📄 Reinigungsprotokolle der BSR für Moabit und den Brüsseler Kiez
📋 Worum geht es?
Der Fragesteller möchte wissen, was die Reinigungsprotokolle der Berliner Stadtreinigung (BSR) genau erfassen und wie oft bestimmte Straßen in Moabit und im Brüsseler Kiez (Wedding) zwischen August 2025 und März 2026 gereinigt wurden. Außerdem geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang die Reinigung wegen des Winterdienstes ausgefallen ist und ob dafür Gebühren zurückerstattet werden müssen.
👥 Wer ist betroffen?
Anwohnerinnen und Anwohner sowie Anlieger und Hinterlieger der genannten Straßen in Moabit und im Brüsseler Kiez (Wedding), die BSR und die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt: Was wird in den Reinigungsprotokollen der BSR erfasst? Welche Arten von Protokollen gibt es und wann gilt eine Reinigung als vollumfänglich erbracht? Wie oft wurden die einzelnen genannten Straßen in Moabit und im Brüsseler Kiez von August 2025 bis März 2026 gereinigt, welche nicht und warum (inklusive Kopien der Protokolle)? In welchem Zeitraum fiel die Reinigung wegen des harten Winters und der Priorisierung der Glatteisentfernung aus? Welche vertraglichen Konsequenzen hat dies, müssen Reinigungsgebühren zurückerstattet werden, und wenn ja, welche Beträge?
🔎 Was wurde geantwortet?
Laut Antwort der Senatsverwaltung erfasst die BSR die Reinigungsleistung in sogenannten Wochenberichten, die die bearbeiteten Straßenabschnitte und Reinigungsklassen dokumentieren. Eine detaillierte Auflistung der Reinigungshäufigkeit für alle genannten Straßen über den geforderten Zeitraum könne die BSR wegen des hohen Aufwands nicht fristgerecht liefern, biete dem Fragesteller aber direkte Einsicht in die Unterlagen an. Die Straßenreinigungskräfte waren laut BSR von Anfang Januar bis in die erste Februarwoche 2026 durchgehend im Winterdiensteinsatz, wodurch die reguläre Straßenreinigung fast vollständig unterbrochen war; anschließend seien auch die hohen Splittmengen (42-fache Menge des Vorjahres) beseitigt worden. Laut Senatsverwaltung bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen BSR und Anliegern, da die Reinigungspflicht gesetzlich (§ 4 Abs. 1 StrReinG) mit Anschluss- und Benutzungszwang geregelt ist. Nach § 2 StrReinG und § 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung haben saisonale Maßnahmen wie Winterdienst Vorrang vor der turnusmäßigen Reinigung, ohne dass dies die Gebührenpflicht berührt. Vorübergehende Unterbrechungen von weniger als einem Kalendermonat durch Witterungsereignisse haben laut § 11 Abs. 1 der Satzung keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht. Die Senatsverwaltung antwortet, dass eine Gebührenrückzahlung bei vorübergehendem Reinigungsausfall nicht erfolgt.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage von Taylan Kurt (Bündnis 90/Die Grünen). Eine Antwort der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe liegt vor, basierend auf einer Stellungnahme der BSR. Die Antwort nennt als Rechtsgrundlagen § 2 und § 4 Abs. 1 StrReinG sowie § 4 und § 11 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der BSR. Konkrete Zahlen zur Reinigungshäufigkeit der einzelnen Straßen werden in der Antwort nicht genannt; die BSR verweist stattdessen auf die Möglichkeit direkter Akteneinsicht. Als Zahl wird die Splittmenge im Winter 2025/2026 mit der 42-fachen Menge des Vorjahres angegeben, ohne weitere Belegangabe.