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BerlinSchriftliche Anfrage

📄 Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 im Lichte der politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen -Nachfrage

6. Juli 2026Dokument 19/25951 · WP 19Berlin
Antonín Brousek
FragerechtNeutralitätsgebotSteuergeheimnisZuwendungsvergabeAntwortpflicht der Regierung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der Abgeordnete Antonín Brousek stellt eine Nachfrage zu seiner vorherigen Schriftlichen Anfrage (Drs. 19/25716), die sich mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte im Zusammenhang mit der politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen befasste. Der Fragesteller kritisiert, dass der Senat in seiner vorherigen Antwort wiederholt wortgleiche, formelhafte Verweigerungsformeln verwendet habe, statt die einzelnen Fragen individuell zu beantworten. Die Nachfrage soll dem Senat Gelegenheit geben, seine Antworten vor einer möglichen Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nachzubessern.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind der Senat von Berlin, alle Senatsverwaltungen einschließlich der Senatskanzlei sowie alle Bezirksämter, die laut Antwort des Senats in die Beantwortung eingebunden waren. Thematisch betroffen sind außerdem staatlich geförderte Organisationen, deren Zuwendungen und politische Neutralität Gegenstand der ursprünglichen Anfrage waren.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die ursprüngliche Anfrage (Drs. 19/25716) umfasste 588 Fragen, die der Abgeordnete in dieser Nachfrage um 41 weitere Fragen auf insgesamt 629 Fragen ergänzte. Der Fragesteller verlangt laut eigener Darstellung eine individualisierte, fragebezogene Begründung für jede Antwortverweigerung des Senats, anstatt pauschaler Verweisformeln, und fordert den Senat auf, Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen.

🔎 Was wurde geantwortet?

Der Senat antwortet, dass er wegen der hohen Fragenzahl (629 Fragen) eine stillschweigende Fristverlängerung mit dem Abgeordneten vereinbart habe und bittet um Entschuldigung für die Fristüberschreitung. Zur Begründung von Antwortverweigerungen verweist der Senat auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung, wonach keine Offenbarungsbefugnis für personenbezogene steuerliche Daten vorliege und auch kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bestehe. Die Anlagen zu den Fragen 4, 13, 19, 37 und 38 wurden laut Senat wegen ihrer Größe nur digital übermittelt. Die vollständigen inhaltlichen Antworten zu den 629 Einzelfragen sind im vorliegenden Textausschnitt nicht enthalten.

⚡ Einordnung

Die Nachfrage wurde vom Abgeordneten Antonín Brousek am 27.04.2026 eingereicht und ist eine Fortsetzung der Schriftlichen Anfrage Drs. 19/25716 vom 13. April 2026. Der Fragesteller verweist zur Begründung seiner Kritik auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Berlin (u.a. Beschluss vom 13.05.2025, VerfGH 67/24, und Beschluss vom 19.06.2020, VerfGH 108/19) sowie auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfGE 124, 161; BVerfGE 147, 50; Urteil vom 14.12.2022, 2 BvE 8/21). Der Senat beruft sich in seiner Antwort auf Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (Drei-Wochen-Antwortfrist) und auf § 30 Abgabenordnung (Steuergeheimnis) als rechtliche Grundlagen seiner Antwortpraxis.

Quelle: Berlin, Dokument 19/25951, Wahlperiode 19, eingereicht 27. April 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.