📄 Auswirkungen der Special Protected Area auf Bauvorhaben in Französisch Buchholz
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit den Auswirkungen des EU-Vogelschutzgebiets „Special Protected Area“ (SPA) auf das geplante neue Stadtquartier „Alte Schäferei“ im Ortsteil Französisch Buchholz. Es geht um die Frage, ob und wie sich der Schutzstatus auf Baugenehmigungen, Flächennutzung und Umweltauflagen für das Bauvorhaben auswirkt.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind das geplante Stadtquartier Alte Schäferei in Französisch Buchholz, der Bezirk Pankow als zuständige Verwaltung sowie laufende und geplante Bauvorhaben in diesem Gebiet, soweit sie in die SPA-Flächenkulisse fallen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: 1) Welche Auswirkungen hat die SPA-Richtlinie auf das Stadtquartier Alte Schäferei hinsichtlich Baugenehmigungen, Flächennutzung und Umweltauflagen? 2) Müssen zusätzliche Umweltprüfungen oder Genehmigungen durchgeführt werden? 3) Werden laufende oder geplante Bauvorhaben in Französisch Buchholz aufgrund des SPA-Status überprüft oder angepasst? 4) Inwieweit beeinflusst der SPA-Status Dauer oder Ablauf von Baugenehmigungsverfahren? 5) Welche Bauprojekte sind innerhalb oder in der Nähe des SPA zulässig bzw. ausgeschlossen? 6) Gibt es zu berücksichtigende Abstandsflächen oder sonstige Auflagen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat hat die Fragen an den Bezirk Pankow weitergeleitet, dessen Stellungnahme wiedergegeben wird. Laut Bezirk Pankow liegt das Stadtquartier Alte Schäferei außerhalb der dem Bezirk bekannten SPA-Flächenkulisse; zusätzliche Umweltprüfungen seien voraussichtlich nicht erforderlich. Soweit laufende oder geplante Bauvorhaben in Französisch Buchholz in die SPA-Kulisse fallen, würden diese entsprechend geprüft. Zu Frage 4 und 5 erläutert die Antwort die rechtlichen Grundlagen: Nach Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) ist das Gebiet in Buch als geeignetstes Gebiet im Land Berlin zu melden; solange die Meldung an die EU-Kommission nicht erfolgt ist, gilt es als „faktisches Vogelschutzgebiet“ mit generellem Verschlechterungs- und Beeinträchtigungsverbot, wodurch Ausnahmezulassungen für einzelne Projekte rechtlich ausgeschlossen sind. Zu prüfen sei nicht, ob das SPA Auswirkungen auf Stadtquartiere hat, sondern ob Stadtquartiere erhebliche Auswirkungen auf das SPA haben – gemäß Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG), mittels einer eigenständigen Verträglichkeitsprüfung mit kumulativer Betrachtung weiterer Projekte. Relevant seien vor allem „schleichende“ Beeinträchtigungen durch zunehmende Nutzerzahlen. Nach formeller Meldung zum Natura-2000-Netzwerk könnte gemäß Artikel 6 Absatz 4 der FFH-Richtlinie ein Projekt bei zwingenden Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses und fehlenden Alternativen trotz negativer Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, sofern Ausgleichsmaßnahmen erfolgen und die EU-Kommission informiert wird. Zu Frage 6: Eine pauschale Abstandsfläche könne nicht genannt werden, da stets eine Einzelfallbetrachtung mit kumulativer Bewertung anderer Pläne und Projekte notwendig sei.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Johannes Kraft (CDU) am 6. März 2026 eingereicht, die Antwort des Senats erfolgte am 24. März 2026 in Vertretung durch Slotty (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen). Der Senat verweist darauf, dass er die Fragen nicht aus eigener Zuständigkeit beantworten könne und die Antworten in eigener Verantwortung vom Bezirk Pankow erstellt und übermittelt wurden. Als rechtliche Grundlagen werden Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) sowie Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) genannt.