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BerlinSchriftliche AnfrageCDU

📄 Sicherheit und Ordnung beim Abstellen von Miet-E-Scootern, Mietfahrrädern und weiteren Sharing-Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum

9. August 2026Dokument 19/26660 · WP 19Berlin
Danny Freymark, Martin Pätzold
E-ScooterMietfahrräderMikromobilitätSondernutzungserlaubnisBarrierefreiheit
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage behandelt das Problem von nicht ordnungsgemäß abgestellten Miet-E-Scootern, Mietfahrrädern und anderen Sharing-Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum in Berlin. Die Fragesteller wollten wissen, welche Maßnahmen der Senat seit 2023 ergriffen hat, welche Anforderungen für Anbieter gelten und wie Kontrolle und Sanktionierung von Verstößen erfolgen.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Nutzende und Anbieter von Sharing-Fahrzeugen (E-Scooter, Mietfahrräder), Fußgänger:innen, mobilitätseingeschränkte und sehbehinderte Menschen, die bezirklichen Ordnungsämter, die Polizei Berlin sowie die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller wollten wissen: 1) welche Maßnahmen der Senat seit 2023 gegen Gefahren durch falsch abgestellte Sharing-Fahrzeuge ergriffen hat, 2) welche konkreten Anforderungen für Anbieter hinsichtlich Abstellen, Verkehrssicherheit und Beseitigung gelten, 3) innerhalb welcher Fristen Anbieter verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge entfernen müssen, 4) welche Behörden die Einhaltung kontrollieren, 5) wie viele Verstöße seit 2023 nach Jahren und Bezirken festgestellt wurden, 6) welche Sanktionen gegenüber Anbietern verhängt wurden, 7) welche weiteren Maßnahmen zum Schutz von Gehwegen, Haltestellen und Flächen für mobilitätseingeschränkte Menschen geplant sind, 8) ob weitere verbindliche Abstellflächen oder Abstellverbotszonen geplant sind, 9) welche Erfahrungen mit bestehenden Abstellzonen und 'No-Parking-Zonen' vorliegen und 10) ob weitergehende regulatorische Maßnahmen geprüft werden.

🔎 Was wurde geantwortet?

Der Senat antwortet, dass er seit 2023 den regulatorischen Druck auf Anbieter erhöht hat: schrittweise Einrichtung von Mobilitätsstationen, Flottenobergrenzen, Sondernutzungsgebühren und Vorbereitung einer stationsgebundenen Abstellpflicht. Anbieter müssen behindernd abgestellte Fahrzeuge innerhalb von spätestens vier Stunden tagsüber entfernen, Beschwerdehotlines bereitstellen, Fußpatrouillen einsetzen und Flottendaten über eine Datenplattform melden. Kontrolle erfolgt durch bezirkliche Ordnungsämter und die Polizei Berlin im Rahmen der allgemeinen Bestreifung, abhängig von verfügbaren Ressourcen. Zu Verstoßzahlen nach Jahren und Bezirken liegen laut Senat keine automatisiert recherchierbaren Daten vor; Verkehrsordnungswidrigkeiten werden mit Regelbußgeldern zwischen 20 und 30 Euro geahndet. Bei Verstößen gegen Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnisse wurden Anbieter in einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Fällen ermahnt, mit der Möglichkeit eines Erlaubniswiderrufs. 2025 bestätigte ein Verwaltungsgericht in einem Fall eines Mietfahrradanbieters die Erlaubnispflicht. Im April 2026 legte die Senatsverkehrsverwaltung die 'Sharing-Strategie 2035' vor, die ein Netz von Mobilitätsstandorten mit 'hub-only'-Prinzip vorsieht: Mietvorgänge sollen künftig nur noch an festen Standorten beginnen und enden können, mit Parkverbotszonen dazwischen. Die beigefügten Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnisse regeln u.a. eine Mindest-Restgehwegbreite von 2,30 Metern und Abstandsvorgaben zu Haltestellen, Querungsstellen, Zugängen und Bodenindikatoren für sehbehinderte Menschen.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Anfrage von den CDU-Abgeordneten Danny Freymark und Prof. Dr. Martin Pätzold am 15. Juli 2026; die Antwort des Senats liegt vor, datiert auf den 30. Juli 2026, unterzeichnet von Arne Herz (Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt). Der Senat verweist bei verkehrsrechtlichen Verstößen auf die frühere Schriftliche Anfrage Nr. 19/25543. Als Rechtsgrundlage für Kostenauferlegung bei nicht ermittelbaren Haltern wird § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) genannt. Die Entfernungsfrist für behindernd abgestellte Fahrzeuge beträgt laut den als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen (Nr. 8) spätestens vier Stunden tagsüber. Die Sharing-Strategie 2035 wurde im April 2026 vorgelegt und ist über die vom Senat genannte Internetseite einsehbar.

Quelle: Berlin, Dokument 19/26660, Wahlperiode 19, eingereicht 15. Juli 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.