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BerlinSchriftliche AnfrageDie Linke

📄 Zugang ins und Ausweitung des Geschützten Wohnungsmarkts

5. August 2026Dokument 19/26647 · WP 19Berlin
Katina Schubert
Geschützter WohnungsmarktWohnungslosigkeitWohnberechtigungsscheinWohnungsmarktKooperationsvertrag
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage behandelt den Geschützten Wohnungsmarkt (GWM) in Berlin, ein Programm, über das Wohnungen an Personen mit besonderem Unterstützungsbedarf vermittelt werden. Die Fragestellerin thematisiert, ob der Kreis der Zugangsberechtigten ausgeweitet werden soll, wie mit Mehrfachversorgung und unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Bezirken umgegangen wird und wie der Stand der Kontingenterhöhung sowie der Akquise zusätzlicher Wohnungen ist.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind wohnungslose bzw. von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, Personen mit Leistungen nach § 67 SGB XII, Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins (WBS), freie Träger der Wohnungslosenhilfe, die Bezirke Berlins, die Sozialen Wohnhilfen, landeseigene Wohnungsunternehmen sowie die berlinovo als neue Kooperationspartnerin.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragestellerin fragt, ob der Senat plant, den Kreis der GWM-Zugangsberechtigten auszuweiten und stärker an tatsächlichen Wohnungsmarktrisiken statt an starren Kategorien zu orientieren; ob Personen, die ihre GWM-Wohnung selbst aufgegeben haben, erneut versorgt werden können und wie oft dies bereits vorkam; wie die uneinheitlichen Verfahrensweisen der Bezirke bewertet werden und ob einheitliche Zugangsvoraussetzungen geplant sind; wie der Stand der Kontingenterhöhung auf 2.500 Wohnungen und der Akquisestrategie ist; und warum bei Nichterfüllung der Vermietungsquote durch Wohnungsunternehmen keine Sanktionen vorgesehen sind.

🔎 Was wurde geantwortet?

Der Senat antwortet, dass der Steuerungsausschuss zum GWM (Sitzungen 14.05.2025, 12.11.2025, 29.04.2026) entschieden hat, den Zugang vorerst nicht auf Personen ohne WBS-Berechtigung auszuweiten, da mit den WBS-Stufen 180 und 220 bereits auch mittlere Einkommensgruppen erfasst seien. Eine Auswertung, wie viele Personen mehrfach über den GWM versorgt wurden, ist laut Senat aktuell nicht möglich; die neue Fachsoftware FAMOS soll künftig Auswertungen ermöglichen. Zur Wirksamkeit und Zielgenauigkeit des Programms äußert sich der Senat nicht, da die Drucksache 19/1892 noch im parlamentarischen Verfahren sei. Die berlinovo ist zum 01.04.2026 dem Kooperationsvertrag beigetreten und bietet jährlich mindestens 17 Wohnungen an. Seit Mai 2025 wurde die Zentrale Koordinierungsstelle um einen Kommunikationsmanager verstärkt; Maßnahmen umfassen einen überarbeiteten Internetauftritt mit Online-Formular, eine Kampagnen-Landingpage, Anzeigenkampagnen in Immobilien- und Regionalmedien, Social-Media-Kommunikation und Ansprache von Eigentümerverbänden. Grundlage für die Kontingentbemessung der landeseigenen Wohnungsunternehmen ist der Wohnungsbestand zum 31.12.2003, für die berlinovo der Eigenbestand zum 01.01.2026. Zur Frage der Sanktionen bei Nichterfüllung der Quote verweist der Senat auf die Antwort zu Frage 10 der Drucksache 19/17948.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Katina Schubert (Die Linke) am 13.07.2026 eingereicht, die Antwort des Senats erfolgte am 29.07.2026. Die Antwort verweist auf frühere Drucksachen 19/17542, 19/1892 und 19/17948 sowie auf eine Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 16.04.2026. Der Senat nennt konkrete Zahlen: WBS-Stufen 180 und 220, Beitritt der berlinovo zum 01.04.2026 mit mindestens 17 Wohnungen jährlich, Verstärkung der Koordinierungsstelle um einen Kommunikationsmanager seit Mai 2025, Stichtage 31.12.2003 und 01.01.2026 für die Kontingentbemessung. Zur Frage der Zielgenauigkeit und Wirksamkeit des Programms sowie zu Details der Drucksache 19/1892 äußert sich der Senat ausdrücklich nicht, da das Verfahren dort noch laufe.

Quelle: Berlin, Dokument 19/26647, Wahlperiode 19, eingereicht 13. Juli 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.