📄 Gewinnverlagerungen ins Ausland, Country-by-Country-Reporting und Vollzug des § 138a AO im Land Berlin
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit dem Country-by-Country-Reporting (länderbezogene Berichterstattung multinationaler Konzerne) nach § 138a der Abgabenordnung (AO) und damit, wie diese Berichte in Berlin erfasst und bei Betriebsprüfungen genutzt werden. Es geht um grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen großer Unternehmensgruppen und wie die Berliner Finanzverwaltung damit umgeht.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind multinationale Unternehmensgruppen mit Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Berlin sowie deren in- und ausländische Konzerngesellschaften, die Berliner Finanzämter und Betriebsprüfungsstellen, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte unter anderem wissen: Wie viele Berliner Steuerfälle potenziell von § 138a AO betroffen sind; wie viele länderbezogene Berichte 2021–2025 übermittelt wurden; wie viele Steuerfälle zu Konzernen mit mindestens 750 Mio. Euro Umsatz gehören; wie oft solche Berichte bei Betriebsprüfungen herangezogen wurden und zu welchen Mehrergebnissen dies führte; welche Datenbanken die Finanzverwaltung zur Risikoerkennung nutzt; wie viele Fälle verspäteter oder fehlerhafter Mitteilungen festgestellt wurden und welche Sanktionsmaßnahmen ergriffen wurden; sowie wie die Mitteilungspflichten nach § 138 AO zu Auslandsbeziehungen praktisch durchgesetzt werden.
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet, dass das BZSt zentral ermittelt, welche Unternehmen berichtspflichtig sind; Berlin führt keine zusätzlichen eigenen Ermittlungen durch. Von 2021–2024 gaben jährlich 14–18 Berliner Konzernobergesellschaften länderbezogene Berichte ab (2025 bisher 0, da die Übermittlungsfrist ein Jahr beträgt). Insgesamt gingen 4.328 bis 7.904 ausländische Berichte (je nach Zählweise) bei Berlin ein. Bis zu 1.882 Berliner Tochtergesellschaften jährlich waren in ausländische Berichte von Konzernen mit mindestens 750 Mio. Euro Umsatz einbezogen (2021), fallend auf 8 im Jahr 2025. Zu Fragen 4–9 (Betriebsprüfungen, Mehrergebnisse, Dokumentationsanforderungen) liegen keine gesonderten Statistiken vor, da sich die Erhebung an bundeseinheitlichen Statistikgrundsätzen orientiert. Zur Kritik des Bundesrechnungshofs, die CbCR-Daten seien für Betriebsprüfungen zu aggregiert, verweist der Senat auf bestehende Verrechnungspreisdokumentationspflichten nach § 90 AO, die eine detailliertere Analyse ermöglichen; eine zwingende weitere Aufschlüsselung der CbCR-Daten wird derzeit nicht für erforderlich gehalten. Dem Senat sind keine konkreten Fälle vorgetragen worden, in denen Unternehmensdaten nicht rechtssicher angefordert werden konnten. Zur Risikoerkennung nutzen Berliner Betriebsprüfungsstellen die Datenbank von Moody's (Bureau van Dijk) sowie ein Ratingtool auf der S&P-Capital-IQ-Plattform. In 2023 und 2024 meldete das BZSt jeweils 6 bzw. 3 Fälle verspäteter, unterlassener oder fehlerhafter Mitteilungen nach § 138a AO an Berlin; über ergriffene Einzelmaßnahmen werden keine Statistiken geführt. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin erhielt in den gleichen Jahren ebenfalls 6 bzw. 3 Fälle zur bußgeldrechtlichen Prüfung; für 2021, 2022 und 2025 liegen keine Meldungen vor, und zu Ergebnissen, Geldbußen oder Mehrsteuern liegen keine detaillierten Angaben vor. Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO werden seit 2022 elektronisch übermittelt, von den Finanzämtern ausgewertet und zusätzlich an die Informationszentrale für Auslandsbeziehungen (IZA) beim BZSt weitergeleitet.
⚡ Einordnung
Eingereicht von einem Abgeordneten der SPD (Sebastian Schlüsselburg); eine Antwort des Senats liegt vor (datiert 20.05.2026). Der Senat nennt konkrete Zahlen für die Jahre 2021–2025 zu übermittelten länderbezogenen Berichten und zu gemeldeten Fällen fehlerhafter Mitteilungen, macht aber für mehrere Fragen (u.a. zu Betriebsprüfungen, Mehrergebnissen und Sanktionsmaßnahmen) keine Angaben, da hierzu keine gesonderten Statistiken geführt werden. Der Senat verweist auf eine Feststellung des Bundesrechnungshofs zur Unzulänglichkeit aggregierter CbCR-Daten für Betriebsprüfungen und auf bestehende Dokumentationspflichten nach § 90 AO als Gegenargument.