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BerlinSchriftliche AnfrageAfD

📄 „Verbrennt die alten weißen Männer" – strafrechtliche Bewertung, versammlungsrechtliche Behandlung und PMK-Erfassung der Parole auf der Demonstration ‚Exit Gas Enter Future!' am 20. September 2025 in Berlin

2. Juni 2026Dokument 19/26068 · WP 19Berlin
Marc Vallendar
VolksverhetzungVersammlungsrechtMeinungsfreiheitPMK-ErfassungStrafanzeigen
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Auf der Demonstration „Exit Gas Enter Future!“ am 20. September 2025 in Berlin wurde laut Fragesteller die Parole „BURN THE OLD WHITE MEN“ skandiert und über soziale Medien verbreitet. Der Fragesteller möchte wissen, wie Polizei, Staatsanwaltschaft und Verfassungsschutz in Berlin mit diesem Vorfall strafrechtlich, versammlungsrechtlich und im Hinblick auf die Erfassung als politisch motivierte Kriminalität (PMK) umgegangen sind.

👥 Wer ist betroffen?

Polizei Berlin, Staatsanwaltschaft Berlin, Landeskriminalamt Berlin, die Versammlungsbehörde sowie die an der Demonstration beteiligten Personen und Organisationen, darunter laut Fragesteller Funktionäre von Bündnis 90/Die Grünen und der Grünen Jugend.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt unter anderem: Wie viele Strafanzeigen gingen bei Polizei und Staatsanwaltschaft ein? Welche Ermittlungsverfahren wurden unter welchen Tatbeständen (§§ 111, 130, 140 StGB) eingeleitet und wie ist deren Verfahrensstand? Wie bewertet der Senat die Parole strafrechtlich? Wer meldete die Demonstration an und welche Auflagen wurden erteilt? Wurden versammlungsrechtliche Maßnahmen ergriffen, und wenn nicht, warum? Wurde der Vorfall als politisch motivierte Straftat erfasst und an das Bundeskriminalamt gemeldet? Liegen dem Verfassungsschutz Erkenntnisse zu den Organisatoren vor, insbesondere im Bereich Linksextremismus?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass bei der Polizei Berlin eine Anzeige einer Privatperson einging und bei der Staatsanwaltschaft Berlin neun Strafanzeigen eingingen, von denen fünf ausgewertet werden konnten (alle von Privatpersonen, eingegangen zwischen dem 25. September und 22. Oktober 2025). Die Ermittlungsverfahren wegen Aufruf zu Straftaten, Volksverhetzung, Billigung von Straftaten und Beleidigung (§§ 111, 126, 130, 140, 185 StGB) wurden sämtlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass die Parole nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Publikums als überspitzte, polemische Kritik an der Klimapolitik zu verstehen sei und sich nicht gegen einen bestimmten Bevölkerungsteil richte, ohne ernsthaften Aufruf zur Gewalt. Die Versammlung wurde von einer Einzelperson angezeigt, ohne vorab erlassene Beschränkungen. Die eingesetzten Polizeikräfte wurden während des Einsatzes nicht auf die Parole aufmerksam gemacht, sodass keine unmittelbaren versammlungsrechtlichen Maßnahmen erfolgten; eine interne Prüfung erfolgte erst im Nachgang aufgrund einer Presseanfrage. Der Vorfall wurde nach Bewertung des Polizeilichen Staatsschutzes im LKA Berlin nicht als Straftat und damit nicht als PMK erfasst und auch nicht an das Bundeskriminalamt gemeldet. Dem Verfassungsschutz liegen keine Erkenntnisse zu den Organisatoren vor.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion (Marc Vallendar) am 16. April 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 22. Mai 2026. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport weist in einer Vorbemerkung darauf hin, dass es sich bei dem in der Anfrage erwähnten Instagram-Video entgegen der Darstellung des Fragestellers nicht um einen „Instagram-Beitrag der Polizei Berlin“ handele. Die Antwort verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2011 (4 StR 129/11) als rechtlichen Maßstab für die Bewertung der Äußerung sowie auf eine Antwort des Bundesministeriums des Innern vom 15. April 2026 auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Markus Matzerath MdB.

Quelle: Berlin, Dokument 19/26068, Wahlperiode 19, eingereicht 16. April 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.