📄 Wer schützt Lkw-Fahrer, Autofahrer und Radfahrer vor blendenden Ampeln? Verkehrssicherheit kennt keine Tageszeit
📋 Worum geht es?
Der Fragesteller berichtet, dass Kraftfahrer und Radfahrer sich insbesondere nachts und im Winter durch die hohe Leuchtintensität von Ampeln und Fahrradsignalgebern geblendet fühlen. Er fragt den Senat, ob und wie die Helligkeit dieser Signalanlagen an die Umgebungshelligkeit angepasst werden könnte.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Lkw-Fahrer, Autofahrer und Radfahrer im Straßenverkehr in Berlin sowie die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als zuständige Behörde.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: Wie viele Lichtsignalanlagen und Fahrradsignalgeber verfügen über automatische Helligkeitsanpassung? Welche Erfahrungen anderer Bundesländer oder europäischer Städte mit adaptiver Helligkeitsregelung sind bekannt? Wie werden Signalgeber hinsichtlich ihrer Leuchtstärke geprüft und kalibriert? Welche technischen Möglichkeiten zur automatischen Helligkeitsanpassung gibt es, und werden sie genutzt? Plant der Senat, bei Erneuerung oder Neubau auf Systeme mit automatischer Helligkeitsregelung zu setzen? Gibt es besondere Vorgaben für Fahrradsignalgeber wegen ihrer Anbringung in Augenhöhe? Welche Erkenntnisse liegen zu Energieeinsparungen und Verkehrssicherheit durch adaptive Helligkeitsregelung vor?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet, dass derzeit keine Lichtsignalanlagen oder Fahrradsignalgeber in Berlin über eine automatische Anpassung der Leuchtintensität an die Umgebungshelligkeit verfügen und ihm keine Erfahrungen anderer Länder oder europäischer Städte dazu bekannt sind. In Berlin würden nur zugelassene Signalgeber nach den Normen DIN VDE 0832-100 (EN 50556), RiLSA 2010 (EN 12675), DIN VDE 0832-200 (EN 50293), DIN VDE V 0832-500 und EN 61508 verwendet, neue Signale ausschließlich in LED-Technik, mindestens der Phantomlichtklasse 3 nach DIN 67527-1. Die Degradation der Leuchtfeldstärke werde optisch überwacht; als Schwellenwert gelte die um 20 % erhöhte vorgeschriebene Mindestlichtstärke. Es gebe keine technischen Möglichkeiten zur automatischen Helligkeitsanpassung, da Signalgeber laut Vorschriften mit vorgegebener, nicht dimmbarer Leuchtstärke installiert werden müssten. Der Senat plane deshalb nicht, bei Erneuerung oder Neubau auf adaptive Systeme zu setzen, da eine solche Zulassung bislang nicht bestehe. Es würden Standardsignalgeber ohne besondere Vorgaben für Fahrradsignalgeber eingesetzt. Zu Energieeinsparungen und Verkehrssicherheit durch adaptive Helligkeitsregelung könne der Senat keine Aussagen treffen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Rolf Wiedenhaupt (AfD) am 29. Juni 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 13. Juli 2026 und liegt vollständig vor. Der Senat verweist auf die Normen DIN VDE 0832-100 (EN 50556), RiLSA 2010 (EN 12675), DIN VDE 0832-200 (EN 50293), DIN VDE V 0832-500, EN 61508, DIN 67527-1 und EN 12368 als Grundlage für den Einsatz von Signalgebern. Als Schwellenwert für die Meldung einer Lichtstärkeminderung nennt der Senat die um 20 % erhöhte vorgeschriebene Mindestlichtstärke. Beantwortet wurde die Anfrage im Namen des Senats durch Arne Herz, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.