📄 Unterlassene Ermittlungen im Fall Marvin S. – Polizeiliches Vorgehen bei sexualisierter Gewalt (III)
📋 Worum geht es?
Die Fragesteller erkundigen sich nach dem Stand der dienstrechtlichen Aufarbeitung des polizeilichen Vorgehens beim Einsatz am 22. April 2022 im Fall Marvin S. Es handelt sich um die dritte Schriftliche Anfrage zu diesem Thema; zuvor hatte der Senat mitgeteilt, dass dienstrechtliche Ermittlungen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens gegen Marvin S. erfolgen. Die Fragesteller sehen weiterhin erheblichen Aufklärungsbedarf zu Verantwortlichkeiten und möglichen Versäumnissen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Polizeidirektion 4 (Süd) der Polizei Berlin, die am Einsatz vom 22. April 2022 beteiligten Dienstkräfte sowie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als antwortende Stelle. Erwähnt wird zudem die Staatsanwaltschaft Berlin und der Bundesgerichtshof im Rahmen des laufenden Strafverfahrens.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen unter anderem wissen: ob und auf welcher Rechtsgrundlage die dienstrechtlichen Ermittlungen vom Abschluss des Strafverfahrens abhängig gemacht werden; wie der Senat das Risiko einer verschleppten Aufarbeitung bewertet; wann frühestens mit einem rechtskräftigen Abschluss zu rechnen ist; wer die Entscheidung zur Zurückstellung getroffen hat und wann; ob diese schriftlich dokumentiert wurde; in wie vielen Fällen der letzten zehn Jahre dienstrechtliche Ermittlungen bei der Polizei Berlin ausgesetzt bzw. parallel geführt wurden; ob bereits personalrechtliche Maßnahmen oder Disziplinarverfahren eingeleitet wurden.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass die dienstrechtlichen Ermittlungen gemäß § 22 Disziplinargesetz (DiszG) ausgesetzt sind, bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist; dieses wird nach Revision nun vor dem Bundesgerichtshof (5 StR 30/26) verhandelt. Eines der gegen Marvin S. geführten Verfahren ist laut Senat bereits rechtskräftig abgeschlossen, mit der Rechtskraft der übrigen Verfahren sei voraussichtlich nicht vor Ablauf der ersten Jahreshälfte 2027 zu rechnen. Die Entscheidung zur Zurückstellung wurde laut Senat im September 2025 von der Leiterin der Dir 4 in Abstimmung mit dem Justiziariat der Polizei Berlin getroffen und sei schriftlich dokumentiert. Eine statistische Erhebung zur Zahl ausgesetzter bzw. parallel geführter dienstrechtlicher Ermittlungen der letzten zehn Jahre erfolge nicht. Nach derzeitigem Sachstand sieht die Landesregierung keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 17 Abs. 1 DiszG. Dienstliche Gespräche, Weisungen oder Disziplinarverfahren wurden bislang nicht eingeleitet.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage von den Abgeordneten Anne Helm und Niklas Schrader (Die Linke); eine Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegt vor. Der Senat verweist auf frühere Drucksachen 19/24888 (Januar 2026) und 19/26549 selbst als dritte Anfrage zu diesem Thema (III). Als Rechtsgrundlage für die Aussetzung nennt der Senat § 22 Abs. 1 DiszG, als Maßstab für ein mögliches Dienstvergehen § 17 Abs. 1 DiszG. Das Strafverfahren wird derzeit vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen 5 StR 30/26 geführt. Die Antwort ist von Franziska Becker für die Senatsverwaltung für Inneres und Sport unterzeichnet (In Vertretung).