📄 Amtshilfe der Polizei Berlin bei Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen das Zentrum für Politische Schönheit
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit polizeilichen Maßnahmen in Berlin, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen Personen aus dem Umfeld des Zentrums für Politische Schönheit (ZPS) vollzogen wurden. Laut den Fragestellern soll Hintergrund ein satirisches Plakat gewesen sein, das im Oktober 2025 vor der Polizeidirektion Chemnitz gezeigt wurde und sich unter anderem auf den AfD-Politiker Tino Chrupalla sowie auf Vorwürfe im Zusammenhang mit Rechtsextremismus und Polizeidaten bezog. Die Anfrage thematisiert, wie die Polizei Berlin generell mit Amtshilfeersuchen anderer Bundesländer umgeht und ob im konkreten Fall eine Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgte.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind das Zentrum für Politische Schönheit und Personen aus dessen Umfeld, die Polizei Berlin (insbesondere das Landeskriminalamt Berlin), die Staatsanwaltschaft Chemnitz sowie die Senatsverwaltung für Inneres und Sport als antwortende Stelle.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller erkundigen sich unter anderem: Wie die Polizei Berlin generell mit Amtshilfeersuchen umgeht und ob dabei eine eigenständige Rechtmäßigkeitsprüfung erfolgt; ob es Unterschiede zwischen Bundesländern gibt; wie das Verhältnis umgesetzter zu verweigerten Amtshilfeersuchen 2021–2026 ist; ob im konkreten Fall (Aktenzeichen 920 Js 38847/25) eine Rechtmäßigkeitsprüfung vorgenommen wurde und mit welchem Ergebnis; welche Berliner Dienststellen beteiligt waren; welche Maßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme, erkennungsdienstliche Behandlung, DNA-Maßnahmen) konkret vollzogen wurden und auf welcher Rechtsgrundlage; ob Grundrechte wie Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit geprüft wurden; ob mildere Mittel in Betracht gezogen wurden; ob es Beschwerden oder Dienstaufsichtsbeschwerden gab; und welche Schlussfolgerungen der Senat für den künftigen Umgang mit solchen Amtshilfeersuchen zieht.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport antwortet, dass die Polizei Berlin Amtshilfeersuchen vor der Ausführung formell prüft (Zuständigkeit der ersuchenden Behörde, Bestimmtheit, Ablehnungsgründe), jedoch grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung der angeordneten Maßnahme vornimmt, sofern keine offensichtliche formale Rechtswidrigkeit erkennbar ist. Unterschiede zwischen Bundesländern werden laut Antwort nicht gemacht; maßgeblich sei die Bindung der Polizei Berlin an Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. Eine statistische Erhebung zum Verhältnis umgesetzter zu verweigerten Amtshilfeersuchen 2021–2026 erfolgt laut Senat nicht. Im konkreten Fall habe keine inhaltliche Prüfung der gerichtlichen Beschlüsse stattgefunden, geprüft worden seien die formellen Voraussetzungen sowie die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit; eine Intervention des Rechtsbeistands sei dem Senat nicht bekannt. Das ZPS sowie der Bus „Adenauer SRP+“ seien der Polizei Berlin bekannt. Die Vorbereitung, Prüfung, Durchführung und Nachbereitung seien durch das Landeskriminalamt Berlin erfolgt; eigene, über das Ersuchen hinausgehende Ermittlungsmaßnahmen seien nicht durchgeführt worden. Zu den konkret vollzogenen Maßnahmen, deren Rechtsgrundlage und sichergestellten Gegenständen (Fragen 11–13) verweigert der Senat Auskunft, da ausschließlich die Staatsanwaltschaft Chemnitz als sachleitende Behörde dazu befugt sei. Spezifische Vorgaben für den Umgang mit Amtshilfeersuchen bei politischer Kunst oder Satire bestünden laut Senat nicht. Mit Stand 16. Juli 2026 lägen dem Senat keine Erkenntnisse zu Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden oder Strafanzeigen vor. Zu einsatztaktischen Erkenntnissen und internen Auswertungen erfolgt keine Auskunft; Konsequenzen seien nach Angabe des Senats nicht erforderlich.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der SPD-Fraktion eingereicht (Abgeordneter Orkan Özdemir); die Antwort der Landesregierung liegt vollständig vor (Senatsverwaltung für Inneres und Sport, datiert 20. Juli 2026). Das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft Chemnitz unter dem Aktenzeichen 920 Js 38847/25 geführt. Zu den Fragen 11 bis 13 (konkrete Maßnahmen, Rechtsgrundlage, sichergestellte Gegenstände) verweigert der Senat die Auskunft mit Verweis auf die alleinige Zuständigkeit der sachleitenden Staatsanwaltschaft. Der Senat verweist zur rechtlichen Bindung auf Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. Eine Statistik zum Verhältnis umgesetzter zu verweigerten Amtshilfeersuchen 2021–2026 wird laut Senat nicht erhoben.