📄 Einsatz von Taschenlampen/Stroboskoplicht gegen Journalist:innen am 1. Mai 2026 – Aufklärung, Einsatzgrundsätze und Schutz der Pressefreiheit
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt einen Vorfall am 1. Mai 2026 in Berlin-Kreuzberg, bei dem laut einem taz-Bericht Journalist:innen beim Dokumentieren einer Festnahme durch den Einsatz von Taschenlampen, darunter mindestens einmalig eine Stroboskop-Funktion, geblendet worden sein sollen, sodass Aufnahmen weitgehend unbrauchbar gewesen seien. Die Polizei Berlin hatte dazu erklärt, die Taschenlampe sei zur 'Umfeldsicherung' genutzt worden und die Stroboskop-Funktion sei nicht beabsichtigt, sondern fehlausgelöst worden. Der Fragesteller möchte wissen, wie der Senat den Vorfall aufklärt, welche Einsatzgrundsätze gelten und wie die Pressefreiheit künftig geschützt werden soll.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Journalist:innen der taz, die Polizei Berlin (2. Bereitschaftspolizeiabteilung, Polizeidirektion Einsatz/Verkehr), die unterstellte Bundespolizeiabteilung Blumberg sowie allgemein Medienvertretende bei Versammlungslagen in Berlin.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt unter anderem nach: dem genauen Einsatzabschnitt und der Zuständigkeit vor Ort; den Weisungsstrukturen zwischen Berliner Polizei und Bundespolizei im Umgang mit Presse; den eingeleiteten Aufklärungsschritten; der Dokumentationspraxis zu Taschenlampen- und Stroboskopeinsätzen; den technischen Gerätemodellen; verbindlichen Einsatzgrundsätzen und Grenzen gegenüber Presse; der Plausibilität einer 'Fehlauslösung'; der Organisation der Pressebetreuung vor Ort; vorliegenden Beschwerden oder Anzeigen; gesundheitlichen Risiken von Stroboskoplicht; der Häufigkeit solcher Einsätze 2023–2026; der Einordnung in die Nachbereitung des 1. Mai sowie geplanten konkreten Verbesserungen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, der Vorfall habe sich am 1. Mai 2026 zwischen 23:03 und 23:58 Uhr im Bereich Südstern ereignet, Einsatzverantwortung lag bei der Polizeidirektion Einsatz/Verkehr. Nach Befragung der Einsatzkräfte habe es sich um eine Fehlauslösung der Stroboskop-Funktion durch eine Einsatzkraft gehandelt; bei gesichteten Social-Media-Videos aus verschiedenen Perspektiven sei keine Beeinträchtigung der Aufnahmen feststellbar gewesen. Der bloße Einsatz von Leuchtmitteln werde nicht gesondert dokumentiert; bei aktuell und zurückliegend ausgegebenen Leuchtmittelmodellen der Polizei Berlin sei eine Stroboskop-Funktion konstruktionsbedingt nicht möglich. Zu Bundespolizei-Einsatzmitteln könne der Senat keine Aussage treffen. Spezielle Einsatzgrundsätze für Taschenlampen in Festnahmesituationen existierten nicht; es gelte der bundeseinheitliche Leitfaden 371 – Eigensicherung (VS-NfD), dessen Details nicht veröffentlicht werden. Am 1. Mai 2026 war ein eigener Einsatzabschnitt 'Einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (EPÖA)' eingerichtet, mit gekennzeichnetem Dienstfahrzeug, zwei Mobiltelefonnummern für Medienvertretende (erreichbar 1. Mai 09:00 Uhr bis 2. Mai 03:00 Uhr) und Kommunikation über X, Instagram-Broadcast und WhatsApp. Es liegt eine Drittbeschwerde eines unbeteiligten Beschwerdeführers vor, die bei der Dir E/V bearbeitet wird; zur Bearbeitungsdauer könne keine Aussage getroffen werden. Zur Einsatzhäufigkeit von Stroboskop-Taschenlampen 2023–2026 lägen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Insgesamt waren laut Polizeibilanz am 1. Mai 2026 über 5.300 Einsatzkräfte, darunter Bundespolizei, im Einsatz.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Orkan Özdemir (SPD) am 15. Juni 2026 eingereicht, die Antwort des Senats datiert vom 6. Juli 2026. Der Senat verweist mehrfach auf frühere Drucksachen 19-26132 und 19-26150 sowie auf deren dortige Antworten zu verwandten Fragen. Der Senat stellt klar, dass ein gezieltes oder faktisches Blenden erkennbarer Medienvertretender zur Erschwerung von Aufnahmen mit der Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz nicht vereinbar wäre.