📄 Adler Group und der Steglitzer Kreisel XV Welche Widersprüche bleiben nach der Senatsantwort vom 29.05.2026 offen?
📋 Worum geht es?
Die Fragestellerin thematisiert einen von ihr wahrgenommenen Widerspruch zwischen einer E-Mail der Senatskanzlei vom 19.11.2025, in der laut Fragestellerin von Gesprächen über eine „vernünftige Lösung“ und die Prüfung eines Erwerbs oder Rückerwerbs des Steglitzer Kreisels die Rede gewesen sei, und einer früheren Senatsantwort, wonach keine solchen Gespräche oder Prüfungen stattgefunden hätten. Zudem geht es um einen internen Vermerk des Stadtplanungsamts Steglitz-Zehlendorf zu rechtlichen Handlungsmöglichkeiten beim weiterhin unfertigen Gebäudekomplex.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind der Bezirk Steglitz-Zehlendorf, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, die Senatskanzlei, die beteiligten Projektgesellschaften (Adler Group) sowie die laut Anfrage über 300 Personen mit zugesagten Wohnungen im Steglitzer Kreisel.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt unter anderem: Wer die E-Mail der Senatskanzlei vom 19.11.2025 autorisiert hat; wie sich der von ihr gesehene Widerspruch zur früheren Senatsantwort erklärt; worauf sich die E-Mail-Formulierung zu Gesprächen und Prüfungen bezog; wann der interne Vermerk des Stadtplanungsamts erstellt wurde und wer beteiligt war; welche rechtlichen Instrumente (u.a. § 176 BauGB, bauaufsichtliche Anordnungen, städtebauliche Verträge) darin geprüft wurden; ob der Vermerk sich mit Gerichtsentscheidungen von 2023/2024 befasst; ob nach diesen Entscheidungen eine erneute Bewertung behördlicher Handlungsmöglichkeiten erfolgte; welche Voraussetzungen für weitergehende staatliche Maßnahmen nötig wären; auf welchen Erkenntnissen eine frühere Senatsaussage beruhte; welche Informationen der Senat seit dem 29.05.2026 eingeholt hat; welche Informations- und Berichtspflichten zwischen Bezirk und Senat bestehen; und welche gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren mit Bezug zum Projekt bekannt sind.
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet, die E-Mail vom 19.11.2025 habe nur den damaligen Sachstand und eine allgemeine politische Einordnung wiedergegeben, ausgelöst durch eine öffentliche Äußerung des Regierenden Bürgermeisters; daraus seien keine konkreten Prüfaufträge oder förmlichen Gespräche zum Ankauf oder Rückkauf entstanden, weshalb kein Widerspruch zur früheren Antwort bestehe. Der Bezirk Steglitz-Zehlendorf teilt mit, der interne Vermerk sei am 19.02.2026 vom Fachbereich Stadtplanung erstellt worden. Laut Bezirk sieht der Bebauungsplan XII-89a aus 1974 ein Kerngebiet vor, in dem Wohnnutzung nur ausnahmsweise nach § 31 Abs. 1 BauGB zulässig war; deshalb könne auf dieser Grundlage kein Baugebot nach § 176 BauGB erlassen werden. Städtebauliche Verträge mit Beteiligung des Bezirks existierten laut Bezirk nicht. Der Bezirk erklärt, zivilrechtliche Urteile erforderten kein Amtshandeln, die Baugenehmigung sei weiterhin gültig, und es sei keine erneute Bewertung vorgenommen worden. Der Senat habe seit dem 29.05.2026 keine weiteren Informationen eingeholt und verfüge über keine ausreichenden Erkenntnisquellen zur vorherigen Aussage. Nach Senatsangabe bestehe nach Abschluss eines Bebauungsplanverfahrens keine allgemeine gesetzliche Berichtspflicht zwischen Bezirk und Senat, eine Abstimmung bei einem Projekt dieser Bedeutung sei aber sachgerecht. Bei der Staatsanwaltschaft Berlin würden derzeit keine Verfahren mit unmittelbarem Bezug zum Projekt geführt; dem Bezirksamt seien keine Verfahren bekannt, bei denen es um Unterstützung gebeten worden sei.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der AfD-Abgeordneten Dr. Kristin Brinker eingereicht; eine Antwort des Senats liegt vor (Antwortdatum 16.07.2026, unterzeichnet in Vertretung von Slotty, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen). Die Fragestellerin bezieht sich auf die frühere Schriftliche Anfrage 19/26037 vom 29.05.2026 sowie auf eine ihr vorliegende E-Mail der Senatskanzlei vom 19.11.2025 und nennt über 300 zugesagte Wohnungen. Der Bezirk verweist auf die Antwort der Kleinen Anfrage 1492/VI der BVV Steglitz-Zehlendorf, den Bebauungsplan XII-89a von 1974 sowie § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 und § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Genannte Gerichtsentscheidungen: Urteil des Landgerichts Berlin II vom 26.07.2023 sowie Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 19.12.2023 und 08.02.2024. Der interne Vermerk des Stadtplanungsamts Steglitz-Zehlendorf wird mit Erstellungsdatum 19.02.2026 angegeben.