📄 Afghanische Papiere nur über Taliban-Strukturen? Klarheit zur Berliner Praxis
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt die Praxis des Landesamts für Einwanderung (LEA) Berlin, passlose afghanische Staatsangehörige zur Beschaffung von Pässen oder Identitätsdokumenten an afghanische Auslandsvertretungen zu verweisen, die faktisch von den Taliban kontrolliert werden. Der Fragesteller möchte wissen, wie der Senat diese Praxis rechtlich und politisch bewertet und welche Konsequenzen sich für Betroffene ergeben.
👥 Wer ist betroffen?
Afghanische Staatsangehörige ohne gültigen Pass in Berlin, insbesondere vollziehbar ausreisepflichtige Personen mit ungeklärter Identität; das Landesamt für Einwanderung (LEA); afghanische Auslandsvertretungen (Botschaft Berlin, Generalkonsulate München und Bonn); das Bundesministerium des Innern.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt unter anderem: Wie bewertet der Senat die Zusammenarbeit deutscher Behörden mit Taliban-Vertretern? Seit wann und warum fordert das LEA Betroffene zur Vorsprache bei der afghanischen Vertretung auf? Was ist der rechtliche Charakter des 'Transit Pass for Returning to Afghanistan'? Welche Konsequenzen drohen bei Nichtvorsprache? Wie stellt der Senat sicher, dass Gebührenzahlungen nicht an sanktionierte Personen fließen? Welche Informationen liegen zur Pass- und Tazkira-Beschaffung vor, auch bezüglich regionaler Zuständigkeiten der Konsulate?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat antwortet, dass es auf Landesebene keine Zusammenarbeit des LEA oder der Polizei mit afghanischen Behörden gibt. Gemäß § 3 AufenthG müssen Ausländer grundsätzlich einen gültigen Pass besitzen; nur bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kommen andere Dokumente in Betracht (unter Verweis auf ein BVerwG-Urteil vom 18.12.2025, Az. 1 C 27.24). Das entsprechende Informationsblatt wird seit Januar 2019 ausgegeben. Beim 'Transit Pass for Returning to Afghanistan' handelt es sich laut Senat um ein anerkanntes Identitätsdokument für freiwillige Ausreisen, ohne zugrunde liegende Bundes- oder Landesvereinbarung. Wer Mitwirkungspflichten bei zumutbarer Passbeschaffung nicht erfüllt, kann mit dem Zusatz 'ungeklärte Identität' geduldet werden, ohne Anrechnung als Vorduldungszeit und ohne Erwerbstätigkeitserlaubnis. Der Senat hat laut eigener Angabe keinen Einfluss auf die Gebührenverwendung durch Afghanistan. Das Bundesministerium des Innern teilte dem Senat am 03.07.2026 mit, dass Passbeantragung in Berlin, München, Bonn, Afghanistan sowie online in Dubai möglich sei; die Botschaft Berlin habe ihre Website entsprechend angepasst. Eine digitale e-Tazkira sei laut BMI nur durch persönliche Vorsprache in Afghanistan erhältlich, eine papiergebundene Tazkira auch über bevollmächtigte Familienangehörige bei der afghanischen Behörde NSIA. Zu Zuständigkeiten für Personen mit Wohnsitz in anderen Bundesländern lägen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Der Senat vertritt die Auffassung, dass das LEA seiner Hinweispflicht nach § 60b Abs. 3 Satz 2 AufenthG in ausreichendem Maße nachkomme.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Orkan Özdemir (SPD) am 1. Juli 2026 eingereicht, die Antwort des Senats (Senatsverwaltung für Inneres und Sport, in Vertretung Franziska Becker) liegt datiert vom 17. Juli 2026 vor. Der Senat verweist auf § 3 AufenthG, § 60b Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV sowie ein BVerwG-Urteil vom 18.12.2025 (1 C 27.24). Das BMI teilte dem Senat am 03.07.2026 die genannten Informationen zu Passbeschaffungsmöglichkeiten mit. Das LEA gibt das betreffende Informationsblatt seit Januar 2019 aus.