📄 Fehlerhafte Datenübermittlungen von Rentenbezügen und daraus resultierende Leistungseinstellungen bei der Grundsicherung
📋 Worum geht es?
Der Abgeordnete fragt nach Fällen, in denen fehlerhafte oder doppelte Datenübermittlungen von Rentenbezügen an die Fachverfahren der Berliner Sozialämter zu einer Einstellung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII geführt haben. Hintergrund ist laut Vorbemerkung des Fragestellers, dass Beratungsstellen, Träger der Eingliederungshilfe und Selbsthilfeorganisationen von wiederholten Fehlern bei solchen Datenübermittlungen berichtet hätten, die teils automatisiert und ohne vorherige Prüfung oder rechtsmittelfähigen Bescheid zu Leistungsausfällen führten.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Leistungsberechtigte der Grundsicherung nach dem SGB XII in Berlin, die Berliner Sozialämter, die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung sowie die Deutsche Rentenversicherung und die Firma Dataport als Datenübermittlungsstelle.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Abgeordnete fragt unter anderem: Sind dem Senat Fälle fehlerhafter Datenübermittlung mit Leistungseinstellung bekannt, und wie viele in den letzten 5 Jahren je Bezirk? Welche Verfahrensschritte (Information, Anhörung, Bescheidung, Rechtsmittel) sind vor einer Einstellung vorgesehen? Welche Fachverfahren werden für die Verarbeitung der Rentenmeldungen eingesetzt? Bestehen Vereinbarungen mit der Rentenversicherung zur Qualitätssicherung? Welche Plausibilitätsprüfungen erfolgen bei Mehrfachmeldungen? In welchem Umfang erfolgen Leistungseinstellungen automatisiert und welche manuellen Prüfschritte gibt es? Welche Regelungen bestehen für eine Weitergewährung bei ungeklärter Datenlage? Welche Maßnahmen plant der Senat zur Fehlervermeidung? Wie lange dauert die Korrektur fehlerhafter Einstellungen im Durchschnitt? Wie viele Fälle von Mietrückständen oder Wohnraumverlust infolge solcher Einstellungen sind bekannt?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung antwortet, dass ihr keine Fälle bekannt seien, in denen eine fehlerhafte oder doppelte Rentenübermittlung zu einer Einstellung von Grundsicherungsleistungen geführt habe; eine doppelte Anrechnung sei im Fachverfahren technisch ausgeschlossen. Bei rückwirkenden Rentenerhöhungen könne es zu Überzahlungen kommen, die automatisch mit künftigen Leistungen verrechnet werden, wodurch in Einzelfällen die Leistung im Folgemonat ausbleibe – dies sei rechtlich aber keine „Einstellung“. Bekannt sei ein solcher Fall im Zusammenhang mit einer Rentenanpassung zum 01.12.2025, die erst am 01.02.2026 übermittelt wurde; Fallzahlen oder eine Verteilung nach Bezirken lägen nicht vor. Für die Verarbeitung wird das Fachverfahren OPEN/PROSOZ genutzt. Die Firma Dataport ist als Kopfstelle gemäß RentSV für die korrekte Datenübertragung verantwortlich, prüft aber nur den Datensatzaufbau, keine inhaltliche Richtigkeit der Beträge. Eine inhaltliche Plausibilitätsprüfung der Rentenwerte sei im Fachverfahren nicht möglich; sie könne nur durch Abgleich mit den DRV-Bescheiden durch Sachbearbeitende erfolgen. Eine vorherige Anhörung nach § 24 SGB X sei bei einkommensbedingtem Wegfall des Leistungsanspruchs laut § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X nicht erforderlich; die Aufhebung erfolge nach § 48 SGB X, ggf. rückwirkend. Da keine fehlerhaften Datenübermittlungen bekannt seien, seien keine zusätzlichen Maßnahmen zur Fehlervermeidung vorgesehen. Fehlerhafte Einstellungen würden laut Antwort in der Regel nach Nachfrage der Betroffenen sofort korrigiert. Fälle von Mietrückständen oder Wohnraumverlust infolge solcher Einstellungen seien dem Senat nicht bekannt.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage vom CDU-Abgeordneten Björn Wohlert; eine Antwort der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung liegt vor (unterzeichnet in Vertretung von Aziz Bozkurt). Die Antwort nennt keine Fallzahlen zu fehlerhaften Datenübermittlungen, verweist aber auf einen bekannten Einzelfall im Zusammenhang mit einer zum 01.12.2025 wirksamen, erst am 01.02.2026 übermittelten Rentenanpassung. Als eingesetztes Fachverfahren wird OPEN/PROSOZ genannt, als Vertragspartner für die Datenlieferung das Landesverwaltungsamt und die Firma Dataport gemäß Renten Service Verordnung (RentSV). Die Senatsverwaltung verweist auf §§ 24, 45 und 48 SGB X als rechtliche Grundlage für Anhörung und Aufhebung von Leistungsbescheiden.