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BerlinSchriftliche AnfrageBündnis 90/Die Grünen

📄 Entzug von Staatsbürgerschaften, Ausweisungen und Datenaustausch

22. Juli 2026Dokument 19/26501 · WP 19Berlin
Vasili Franco, Jian Omar
StaatsangehörigkeitsrechtAusweisungDatenaustauschVerfassungsschutzAufenthaltsrecht
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich mit dem personenbezogenen Datenaustausch zwischen dem Landesamt für Einwanderung (LEA), dem Berliner Verfassungsschutz und der Polizei Berlin, insbesondere bei Einbürgerungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Zudem geht es um Ausweisungsverfahren und den Entzug bzw. die Rücknahme von Staatsbürgerschaften seit 2023, unter anderem im Zusammenhang mit einer Uni-Besetzung und propalästinensischem Aktivismus.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Personen in Einbürgerungs- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, insbesondere im Kontext von Versammlungen und politischer Betätigung, sowie die beteiligten Behörden LEA, Verfassungsschutz Berlin, Polizei Berlin und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller fragen nach Rechtsgrundlagen und Umfang des Datenaustauschs zwischen LEA, Verfassungsschutz und Polizei, nach der Zahl entsprechender Vorgänge seit 2023, nach dem Stand der vier Ausweisungsverfahren im Zusammenhang mit einer Uni-Besetzung, nach weiteren Ausweisungen oder Freizügigkeitsentzügen im Kontext politischer Betätigung, nach geplanten Ausweisungen ohne strafrechtliche Verurteilung, sowie nach Zahl, Rechtsgrundlage und Hintergrund von Verfahren zum Entzug oder zur Rücknahme der Staatsbürgerschaft seit 2023, einschließlich möglicher Bezüge zu Social-Media-Äußerungen und zum Nahost-Konflikt.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass Datenaustausch zwischen LEA und Verfassungsschutz auf § 37 StAG, § 73 AufenthG sowie §§ 5 Abs. 3 Nr. 4 und 22 Abs. 2 VSG Bln beruhe; ohne Rechtsgrundlage finde kein Austausch statt. Bei Einbürgerungsverfahren habe der Verfassungsschutz 2023 11.503, 2024 33.223 und 2025 45.086 Anfragen bearbeitet, bei aufenthaltsrechtlichen Anfragen 2023 21.263, 2024 23.332 und 2025 21.710. Für andere abgefragte Statistiken (Datenweitergabe durch Polizei oder Verfassungsschutz, anschließende aufenthaltsbeendende Maßnahmen, eingeleitete Rücknahmeverfahren) liegen laut Senat keine statistischen Erhebungen vor. Zu den vier Ausweisungsverfahren nach einer Uni-Besetzung teilt der Senat mit, das Verwaltungsgericht Berlin habe in vier Eilverfahren und einem Hauptsacheverfahren bestätigt, dass keine strafrechtliche Verurteilung für ausländerrechtliche Maßnahmen erforderlich sei; in einem Fall habe das Gericht der Klage stattgegeben, weil eine hinreichend schwere Gefährdung zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht festgestellt werden konnte. Der Senat weist den Vorwurf zurück, missliebiges Verhalten auf Demonstrationen sei Anlass für Ausweisungen; es habe jeweils erhebliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren u. a. wegen schweren Landfriedensbruchs gegeben. Ein Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit finde laut Senat generell nicht statt (Art. 16 Abs. 1 GG); Rechtsgrundlage für die Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen sei § 35 StAG. 2023 sei ein Rücknahmebescheid durch die Senatsverwaltung erlassen worden, weil im Einbürgerungsverfahren eine Staatsangehörigkeit verschwiegen worden sei; eine strafrechtliche Verurteilung habe dem nicht zugrunde gelegen. Seit dem 11.07.2023 sei das LEA für solche Verfahren zuständig, führe aber keine gesonderte Statistik. Es lägen keine Weisungen der Senatsverwaltung zur Durchführung von Rücknahmeverfahren vor. Der Senat verweist auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.05.2026 (Az. VG 39 L 150/26), der eine Rücknahme wegen arglistiger Täuschung über das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestätigt habe.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von den Grünen-Abgeordneten Vasili Franco und Jian Omar am 25.06.2026 eingereicht; die Antwort der Landesregierung liegt vor (16.07.2026). Genannte Rechtsgrundlagen: § 37 und § 35 StAG, § 73 und §§ 87 ff. AufenthG, § 44 ASOG Bln, §§ 5 Abs. 3 Nr. 4 und 22 Abs. 2 VSG Bln, Art. 16 Abs. 1 GG. Konkrete Zahlen liegen nur für Verfassungsschutz-Anfragen des LEA 2023–2025 vor (s. findings); für mehrere andere abgefragte Statistiken erklärt der Senat, es erfolge keine Erhebung. Verwiesen wird auf das Gesetz über die Neuordnung der Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten im Land Berlin vom 11.07.2023 (GVBl. S. 262), auf Gerichtsentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin (u. a. Beschluss vom 20.05.2026, Az. VG 39 L 150/26) sowie auf ein BVerfG-Urteil vom 24.05.2006 (2 BvR 669/04).

Quelle: Berlin, Dokument 19/26501, Wahlperiode 19, eingereicht 25. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.