📄 Fazit Winterdienst im Berliner Winter 2026
📋 Worum geht es?
Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen befasst sich mit dem Winterdienst in Berlin im Winter 2026. Die Fragestellerin bezieht sich auf Pressemitteilungen der zuständigen Senatorin Ende Januar/Anfang Februar 2026 zu Koordinierungsrunden mit Bezirksämtern, BSR, Wasserbetrieben und Berliner Forsten zur Schnee- und Eisglättebekämpfung und fragt nach konkreten Ergebnissen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Berliner Bezirke (Straßen- und Grünflächenämter, Ordnungsämter), die BSR, private und öffentliche Grundstückseigentümer (einschließlich Land Berlin, Bundesbehörden) sowie Personen, die von Ersatzvornahmen oder Bußgeldverfahren wegen nicht erfüllter Räum- und Streupflicht betroffen sind.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt u.a.: welche Absprachen und Zusagen zur besseren Unterstützung der Bezirke bei der Durchsetzung des Winterdienstes getroffen wurden; wie Abläufe künftig optimiert werden; welche Absprachen mit der BSR und den Bezirken/Ordnungsämtern für stark frequentierte Bereiche bestehen; wie Ersatzvornahmen abgerechnet werden; an wie vielen Örtlichkeiten in welchen Bezirken Ersatzvornahmen angeordnet wurden (aufgeschlüsselt nach Eigentümerkategorie); und wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren mit welchen Bußgeldsummen in den Bezirken eröffnet wurden.
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat verweist zur Beantwortung der Fragen 1, 5 und 6 auf frühere Schriftliche Anfragen (19/20173, 19/24854, 19/24931, 19/24961, 19/24980, 19/25144, 19/25249) sowie auf den am 11.02.2026 im Ausschuss für Mobilität und Verkehr angenommenen und am 12.02.2026 vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Entschließungsantrag (Drucksache 19/2933-2) zur Evaluation des Winterdienstes; die dafür geforderten Daten lägen noch nicht vollständig vor. Zu Frage 6 erläutert der Senat, dass nach § 31 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 OWiG die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld-Höchstmaß von mehr als 2.500 € bis 15.000 € zwei Jahre ab Beendigung der Handlung betrage, weshalb aufgrund von Ermittlungs-, Anhörungs- und Einspruchsfristen noch nicht alle Daten zu Bußgeldverfahren vorlägen. Zu Frage 4 erklärt der Senat, dass Ersatzvornahmen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) seien; gemäß § 10 VwVG könne die Vollzugsbehörde bei vertretbaren Handlungen einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, die Kosten würden im Nachhinein verwaltungsrechtlich beim Pflichtigen beigetrieben. Zu den Fragen 2 und 3 verweist der Senat ebenfalls auf den Entschließungsantrag 19/2933-2 und gibt an, dass die zur Ableitung von Maßnahmen benötigten Daten noch nicht vorlägen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Abgeordnete Oda Hassepaß) am 4. März 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 19. März 2026 und wurde in Vertretung von Andreas Kraus (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt) unterzeichnet. Zu mehreren Fragen (1, 2, 3, 5, 6) liefert der Senat keine eigenen neuen Daten, sondern verweist auf frühere Drucksachen (19/20173, 19/24854, 19/24931, 19/24961, 19/24980, 19/25144, 19/25249) und auf den Entschließungsantrag 19/2933-2, da die erforderlichen Daten laut Senat noch nicht vollständig vorliegen. Der Senat nennt als rechtliche Grundlagen § 31 OWiG (Verfolgungsverjährung von zwei Jahren bei Bußgeldern über 2.500 € bis 15.000 €) sowie § 10 VwVG zur Kostenregelung bei Ersatzvornahmen.