📄 Steuerprivilegien und Staatsaufsicht bei privaten Familienstiftungen
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit privaten Familienstiftungen, die laut den Fragestellern keine gemeinnützigen Zwecke verfolgen, sondern der Verwaltung und Vermehrung von Privatvermögen sowie der finanziellen Absicherung eines ausgewählten Personenkreises wie der eigenen Familie dienen. Die Fragesteller führen aus, solche Stiftungen genössen erhebliche Steuervorteile bei nur minimaler staatlicher Aufsicht und stünden im Ruf, zunehmend zur Steuervermeidung bei großen Privatvermögen genutzt zu werden. Abgefragt werden Zahl, Verteilung, Vermögen, Besteuerung und Kontrolle dieser Stiftungen in Berlin.
👥 Wer ist betroffen?
Private Familienstiftungen mit Sitz in Berlin, die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Stiftungsaufsicht), die Senatsverwaltung für Finanzen sowie die Berliner Bezirke, in denen diese Stiftungen ihren Verwaltungssitz haben.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Anfrage fragt unter anderem: Ist dem Senat das Positionspapier der Finanzminister der Nordländer zur Erbschaftsteuer vom 19. Juni 2026 bekannt und wie bewertet er dessen Reformvorschläge? Wie viele private Familienstiftungen mit Sitz in Berlin unterliegen der Stiftungsaufsicht und wie verteilen sie sich auf Bezirke und Bundesländer? Wie viele wurden seit 1990 anerkannt bzw. aufgehoben (nach Jahren)? Wie hoch ist das durchschnittliche gewidmete Vermögen bei Anerkennung (2019-2025)? Welche Vermögensangaben müssen bei Anerkennung und danach vorgelegt werden? Welchen Steuerarten und -sätzen unterliegen Erträge und Ausschüttungen? Wie viele Stiftungen treten als Vermieter auf und wie viele Einheiten halten sie? Wie entwickelten sich die Steuerzahlungen seit 2016 und die Einnahmen aus der Erbersatzsteuer seit 1997? Wie viele vertiefte Prüfungen fanden statt?
🔎 Was wurde geantwortet?
Der Senat kennt das Positionspapier der Nordländer-Finanzminister und bekennt sich zur Erbschaftsteuer, verweist für konkrete Reformen aber auf anstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 804/22, 1 BvF 1/23). Aktuell unterliegen 76 private Familienstiftungen mit Sitz in Berlin der Stiftungsaufsicht, die meisten in Charlottenburg-Wilmersdorf (19), Mitte (12) und Steglitz-Zehlendorf (11). Seit 1990 wurden in einzelnen Jahren bis zu 7 Stiftungen jährlich anerkannt (z.B. 2019 und 2024), seit 2004 wurden insgesamt 8 Stiftungen aufgehoben. 19 Stiftungen, die vor der Reform des Berliner Stiftungsgesetzes von 1997 anerkannt wurden, bestehen noch. Das durchschnittlich gewidmete Vermögen bei Anerkennung schwankte stark, von 55.000 Euro (2022) bis 9.430.795 Euro (2019). Erträge der Stiftungen unterliegen 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag, gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer (Hebesatz Berlin 410 %); Ausschüttungen an Stifter oder Angehörige unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag (effektiv 26,375 %). Zu Immobilienbesitz und Vermietung der Stiftungen, zur Entwicklung der Steuerzahlungen seit 2016, zu Einnahmen aus der Erbersatzsteuer seit 1997 sowie zu vertieften Prüfungen liegen laut Senat keine belastbaren Angaben bzw. keine gesonderten Erfassungen vor.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten André Schulze (Bündnis 90/Die Grünen) am 9. Juli 2026 eingereicht; die Antwort des Senats datiert vom 20. Juli 2026 und wurde von Tanja Mildenberger für die Senatsverwaltung für Finanzen in Vertretung unterzeichnet. Der Senat verweist ergänzend auf den Bericht RBm-SKzl vom 15.04.2026 (Drucksache 19-2834) sowie auf laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 804/22, 1 BvF 1/23). Rechtsgrundlage der eingeschränkten Staatsaufsicht ist § 9 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes vom 27. Juni 2024 (GVBl. S. 429). Die Fragesteller bezeichnen Familienstiftungen als Mittel, das bei der Verschonungsbedarfsprüfung zur rechnerischen „Mittellosigkeit“ genutzt werde – dies ist laut Dokument ein Zitat aus dem Positionspapier der Nordländer-Finanzminister, nicht eine eigene Feststellung des Senats.