📄 Kein Herz für Uferbäume? Warum geht Uferbefestigung vor Naturschutz?
📋 Worum geht es?
Im November 2025 wurden an drei Uferabschnitten der Oberhavel (Tegelort, Konradshöhe, Heiligensee) 78 Uferbäume gefällt, im Frühjahr 2026 wurde zudem am Bärbelweg mit einem Bagger Röhricht samt Bewuchs entfernt. Die Fragestellerin wollte wissen, aus welchen fachlichen Gründen dies erforderlich war und ob Genehmigungen und naturschutzfachliche Prüfungen vorlagen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Uferbereiche der Oberen Havel-Wasserstraße in den Ortsteilen Tegelort, Konradshöhe und Heiligensee im Bezirk Reinickendorf, die dort vorhandene Flora und Fauna (u.a. Vogel- und Fledermausarten) sowie das bezirkliche Umwelt- und Naturschutzamt Reinickendorf.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin fragt: 1) Welche fachlichen Gründe und Gutachten lagen der Entfernung von Bäumen und Vegetation zugrunde? 2) Wurden schonendere Alternativen (Teilfreilegung, selektive Pflege) geprüft? 3) Wie wurde die Verhältnismäßigkeit gegenüber Schilf-/Röhrichtbeständen und Fauna sichergestellt? 4) Welche Behörde hat die Maßnahme genehmigt und welche Auflagen wurden geprüft? 5) Welche Ersatzpflanzungen/-maßnahmen sind vorgesehen und wann? 6) Wie bewertet die Senatsverwaltung dies im Hinblick auf EU-Wasserrahmenrichtlinie, Wasserhaushaltsgesetz und Berliner Naturschutzgesetz? 7) Welche künftigen Änderungen der Uferunterhaltung sind beabsichtigt?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt antwortet: Die Fällungen an km 7,2–7,4, km 4,9–5,3 und km 2,85–2,88 der Oberen Havel-Wasserstraße erfolgten, weil laut turnusmäßiger Bauwerksinspektion die Verkehrs- und Standsicherheit der Uferbefestigungen nicht mehr gegeben war; Wurzelwerk hatte die Befestigungen beschädigt, Winddruck und Wurzeldruck sollten reduziert werden, was nur durch Fällung möglich gewesen sei. Schilf wurde laut Antwort nicht vollständig entfernt, sondern zurückgeschnitten und soll sich regenerieren. Rechtsgrundlage für die Baumfällung war § 4 Abs. 6 Nr. 4 BaumSchVO (Ausnahme für Gewässerunterhaltung); die Fällarbeiten wurden dem Bezirk Reinickendorf angemeldet, artenschutzrechtliche Belange nach § 44 BNatSchG seien durch eine Artenschutzsachverständige begleitet und protokolliert worden. Ersatzpflanzungen seien wegen des Ausnahmetatbestands nicht vorgesehen; ein Nistkasten wurde am Bärbelweg aufgestellt. Die Senatsverwaltung sieht die Maßnahmen als vereinbar mit § 6 und § 38 Abs. 4 WHG sowie § 32 Abs. 1 Satz 3 Berliner Naturschutzgesetz (Ausnahme für Erhalt der Nutzung von Gewässeranlagen) an. Laut Antwort werden landesweit etwa 18% der Ufer mit Röhrichtschutzpalisaden, 8% mit leichten und 39% mit schweren Befestigungen unterhalten. Grundsätzliche Änderungen der Uferunterhaltung seien nicht vorgesehen und laut Senatsverwaltung angesichts der verfügbaren Ressourcen auch nicht möglich; im Einzelfall würden Reparaturen ohne Gewässerausbau für ökologische Verbesserungen genutzt.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Abgeordneten Linda Vierecke (SPD) am 15. Juli 2026 eingereicht; die Antwort der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt liegt vor (datiert 31. Juli 2026, in Vertretung unterzeichnet von Arne Herz). Die Fragestellerin stellt in ihrer Vorbemerkung fest, dass aus den ihr vorgelegten Akten keine Genehmigungen nach Naturschutzrecht für die Fällung bzw. die Vernichtung des Röhrichtbestandes zu finden gewesen seien; die Senatsverwaltung verweist demgegenüber auf § 4 Abs. 6 Nr. 4 BaumSchVO, § 44 BNatSchG, § 6 und § 38 Abs. 4 WHG sowie § 32 Abs. 1 Satz 3 Berliner Naturschutzgesetz als Rechtsgrundlagen der Maßnahme.