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BerlinSchriftliche AnfrageAfD

📄 Anwendung des Berliner Neutralitätsgesetzes bei der Berliner Feuerwehr

26. Juli 2026Dokument 19/26551 · WP 19Berlin
Thorsten Weiß
NeutralitätsgesetzKopftuchFeuerwehrReligionsfreiheitDienstkleidung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich mit der Frage, ob das Berliner Neutralitätsgesetz auch für Angehörige der Berliner Feuerwehr gilt. Anlass ist ein Zeitungsbericht über eine Feuerwehrfrau, die ein Kopftuch zur Dienstuniform trägt. Der Senat erläutert in seiner Antwort, wie er die Rechtslage einschätzt und wie der konkrete Einzelfall bewertet wurde.

👥 Wer ist betroffen?

Angehörige der Berliner Feuerwehr, insbesondere im Einsatzdienst, sowie Dienstkräfte der Berliner Verwaltung in Polizei, Justiz und Schulen, auf die das Neutralitätsgesetz nach Senatsauffassung ausdrücklich anwendbar ist.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller wollen wissen: ob das Neutralitätsgesetz auf die Feuerwehr anwendbar ist und auf welche Tätigkeitsbereiche; wie die Feuerwehr im Vergleich zu Polizei, Justiz und Schule einzuordnen ist; ob Feuerwehrangehörige Träger staatlicher Neutralitätspflichten sind; ob der konkrete Kopftuch-Fall bekannt ist und wie er dienst- und arbeitsrechtlich bewertet wurde; ob eine Untersagung, Ausnahmegenehmigung oder Einzelfallabwägung erfolgte; ob es interne Dienstvorschriften zu religiösen Symbolen gibt; wie viele vergleichbare Fälle in den letzten fünf Jahren bekannt wurden; ob zwischen hoheitlichem Auftreten und internen Tätigkeiten unterschieden wird; wie der Senat die Vereinbarkeit eines Verbots mit Artikel 4 und Artikel 33 GG bewertet; welche sicherheits- und einsatztaktischen Gründe für Einschränkungen sprechen; und ob gesetzgeberischer Anpassungsbedarf gesehen wird.

🔎 Was wurde geantwortet?

Der Senat antwortet, dass das Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin (Neutralitätsgesetz) ausschließlich für Dienstkräfte in Rechtspflege, Justizvollzug und Polizei sowie für Lehrkräfte mit pädagogischem Auftrag gilt – nicht für die Feuerwehr. Für Feuerwehrangehörige ergäben sich Neutralitätspflichten stattdessen aus §§ 33 und 34 Beamtenstatusgesetz. Der im Tagesspiegel vom 29.06.2026 geschilderte Fall einer Feuerwehrfrau mit Kopftuch sei dem Senat bekannt; die an § 34 Absatz 2 Satz 4 Beamtenstatusgesetz orientierte Einzelfallabwägung kam zu dem Ergebnis, dass das Tragen des religiösen Merkmals zugelassen wird. Es gebe eine interne Geschäftsanweisung „Trageordnung zur Dienst- und Schutzkleidung“, die für alle Personen mit Dienst- und Schutzkleidung bei der Feuerwehr gilt. Eine statistische Erfassung religiös motivierter Bekleidungsfälle über fünf Jahre erfolge nicht. Bei der Einzelfallbewertung werde auch berücksichtigt, ob eine Tätigkeit mit Bürgerkontakt verbunden ist. Da es kein allgemeines gesetzliches Verbot bei der Feuerwehr gebe, stelle sich die Frage der Vereinbarkeit mit Artikel 4 und 33 GG laut Senat nicht; ein Verbot sichtbarer religiöser Symbole müsse im Einzelfall abgewogen werden. Sicherheitsrelevant seien laut Senat die Schutzwirkung der Persönlichen Schutzausrüstung, der Maskendichtsitz beim Atemschutz, Schutz vor Brand- und Hitzewirkung, Vermeidung von Verfangs- und Strangulationsgefahren, uneingeschränkte Erkennbarkeit von Funktionskennzeichen und volle Funktionalität der Ausrüstung. Der Senat prüft fortlaufend, ob Anpassungsbedarf am Neutralitätsgesetz besteht.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde vom AfD-Abgeordneten Thorsten Weiß eingereicht; die Antwort des Senats liegt vor (Senatsverwaltung für Inneres und Sport, unterzeichnet von Franziska Becker). Rechtliche Grundlagen, auf die der Senat verweist: Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin (Neutralitätsgesetz), §§ 33 und 34 Beamtenstatusgesetz sowie die interne Geschäftsanweisung Trageordnung zur Dienst- und Schutzkleidung der Berliner Feuerwehr. Der Senat erklärt ausdrücklich, dass das Neutralitätsgesetz nach seiner Auslegung nicht für die Feuerwehr gilt, und dass im konkreten Kopftuch-Fall nach Einzelfallabwägung eine Zulassung erfolgte. Eine fortlaufende Prüfung möglichen Anpassungsbedarfs am Neutralitätsgesetz wird vom Senat genannt, jedoch ohne konkrete Frist oder Festlegung eines Ergebnisses.

Quelle: Berlin, Dokument 19/26551, Wahlperiode 19, eingereicht 30. Juni 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.