📄 Vorgaben für Hochbeete, Nebengebäude und die Verwaltungspraxis der Bezirkskleingartenverbände
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die rechtlichen und verwaltungsmäßigen Vorgaben für bauliche Anlagen in Berliner Kleingärten, insbesondere Hochbeete, Pavillons und Gewächshäuser, sowie die Praxis der Bezirksämter bei der Festsetzung von Fristen zur Beseitigung von Mängeln in Kleingartenanlagen. Die landeseigenen Kleingartenanlagen werden von den Bezirksämtern an Bezirksverbände der Kleingärtner verpachtet, die wiederum einzelne Kleingärten an die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner unterverpachten.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die Bezirksverbände der Kleingärtner, die Berliner Bezirksämter (als Flächeneigentümer und Verpächter) sowie die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt, welche gesetzlichen und verbindlichen Regelungen für Hochbeete gelten, welche landesweit einheitlichen Vorgaben bestehen und inwieweit Bezirksverbände oder Vereine davon abweichen können, welche maximale Fläche Hochbeete einnehmen dürfen, welche Material- und Umweltschutzvorgaben gelten, welche Vorgaben für Pavillons (Größe, Höhe, Standort, Material) und Gewächshäuser (Grundfläche, Höhe, Bauweise, Genehmigung) bestehen, und nach welchen rechtlichen Grundlagen und Kriterien Fristen zur Mängelbeseitigung von den Bezirksämtern, -verbänden und Vereinen festgelegt werden.
🔎 Was wurde geantwortet?
Laut Antwort des Senats dienen Hochbeete nach § 4 Abs. 1 des Muster-Zwischenpachtvertrages der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen und zählen wie ebenerdige Beete zur kleingärtnerischen Nutzfläche; Hochbeete aus Ortbeton sind nicht zulässig. Nach § 11 Abs. 7 des Muster-Zwischenpachtvertrages ist neben der Laube die temporäre, leicht abbaubare Aufstellung eines Pavillons oder Zeltes zulässig, das nicht fest mit dem Boden verbunden sein darf. Gewächshäuser gehören ebenfalls zur kleingärtnerischen Nutzfläche und dürfen laut Senat eine Grundfläche von bis zu 10 m² und eine Höhe von bis zu 2,20 m haben; sie sind nur außerhalb der engeren Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes zulässig und bedürfen einer Zustimmung nach Antragsprüfung durch den Bezirksverband. Zu Fristen für Mängelbeseitigung antworteten zwölf Bezirksämter einzeln: Eine gesetzlich einheitliche Frist existiert laut mehreren Bezirksämtern (u.a. Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf) nicht; die Rechtsgrundlage bildet meist § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz sowie die Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken vom 15.12.2009. Das Bezirksamt Neukölln nennt als angemessene Frist in der Praxis drei Monate. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick gibt an, der Verpächter setze in der Regel keine eigenen Fristen, sondern überlasse dies den Bezirksverbänden. Steglitz-Zehlendorf verweist auf saisonale Einschränkungen wie die Vogelschutzzeit (01.10.–29.02.) bei Heckenrückschnitten sowie auf individuelle Härtefälle (familiäre oder gesundheitliche Gründe), die bei der Fristsetzung berücksichtigt würden.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Sebahat Atli (SPD) eingereicht; eine Antwort der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegt vor (datiert 20./21. Juli 2026). Der Senat weist in der Vorbemerkung darauf hin, dass er weder Eigentümer- noch Verpächterfunktion bei Kleingärten hat und manche Sachverhalte nicht aus eigener Zuständigkeit beantworten kann; zu Frage 7 wurden daher wörtliche Stellungnahmen von zwölf Berliner Bezirksämtern (Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Pankow, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Reinickendorf) eingeholt und wiedergegeben. Als Rechtsgrundlagen werden genannt: Bundeskleingartengesetz (insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1), der Muster-Zwischenpachtvertrag (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 7), die Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken vom 15.12.2009 sowie ergänzend Baugesetzbuch, Bauordnung für Berlin und Bürgerliches Gesetzbuch. Konkrete Zahl: Gewächshäuser bis 10 m² Grundfläche und 2,20 m Höhe; Bezirksamt Neukölln nennt drei Monate als in der Praxis angesehene angemessene Frist.