📄 Grundsteuerreform: Endlich Abhilfe durch die Basiskorrektur?
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit der Umsetzung der Grundsteuerreform in Berlin, insbesondere mit der sogenannten Basiskorrektur für Härtefälle bei Mehrkosten durch die neue Grundsteuer. Zudem geht es um die Frage, ob die Grundsteuermehrbelastung bei den Berliner Bäderbetrieben an Pächter weitergegeben wird, und um Anträge auf Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 220 Abs. 2 Bewertungsgesetz.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Berliner Bezirke und deren Serviceeinheiten Finanzen, die Berliner Bäderbetriebe (BBB AöR und BBB Infra KG) sowie Pächter von Strandbädern, außerdem Grundstückseigentümer, die Anträge auf Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts gestellt haben.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: Wie viele Basiskorrektur-Anträge wurden 2025 und 2026 aus welchen Bezirken in welcher Höhe gestellt und wie wurden sie beschieden? Gilt die Basiskorrekturzusage zeitlich befristet fort? Gilt die Nichtweitergabe der Grundsteuer an Pächter der Bäderbetriebe rückwirkend für 2025 und dauerhaft? Für welche Flächen bestehen Zusagen bei den Bäderbetrieben? Mit welcher Unterdeckung wird gerechnet und aus welchen Haushaltsmitteln wird sie ausgeglichen? Ist ein ähnliches Verfahren für andere Landesbetriebe geplant? Wurde die Vereinbarkeit mit der Landeshaushaltsordnung (LHO) geprüft? Verzichten vergleichbare Bundesinstitutionen wie die BIMA auf eine Weitergabe der Grundsteuer? In welchem Umfang wurden Nachberechnungsverfahren nach § 220 Abs. 2 BewG durchgeführt?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass bislang keine Basiskorrekturanträge für Härtefälle eingereicht wurden. Die Basiskorrekturzusage für Härtefälle gilt für die Jahre 2025 und 2026, über das weitere Vorgehen werde später entschieden. Die Nichtweitergabe der Grundsteuer für 2025 bei den Bäderbetrieben werde derzeit geprüft; im Doppelhaushalt 2026/2027 sei dafür finanzielle Vorsorge getroffen worden, konkret im Einzelplan 05 / Kapitel 0510 / Titel 68506. Berücksichtigt werden Bäder im Eigentum der BBB Infrastruktur GmbH & Co. KG, einschließlich verpachteter Strandbäder; die Höhe hänge vom jeweiligen Grundsteuerbescheid ab. Für andere Beteiligungsunternehmen sei kein Bedarf gemeldet worden, ein vergleichbares Verfahren sei dort nicht geplant. Laut Landesregierung sei nach § 20 BBBG ein Einnahmeverzicht bei der BBB AöR und der BBB Infra KG grundsätzlich mit der Landeshaushaltsordnung vereinbar. Erkenntnisse zum Verhalten von Bundesinstitutionen wie der BIMA lägen nicht vor. Zu Nachweisen eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 220 Abs. 2 BewG wurden insgesamt 486 Anträge gestellt, davon 24 anerkannt, 269 abgelehnt und 193 noch in Bearbeitung; Zahlen zur daraus resultierenden Grundsteuerreduzierung lägen nicht vor. Häufigste Ablehnungsgründe seien laut Landesregierung fehlende oder mangelhafte Gutachten gewesen. Die Landesregierung bewertet die sehr geringe Antragsquote (rund 0,054 % der wirtschaftlichen Einheiten) als Beleg dafür, dass die Regelbewertung flächendeckend zu realitäts- und relationsgerechten Ergebnissen führe.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Steffen Zillich (Die Linke) am 15. Juli 2026 eingereicht; die Antwort der Senatsverwaltung für Finanzen liegt vom 5. August 2026 vor. Die Landesregierung verweist auf ihr Schreiben vom 25.03.2025 an den Bezirk Spandau sowie auf die RN 1645.I vom 09.06.2026. Genannte Zahlen: 486 Anträge nach § 220 Abs. 2 BewG, davon 24 anerkannt, 269 abgelehnt, 193 in Bearbeitung; finanzielle Vorsorge im Einzelplan 05 / Kapitel 0510 / Titel 68506. Die Einschätzung, dass die Regelbewertung flächendeckend realitäts- und relationsgerecht sei, ist eine Bewertung der Landesregierung selbst.