufgeschlüsselt nach Jahren, Bezirken und Straßenabschnitten? 2) In wie vielen Fällen wichen genehmigte Gebäude hinsichtlich Höhe, Geschosszahl oder baulicher Dichte von der Umgebungsbebauung ab, und mit welcher Begründung? 3) Welche konkreten Maßstäbe legen die Bezirksämter beim 'Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung' zugrunde, und gibt es dazu einheitliche Vorgaben des Senats?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat teilt mit, dass er über die erfragten Baugenehmigungen keine eigene Statistik führt. Die befragten Bezirke (Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Mitte, Neukölln, Pankow, Reinickendorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Treptow-Köpenick) geben übereinstimmend an, dass die planungsrechtliche Rechtsgrundlage erteilter Baugenehmigungen nicht statistisch erfasst wird; die genutzte Fachsoftware eBG sei ein reines Arbeitsprogramm ohne Recherche- oder Statistikfunktion. Mehrere Bezirke erteilen jährlich mehrere hundert Baugenehmigungen; eine manuelle Auswertung der Akten seit 2021 sei aus Kapazitätsgründen nicht leistbar. Charlottenburg-Wilmersdorf meldet zu beiden Fragen Fehlanzeige. Neukölln weist darauf hin, dass § 34 BauGB dort nur untergeordnete Bedeutung habe, da für die meisten Bezirksteile der übergeleitete Baunutzungsplan und damit §§ 30, 31 BauGB gelten. Mehrere Bezirke (Mitte, Spandau, Treptow-Köpenick) erläutern die Rechtslage: Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; von diesem Einfügungsgebot kann im Einzelfall nach § 34 Abs. 3a BauGB abgewichen werden, ebenso nach dem im Oktober 2025 neu eingefügten § 34 Abs. 3b BauGB für Wohnbauvorhaben, von dem bislang noch kein Gebrauch gemacht wurde. Zur dritten Frage verweisen die Bezirke auf die Einzelfallbeurteilung anhand von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu § 34 BauGB; der Bezirk Mitte zitiert ausführlich einschlägige Gerichtsentscheidungen (u.a. BVerwG, OVG Berlin-Brandenburg) zur Bestimmung der 'näheren Umgebung'. Einheitliche Vorgaben des Senats zu konkreten Beurteilungsmaßstäben werden in den vorliegenden Bezirksantworten nicht genannt.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion durch den Abgeordneten Harald Laatsch eingereicht und liegt mit Antwort des Senats vom 17. März 2026 vor. Der Senat verweist bei fehlenden eigenen Daten auf Stellungnahmen, die er von allen zehn Berliner Bezirken eingeholt hat; die Bezirke geben diese in eigener Verantwortung ab. Alle teilnehmenden Bezirke geben an, keine Statistik zur Rechtsgrundlage § 34 BauGB zu führen und jährlich mehrere hundert Baugenehmigungen zu erteilen; eine manuelle Auswertung sei nicht leistbar. Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf meldet zu Fragen 1 und 2 Fehlanzeige. Mehrere Bezirke verweisen auf die zum 1. Oktober 2025 in Kraft getretene Ergänzung des § 34 BauGB um Absatz 3b für Wohnbauvorhaben.