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BerlinSchriftliche AnfrageDie Linke

📄 Nutzung kommerzieller Standortdaten und Databroker-Dienste durch Berliner Sicherheitsbehörden

9. Juli 2026Dokument 19/26371 · WP 19Berlin
Niklas Schrader
DatabrokerStandortdatenMobile Advertising IDsOSINTDatenschutz-Folgenabschätzung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage bezieht sich auf Medienrecherchen von Bayerischem Rundfunk, ARD und netzpolitik.org, denen zufolge Polizeibehörden in Deutschland auf Datenbestände kommerzieller Datenhändler zurückgreifen, insbesondere Standortdaten aus der digitalen Werbeindustrie, aus denen sich Bewegungsprofile von Personen ableiten lassen. Der Fragesteller möchte wissen, ob und in welchem Umfang die Berliner Polizei und das Landeskriminalamt Berlin solche Daten oder entsprechende Analysedienste seit 2020 genutzt, beschafft oder geprüft haben.

👥 Wer ist betroffen?

Berliner Polizei, Landeskriminalamt Berlin, die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie von polizeilichen Maßnahmen potenziell betroffene Personen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller fragt, ob Berliner Polizei oder LKA seit 2020 Daten aus der digitalen Werbeindustrie oder von Datenhändlern (etwa Standortdaten, Mobile Advertising IDs) genutzt, erworben, angefragt oder ausgewertet haben; ob Produkte oder Plattformen mit Geolokalisierungs-, Geofencing-, „Location Intelligence“-, „ADINT“- oder „OSINT“-Funktionen genutzt, getestet oder beschafft wurden; auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt beziehungsweise erfolgen würde; ob dafür Datenschutz-Folgenabschätzungen durchgeführt oder die Datenschutzbeauftragte beteiligt wurde und mit welchem Ergebnis; sowie ob Verträge, Ausschreibungen oder Haushaltsmittel dafür vorgesehen oder verausgabt wurden, aufgeschlüsselt nach Jahren, Anbietern, Vertragsgegenstand und Kosten.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport antwortet, dass die Polizei Berlin Open Source Intelligence (OSINT)-Techniken ausschließlich auf Grundlage von §§ 161 Abs. 1 Satz 1, 163 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie zur Gefahrenabwehr auf Grundlage von §§ 17, 18 ASOG anwendet. Eine weitergehende Beantwortung der Fragen 1 bis 5 wird aus Geheimhaltungsgründen abgelehnt; der Senat verweist dazu auch auf die Einschätzung der Bundesregierung in der Bundestags-Drucksache 21/3280. Konkrete Angaben zu genutzten Diensten, Verträgen, Anbietern oder Kosten werden nicht gemacht.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Niklas Schrader (Die Linke) am 15. Juni 2026 eingereicht; die Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport datiert vom 2. Juli 2026 und wurde in Vertretung von Christian Hochgrebe unterzeichnet. Der Senat begründet die überwiegende Antwortverweigerung mit dem Schutz des Staatswohls, dem Gewaltenteilungsprinzip und der Gefährdung der Arbeitsfähigkeit der Polizei Berlin, sollten Vorgehensweisen offengelegt werden. Als Rechtsgrundlage für OSINT-Techniken werden §§ 161 Abs. 1 Satz 1, 163 Abs. 1 Satz 2 StPO sowie §§ 17, 18 ASOG genannt. Der Senat verweist zudem auf die Einschätzung der Bundesregierung auf (Bundestags-)Drucksache 21/3280.

Quelle: Berlin, Dokument 19/26371, Wahlperiode 19, eingereicht 15. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.