📄 Schließtage in Berliner Kitas
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt die Erhöhung der zulässigen Schließtage in Berliner Kindertageseinrichtungen auf 27 Tage im Rahmen der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV Tag) zum Dezember 2026. Es geht um die rechtliche Grundlage dieser Änderung, ihre Auswirkungen auf bestehende Betreuungsverträge sowie um die Beteiligung von Elternvertretungen bei der Planung von Schließzeiten.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Berliner Kindertageseinrichtungen und deren Träger, Eltern bzw. Sorgeberechtigte mit Betreuungsverträgen, insbesondere Alleinerziehende und Eltern in prekären oder unflexiblen Beschäftigungsverhältnissen, sowie Elternvertretungen in den Einrichtungen.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt unter anderem: Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Erhöhung der Schließtage auf 27 Tage beschlossen und wann trat sie in Kraft? Wirkt sich die Änderung auf bereits bestehende Betreuungsverträge mit geringeren Schließtagen aus? Dürfen Träger die Schließtage einseitig ohne Zustimmung der Eltern erhöhen? Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Eltern bei Widerspruch, und können Träger die Betreuung verweigern oder den Vertrag kündigen? In welchem Umfang müssen Träger Ersatzbetreuung anbieten? Wie bewertet der Senat die Umsetzung der vorgeschriebenen Abstimmung mit Elternvertretungen, und welche Maßnahmen plant er, um diese Beteiligung sicherzustellen? Wie bewertet der Senat die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der erhöhten Schließtage für Familien, und welche Schutzmaßnahmen sind geplant?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie antwortet: Die Erhöhung auf 27 Schließtage resultierte aus Verhandlungen zur RV Tag für 2026–2029 zwischen dem Land Berlin, der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Berlin und dem Dachverband Berlin der Kinder- und Schülerläden e. V. (DaKS); die Regelung trat am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt für öffentlich finanzierte, der RV Tag beigetretene Träger. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 KitaFöG ist die Dauer der Schließzeiten vertraglich zu regeln; die 27 Tage sind eine Obergrenze, bestehende Verträge mit geringerer Anzahl bleiben unberührt, Änderungen bedürfen der Zustimmung beider Vertragspartner. Nach § 4 Abs. 4 RV Tag müssen Träger während Schließzeiten in Absprache mit Eltern eine angemessene Ersatzbetreuung sicherstellen; eine Weigerung wäre ein Verstoß gegen die RV Tag. Eine ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrags durch den Träger ist nach § 16 Abs. 2 KitaFöG nur aus wichtigem Grund zulässig; fehlendes Einverständnis zu Vertragsanpassungen gilt nicht als wichtiger Grund. Die RV Tag sieht laut Senat eine Beteiligung der Elternvertretung an der Planung vor; Rückfragen zu Beteiligungsproblemen seien bislang selten gewesen, nur in wenigen Einzelfällen hätten Eltern(vertretungen) mangelnde oder nachträgliche Beteiligung kritisiert. Der Senat erkennt an, dass Schließzeiten Familien organisatorisch, sozial und wirtschaftlich belasten können, insbesondere Alleinerziehende und Eltern mit unflexiblen oder prekären Beschäftigungsverhältnissen. Aufgrund des durchgehenden Anspruchs auf (Ersatz-)Betreuung sei eine Überschreitung der Urlaubstage nicht zu erwarten; dem Senat lägen keine belastbaren Erkenntnisse über existenzielle Belastungen von Familien durch fehlende Betreuung vor.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (Bündnis 90/Die Grünen) eingereicht. Eine Antwort der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie liegt vor, unterzeichnet in Vertretung von Falko Liecke. Die Antwort nennt konkrete Rechtsgrundlagen (§ 16 KitaFöG, § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 RV Tag) sowie das Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2026 und verweist auf die Verhandlungen zur RV Tag 2026–2029 zwischen Land Berlin, LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Berlin und DaKS. Für Rückfragen nennt der Senat das Funktionspostfach kita-controlling@senbjf.berlin.de.