📄 Brand- und Artenschutz auf dem Areal der ehemaligen Karl-Bonhoeffer- Nervenklinik vereinbaren
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit dem Umgang von Artenschutz und Brandschutz bei den Abrissarbeiten auf dem Gelände der ehemaligen Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik (KaBoN) in Berlin-Reinickendorf. Im Mittelpunkt steht ein als Habitat des streng geschützten Eremitenkäfers eingestufter Baum (Nr. 1427), der im Zuge der Bauarbeiten gefällt wurde. Der Fragesteller möchte wissen, welche artenschutzrechtlichen Maßnahmen getroffen wurden und ob die Feuerwehr in die Entscheidung zur Fällung eingebunden war.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Vorhabenträgerin GESOBAU AG, die Berliner Feuerwehr, der Bezirk Reinickendorf, die Untere und Obere Naturschutzbehörde sowie die mit der ökologischen Baubegleitung befassten Fachbüros Myotis Berlin GmbH und Gruppe F.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt unter anderem: Wen und mit welchem Leistungsumfang hat die GESOBAU für die ökologische Baubegleitung beauftragt? Welche Maßnahmen wurden zum Schutz der Eremitenkäferlarven im Habitatbaum Nr. 1427 ergriffen? Wer hat die Berliner Feuerwehr zu diesem Baum einbezogen und welche Auflagen führten zur Fällung? Wie geht die Feuerwehr grundsätzlich mit Zielkonflikten zwischen Brand- und Artenschutz um? Wie breit sind die gepflasterten Wege auf dem Gelände und können diese von der Feuerwehr befahren werden? Welche alternativen Zufahrtsmöglichkeiten (z. B. Westeingang, Wurzelbrücke) hätten die Fällung vermeiden können? Wie begründet die Obere Naturschutzbehörde die Anwendung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) nach § 44 Abs. 5 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die GESOBAU AG teilte mit, dass sie im Mai 2024 die Myotis Berlin GmbH mit Kartierungen und im September 2024 mit der Erstellung eines Maßnahmenkonzepts sowie der ökologischen Baubegleitung beauftragt hat. Zum Umgang mit dem Eremitverdacht wurde nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, Myotis Berlin GmbH, dem Büro Gruppe F sowie unter Einbeziehung von BUND und NABU Berlin ein anerkannter Eremit-Experte hinzugezogen; die Maßnahmen zur Umlagerung des Baumstamms erfolgten nach dessen Empfehlungen. Laut GESOBAU bestand aus ihrer Sicht keine Veranlassung, die Berliner Feuerwehr zum Baum Nr. 1427 einzubeziehen; der Feuerwehr selbst ist eine entsprechende Anfrage nicht bekannt. Die Feuerwehr erklärt, sie bearbeite vorrangig Stellungnahmen zu Schutzzielen nach § 14 Bauordnung Berlin; eine artenschutzrechtliche Prüfung sei nicht Gegenstand ihres Verfahrens. Zur Breite der Wege liegen der GESOBAU keine Angaben vor, da es sich um Bestandswege vor ihrem Grundstückserwerb handele. Zu möglichen alternativen Zufahrten (Fragen 6 und 7) liegen dem Senat keine Informationen vor; Planungen von Zu- und Durchfahrten obliegen den Grundstückseigentümern. Der Bezirk Reinickendorf erläutert, dass sich aus der Lage des Areals im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch die Anwendbarkeit von § 44 Abs. 5 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz ergebe; eine CEF-Maßnahme gelte als erfolgreich, wenn sie von der betroffenen Art nachweislich angenommen werde. Für die Entscheidung über vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sei nicht die Obere, sondern die Untere Naturschutzbehörde zuständig.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Dr. Michael Efler (Die Linke) am 8. Juli 2026 eingereicht; die Antwort des Senats (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, in Vertretung Slotty) datiert vom 23. Juli 2026. Der Senat stützt seine Antwort auf Stellungnahmen der Berliner Feuerwehr, des Bezirks Reinickendorf und der GESOBAU AG, die er ausdrücklich als in eigener Verantwortung dieser Stellen erstellt kennzeichnet. Zu mehreren Fragen (6 und 7) erklärt der Senat, ihm lägen keine Informationen vor. Es werden die Rechtsgrundlagen § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz, § 14 Bauordnung für Berlin, §§ 30, 33, 34 Baugesetzbuch sowie § 3 Abs. 2 und 3 Berliner Naturschutzgesetz genannt.