📄 Ein Mietenkataster für Berlin – Umsetzungsstand, Zeitplan, Software und inhaltliche Lücken des geplanten Wohnungskatasters und Mietenkatasters
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft das neu beschlossene Wohnungs- und Mietenkatastergesetz Berlin (WMKGBe). Die Fragestellerin will wissen, wie weit die Umsetzung technisch und organisatorisch fortgeschritten ist, welche Software genutzt werden soll, welche Daten erfasst werden und wie der Zeitplan bis zum vollständigen Betrieb aussieht.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Vermieterinnen und Vermieter in Berlin, die zur Dateneingabe verpflichtet werden sollen, die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen als künftige Trägerin des Katasters, sowie Bezirksämter und Finanzämter, die laut Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Daten erhalten können.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin erfragt unter anderem: ob eine Software-Lösung bereits identifiziert oder beschafft wurde; ob eine Ausschreibung nach Vergaberecht nötig ist; den konkreten Zeitplan bis zum Regelbetrieb und die Trägerschaft; ab wann der Datenbestand für systematische Überprüfungen und Bußgeldverfahren ausreicht; geplante Rechtsverordnungen; welche Einzelmerkmale (Adresse, Miethöhe, Ausstattung etc.) erfasst werden; ob eine einheitliche Wohnungs-ID vergeben wird; ob Eigentümer- und Adressdaten gespeichert und welchen Stellen zugänglich gemacht werden; wie Sanktionen bei Verstößen über Bußgelder hinaus aussehen könnten; die Einbindung der Bezirke; sowie rückblickend, wie der Senat die frühere Position bewertet, ein Mietenkataster sei bundesrechtlich zu regeln.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen antwortet, dass die Software über ein Vergabeverfahren beschafft werden muss, wofür zunächst haushaltsrechtliche Voraussetzungen zu schaffen sind; das Vergabeverfahren selbst dauere erfahrungsgemäß mehrere Monate. Der Aufbau des Katasters bis zum Regelbetrieb werde mehrere Jahre dauern; Trägerin ist laut § 2 Abs. 1 WMKGBe die für Wohnungs- und Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Schätzung, wann der Datenbestand für Bußgeldverfahren ausreicht, könne derzeit nicht abgegeben werden. Das Gesetz werde noch ausgewertet, Aussagen zu weiteren Rechtsverordnungen seien derzeit nicht möglich. Die Ausgestaltung der Einzelmerkmale richte sich nach § 2 Abs. 2 und 3 WMKGBe; der Begriff „Wohnungs-ID“ werde im Gesetz nicht verwendet. Laut § 2 Abs. 6 WMKGBe dürfen Daten für statistische Zwecke genutzt und an zuständige Stellen weitergegeben werden, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist; ein öffentlicher Zugang zu personen- oder wohnungsbezogenen Daten sei gesetzlich ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 4 WMKGBe muss die vollständige Eintragung der Bestandsmietverhältnisse spätestens zwölf Monate nach Aufnahme des Regelbetriebs erfolgen; die Eingabe soll digital durch die vermietende Person erfolgen. Verstöße gegen Eintragungspflichten sollen laut § 4 WMKGBe ausschließlich mit Bußgeldern sanktioniert werden, deren Höhe sich nach Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes sowie Verschuldensgrad, Anzahl betroffener Wohnungen und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit richtet. Die Erstellung des Katasters sei laut Gesetz Aufgabe des Senats, nicht der Bezirke. Zur früheren Rechtsposition des Senats zur Gesetzgebungskompetenz verweist die Antwort auf frühere Voruntersuchungen Ende 2020 und 2021 durch die Senatsverwaltung, bei denen die externe Dienstleisterin F+B GmbH fachliche Zwecke eines Katasters untersuchte und 2021 eine umfangreiche externe juristische Prüfung erfolgte; auf die konkreten rückblickenden Bewertungsfragen (19 und 20) geht der Senat nicht inhaltlich ein, sondern verweist auf die Verpflichtung, das beschlossene Gesetz umzusetzen.
⚡ Einordnung
Eingereicht wurde die Anfrage von der Grünen-Abgeordneten Katrin Schmidberger; eine Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen liegt vor (datiert 28.07.2026). Die Fragestellerin verweist darauf, dass eine frühere, inhaltsgleiche Anfrage (DS 19/26277) unbeantwortet blieb, weil das Wohnraumsicherungsgesetz (WoRaSiG) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschlossen war. Der Senat verweist zudem auf eine frühere Antwort zur Schriftlichen Anfrage Nr. 19/18200 bezüglich rechtlicher Voruntersuchungen. Mehrere Fragen (u.a. zu konkreten Software-Optionen, Rechtsverordnungen, Ressourcenbedarf, weiteren Gutachten und zur rückblickenden Bewertung der früheren bundesrechtlichen Position) beantwortet der Senat nicht inhaltlich, sondern verweist auf laufende Prüfungen bzw. macht keine Angaben.