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BerlinSchriftliche AnfrageSPD

📄 Sexualisierte Gewalt an Berliner Schulen – Umgang der Schulaufsicht mit Verdachtsfällen, Weiterbeschäftigung belasteter Lehrkräfte und Wirksamkeit der Schutzkonzepte

19. Juli 2026Dokument 19/26440 · WP 19Berlin
Orkan Özdemir
sexualisierte GewaltSchulaufsichtSchutzkonzepteKinderschutzLehrkräfte
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage bezieht sich auf einen Missbrauchsprozess vor dem Landgericht Berlin, bei dem laut Fragesteller früh Hinweise auf mögliches Fehlverhalten einer Lehrkraft vorlagen, ohne dass dies deren weitere Tätigkeit im Schuldienst verhinderte. Der Abgeordnete fragt, wie die Schulaufsicht 2016 mit diesen Hinweisen umging, wie der Informationsfluss zwischen Schulen und Bezirken bei einem Wechsel belasteter Lehrkräfte funktioniert, ob beweiserhebliche Unterlagen gesichert wurden und wie wirksam die seit 2021 verpflichtenden Schutzkonzepte sind. Der Senat beantwortet die Fragen aus heutiger Sicht, ohne den konkreten Einzelfall zu bewerten.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen, die Berliner Schulaufsicht, Schulleitungen, Lehrkräfte (insbesondere Vertretungslehrkräfte) sowie die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller möchte unter anderem wissen: Wie bewertet der Senat rückblickend den Umgang der Schulaufsicht mit den 2016 bekannt gewordenen Hinweisen? Welche Vorgaben bestanden 2016 und bestehen heute bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt, insbesondere zur Einbindung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendhilfe? Trifft es zu, dass eine Schule die Löschung eines Chatverlaufs als Bedingung für die Rückgabe eines Mobiltelefons verlangte, und welche Konsequenzen zieht der Senat daraus? Wie konnte eine belastete Lehrkraft ungehindert an weiteren Schulen als Vertretungslehrkraft arbeiten, und gibt es ein bezirksübergreifendes Informationsverfahren? Werden nicht strafrechtlich oder dienstrechtlich verfolgte Verdachtsfälle dokumentiert und bei Neueinstellungen zugänglich gemacht? Wie werden Vertretungslehrkräfte auf fachliche Eignung und Studienabschluss geprüft? Wie viele Schulen verfügen über ein Schutzkonzept und wie wird dessen Umsetzung kontrolliert? Gibt es einen verbindlichen Katalog meldepflichtigen Fehlverhaltens bzw. verbindliche Vorgaben zur Gesprächsführung mit Betroffenen und Beschuldigten? Ist die Einbeziehung von SIBUZ oder Fachberatungsstellen bei Verdachtsfällen verbindlich? Welche verpflichtenden Fortbildungen zu sexualisierter Gewalt und Grooming absolviert das Schulaufsichtspersonal, und hält der Senat die fachliche Kompetenz der Schulaufsicht für ausreichend?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie antwortet, dass Personalentscheidungen stets auf Grundlage der im jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse und der geltenden dienst- und arbeitsrechtlichen Vorgaben erfolgten; eine konkrete Bewertung des Falls von 2016 wird nicht vorgenommen. 2016 galten Notfallpläne (2. Auflage) mit einem Notfallplan „Sexuelle Übergriffe“; seit der grundlegenden Überarbeitung 2024 gibt es drei eigenständige Handlungspläne, darunter den Notfallplan „Sexualisierte Gewalt durch Schulpersonal“ mit konkreten Handlungsempfehlungen, Abstimmung mit der Schulaufsicht und Einbindung von Fachberatungsstellen. Zur Frage der Löschung eines Chatverlaufs erklärt der Senat, der Sachverhalt sei „nicht näher konkretisiert“ und könne daher nicht verifiziert oder bewertet werden. Zur Weiterbeschäftigung verweist der Senat auf die Prüfung durch Schulleitung und Schulaufsicht, möglichen Freistellungen, die Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses sowie einer Selbsterklärung zu anhängigen Verfahren und Verurteilungen bei Neueinstellungen; eine Aufnahme in die Personalakte erfolge „in Abhängigkeit des Ergebnisses“ der Prüfungen. Seit Januar 2023 erhielt jede öffentliche Berliner Schule eine „Handreichung zur Erarbeitung von Kinder- und Jugendschutzkonzepten“, ergänzt durch vom Senat finanzierte Workshops von Fachberatungsstellen; die Umsetzung der Schutzkonzepte liegt laut § 8 Abs. 2 Nr. 5 Schulgesetz Berlin in der Verantwortung der Einzelschule. Eine konkrete Zahl der Schulen mit Schutzkonzept nennt der Senat nicht. Ein verbindlicher Vergehenskatalog existiert nicht gesondert; stattdessen gibt es schulische Verhaltenskodizes sowie die Notfallpläne von 2024. Der Notfallplan „Sexualisierte Gewalt durch Schulpersonal“ enthält Hinweise zur Gesprächsführung mit Betroffenen und Beschuldigten sowie zur Rehabilitation nach falscher Beschuldigung. Die Einbeziehung von SIBUZ oder Fachberatungsstellen wird im Notfallplan ausdrücklich empfohlen, ist aber nicht als verbindliche Pflicht beschrieben. Zur Qualifizierung der Schulaufsicht nennt der Senat Themen der Gewaltprävention im Rahmen der Amtsqualifizierung sowie eine allgemeine Fortbildungspflicht für Landesbedienstete. Die Fragen 15 und 16 zur Ausreichendheit der fachlichen Kompetenz der Schulaufsicht sowie zur Sicherstellung sachgerechter Bearbeitung sind im vorliegenden Dokumentauszug ohne erkennbare Antwort.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Orkan Özdemir (SPD) eingereicht; die Antwort stammt von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 9. Juli 2026. Der Senat bezieht sich auf § 8 Abs. 2 Nr. 5 Schulgesetz des Landes Berlin (SchulG) sowie auf die Berliner Notfallpläne (2. Auflage, galt 2016; grundlegende Überarbeitung 2024) und auf die seit Januar 2023 verteilte „Handreichung zur Erarbeitung von Kinder- und Jugendschutzkonzepten an Berliner Schulen“. Zur konkreten Chatverlauf-Löschung erklärt der Senat ausdrücklich, der Sachverhalt sei nicht verifizierbar. Der Senat nennt keine konkrete Zahl der Schulen mit vorhandenem Schutzkonzept. Die Vorbemerkung des Abgeordneten beschreibt den Anlass (Berichterstattung über einen Missbrauchsprozess vor dem Landgericht Berlin) als dessen eigene Einschätzung struktureller Lücken; der Senat äußert sich dazu nicht bewertend und weist darauf hin, dass die Bewertung des Einzelfalls nicht Ziel der Antwort sei.

Quelle: Berlin, Dokument 19/26440, Wahlperiode 19, eingereicht 15. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.