📄 Berlinweit transparente Regelungen für Gastronomiebetriebe – Welche Vorschriften gelten für die Errichtung von Parklets und Schankvorgärten?
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit Parklets (zu Sitzflächen umgebauten Parkplätzen) und Schankvorgärten (Außengastronomie-Flächen auf öffentlichem Straßenland) in Berlin. Die Fragestellerin möchte wissen, wie viele dieser Flächen es in den einzelnen Bezirken gibt und welche rechtlichen Vorgaben für ihre Errichtung gelten, da die Fragestellerin eine berlinweit transparente und einheitliche Regelung thematisiert.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Gastronomiebetriebe und Gewerbetreibende in allen zwölf Berliner Bezirken, die Bezirksämter als zuständige Genehmigungsbehörden, sowie Fußgänger*innen und Radfahrende, deren Wegebreiten durch Schankvorgärten und Parklets berührt werden.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt: 1) Wie viele Parklets und Schankvorgärten gibt es in Berlin, aufgeschlüsselt nach Bezirken? 2) Welche Regelungen gelten berlinweit und bezirklich für die Errichtung? 3) Gibt es bezirkliche Leitfäden oder Handreichungen dazu, und wo sind diese veröffentlicht? 4) Welche konkreten Vorgaben gelten für Tischbreiten, Sitzplatzzahl, Abstand zur Fahrbahn und Flächennutzung auf Geh- und Radwegen? 5) Welche weiteren Vorgaben ergeben sich aus Gaststättengesetz, Gaststättenverordnung, Berliner Straßengesetz und Bundes-Immissionsschutzgesetz?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet anhand von Rückmeldungen der Bezirksämter: Mitte meldet 1.593 Schankvorgärten (davon 91 Parklets im Parkhafen), Pankow ca. 1.200 Schankvorgärten (keine Parklets), Charlottenburg-Wilmersdorf 1.820 Schankvorgärten, Lichtenberg 3 Parklets und 213 Schankvorgärten, Reinickendorf 286 Schankvorgärten, Steglitz-Zehlendorf 129, Neukölln 452, Marzahn-Hellersdorf 1 Parklet und 5 Schankvorgärten, Treptow-Köpenick 1 Parklet, Spandau ca. 105 Ausnahmegenehmigungen pro Jahr. Tempelhof-Schöneberg, Friedrichshain-Kreuzberg und Treptow-Köpenick können bzw. erfassen die Zahl der Schankvorgärten teilweise nicht. Rechtlich sind Parklets nach § 45 StVO verkehrsrechtlich zu sichern, Tische und Stühle unterliegen Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. Mindestabstände und Gehwegbreiten variieren je Bezirk (z. B. Mitte: 0,50 m Abstand, 2,0 m Durchgangsbreite; Marzahn-Hellersdorf: 0,50 m zur Fahrbahn, 1,50 m Restgehwegbreite, max. 12 m Tiefe; Steglitz-Zehlendorf: 0,55–0,70 m Abstand, 1,60–2,20 m Gehwegbreite; Treptow-Köpenick: mind. 2,20 m Restgehwegbreite). Radwege dürfen laut mehreren Bezirken grundsätzlich nicht für Schankvorgärten genutzt werden. Nach Gaststättenrecht (§§ 3, 4, 5, 18, 22 GastG, § 4, § 7 GastV) werden Schankvorgärten als Teil der Gaststätte im Erlaubnisverfahren geprüft, u. a. hinsichtlich Lärm und Sperrzeiten. Nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 22–25a BImSchG) gelten Schankvorgärten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, für die die Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG sowie die Grenzwerte der TA Lärm und TA Luft maßgeblich sind.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Wiebke Neumann (SPD) am 17. Februar 2026 eingereicht; die Antwort des Senats liegt vor und datiert vom 23. März 2026. Zur Beantwortung wurden die Bezirksämter aller zwölf Berliner Bezirke um Stellungnahme gebeten. Mehrere Bezirke (u. a. Mitte, Charlottenburg-Wilmersdorf, Neukölln, Spandau) haben eigene Sondernutzungskonzepte veröffentlicht, deren Links im Dokument genannt werden; Friedrichshain-Kreuzberg hat eigene Prüfkriterien veröffentlicht. Tempelhof-Schöneberg und Treptow-Köpenick geben an, keine vollständige Datenerfassung zur Anzahl der Schankvorgärten vorhalten zu können.