📄 Prüfung einer temporären Verbotszone für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen in Neu-Hohenschönhausen
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller erkundigen sich nach dem Stand der Prüfung einer zeitlich begrenzten Verbotszone für Kraftfahrzeuge über 2,8 Tonnen in einem Wohngebiet in Neu-Hohenschönhausen (Lichtenberg). Hintergrund ist eine Bezirksdrucksache (DS/1374/IX) aus dem Jahr 2024 zur 'Fairen Verteilung von Parkplatzflächen in Hohenschönhausen', zu der das Bezirksamt Lichtenberg eine Stellungnahme des Senats eingeholt hatte. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt antwortet auf die Fragen zum Bearbeitungsstand, zu rechtlichen Fragestellungen, zu Abstimmungen mit anderen Behörden und zur Zuständigkeit.
👥 Wer ist betroffen?
Anwohner und Anwohnerinnen des Wohngebiets in Neu-Hohenschönhausen, begrenzt durch Pablo-Picasso-Straße, Falkenberger Chaussee, Seehausener Straße und Vincent-van-Gogh-Straße; das Bezirksamt Lichtenberg; die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt; die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei Berlin.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller fragen: 1) Wie ist der aktuelle Bearbeitungs- und Prüfstand zur Umsetzung der Drucksache DS/1374/IX? 2) Welche rechtlichen Fragestellungen werden zur räumlichen Abgrenzung und zur zeitlichen Beschränkung (16:00–06:00 Uhr) des Parkverbots geprüft? 3) Wurden Abstimmungen mit Straßenverkehrsbehörde, Polizei Berlin oder weiteren Stellen durchgeführt, und mit welchem Ergebnis? 4) Hält der Senat die Einrichtung einer solchen Verbotszone grundsätzlich für rechtlich und tatsächlich umsetzbar? 5) Wer müsste die Verbotszone einrichten und was wäre technisch und rechtlich notwendig? 6) Bis wann ist mit einer abschließenden Entscheidung zu rechnen und wie soll die vorgesehene Evaluierung nach einem Jahr ausgestaltet werden?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet, dass das Bezirksamt Lichtenberg die Drucksache DS/1374/IX am 8. Juni 2026 der Senatsverwaltung übersandt und um Stellungnahme zu einer möglichen Umsetzung im Rahmen eines Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVO gebeten habe; die Rückmeldung sei am selben Tag wie die Antwort (3. Juli 2026) an den Bezirk übermittelt worden. Der Senat führt aus, dass ein Verkehrsversuch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs, eine zwingend erforderliche Anordnung von Verkehrszeichen sowie ein konkretes, formuliertes Ermittlungsziel voraussetzt. Nach Einschätzung des Senats enthält die Drucksache DS/1374/IX keine ausreichenden Informationen hierzu, und die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verkehrsversuch seien derzeit nicht erfüllt. Eine weitergehende Befassung oder Einbeziehung weiterer Behörden werde unter diesen Bedingungen als nicht zielführend erachtet. Die Zuständigkeit für die Erprobung solcher Verkehrsmaßnahmen liege bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, die Regelung des ruhenden Verkehrs grundsätzlich beim örtlich zuständigen Bezirksamt. Da die rechtlichen Voraussetzungen fehlten, sei auch keine Evaluierung der Maßnahme vorgesehen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von den Abgeordneten Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold (CDU) am 24. Juni 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 3. Juli 2026. Die Antwort verweist auf die Bezirksdrucksache DS/1374/IX (2024) und nennt als rechtliche Grundlage § 45 Abs. 1 StVO. Laut Senat sind die rechtlichen Voraussetzungen für den angestrebten Verkehrsversuch derzeit nicht erfüllt, da die Bezirksdrucksache keine ausreichenden Informationen enthalte; eine Evaluierung der Maßnahme ist deshalb laut Senat nicht vorgesehen.