📄 Beerdigt der Senat faktisch das kommunale Vorkaufsrecht?
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt das kommunale Vorkaufsrecht nach § 24 Baugesetzbuch, mit dem Bezirke beim Verkauf von Grundstücken in Milieuschutzgebieten eingreifen können, um Mieter vor Verdrängung zu schützen. Die Fragestellerin möchte wissen, wie oft dieses Recht seit 2023 in den Berliner Bezirken geprüft, ausgeübt oder durch Abwendungsvereinbarungen umgangen wurde. Der Senat hat dazu Stellungnahmen aus den zwölf Bezirken eingeholt und zusammengefasst.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die zwölf Berliner Bezirke, die landeseigenen Wohnungsunternehmen (u.a. Degewo AG und Gesobau AG), Mieterinnen und Mieter in Milieuschutzgebieten sowie Käufer und Verkäufer von Grundstücken, etwa in den Objekten Mecklenburgische Straße 89/Aachener Straße 1 und Herzbergstraße 28.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Gefragt wird, wie oft das kommunale Vorkaufsrecht seit 2023 je Bezirk und Objekt geprüft wurde, für welche Objekte es ausgeübt wurde, wie oft Abwendungsvereinbarungen erzielt wurden, aus welchen Gründen eine Ausübung unterblieb, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Objekte Mecklenburgische Straße 89/Aachener Straße 1 und Herzbergstraße 28 vorliegen, welche weiteren Objekte derzeit geprüft werden, warum das Vorkaufsrecht für die Mecklenburgische Straße verweigert wird, welche Haushaltsmittel für Zuschüsse an landeseigene Wohnungsunternehmen bereitstehen und wie der Senat die Reformpläne der Bundesregierung zum Vorkaufsrecht bewertet.
🔎 Was wurde geantwortet?
Laut den Antworten der Bezirke wurden seit 2023 unterschiedlich viele Fälle geprüft, etwa Mitte 193 Fälle (ohne Ausübung), Friedrichshain-Kreuzberg 5 Fälle, Charlottenburg-Wilmersdorf 26 Fälle, Spandau zwischen 225 und 504 Anträge pro Jahr; Lichtenberg prüft seit dem BVerwG-Urteil 4 C 1-20 gar nicht mehr. Tatsächlich ausgeübt wurde das Vorkaufsrecht laut Senat nur für drei Grundstücke: Weichselstraße in Neukölln (2023), Kastanienallee in Pankow (2024) und Jansastraße in Neukölln (2025/2026). Abwendungsvereinbarungen kamen je einmal in Neukölln und Friedrichshain-Kreuzberg sowie zweimal in Charlottenburg-Wilmersdorf zustande. Der Senat nennt als Gründe für Nichtausübung meist den Ausschlussgrund nach § 26 Nr. 4 BauGB sowie fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit für Dritte. Für die Objekte Mecklenburgische Straße 89/Aachener Straße 1 und Herzbergstraße 28 bejaht der jeweilige Bezirk die rechtlichen Voraussetzungen; bei Ersterem waren Degewo AG und Gesobau AG laut Senat aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Ausübung bereit. Sieben weitere Objekte (drei in Neukölln, vier in Charlottenburg-Wilmersdorf) werden derzeit geprüft, ohne dass landeseigene Wohnungsunternehmen bislang beteiligt sind. Im Doppelhaushalt 2026/2027 sind laut Senat im Kapitel 1295 keine Haushaltsmittel für die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts veranschlagt. Die Reformpläne der Bundesregierung zur Stärkung des Vorkaufsrechts bewertet der Senat als zu begrüßen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingereicht, eine Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen liegt vor (datiert 28.07.2026, unterzeichnet in Vertretung durch Slotty). Der Senat verweist zur weiteren Vertiefung auf die Berichte über die Wahrnehmung von Vorkaufsrechten 2023, 2024 und 2025 sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 4 C 1-20. Aus datenschutzrechtlichen Gründen nennt der Senat keine konkreten Adressen betroffener Grundstücke; einzelne Bezirke (Pankow, Neukölln) konnten die Frage laut eigener Angabe aus zeitlichen bzw. personellen Gründen nicht vollständig beantworten.