📄 Verzögerungen bei der Gerüsterrichtung am Rathaus Steglitz aufgrund von Anforderungen der BVG
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt Verzögerungen bei der Errichtung eines Fassadengerüstes am denkmalgeschützten Rathaus Steglitz, das für die Feststellung von Gebäudeschäden benötigt wird. Laut den Fragestellern verzögert sich die Gerüstmontage, weil die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) vor ihrer Zustimmung statische Untersuchungen fordern, um Auswirkungen der Gerüstlast auf den darunter verlaufenden U-Bahn-Tunnel auszuschließen. Dadurch verschieben sich nach Darstellung der Fragesteller auch die Schadensfeststellung und die anschließende Sanierung des Gebäudes.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, die beauftragten Planungsbüros (u.a. Andreas Gehrke Architekten), die BVG als Betreiberin der U-Bahn-Anlagen sowie die Öffentlichkeit rund um das Steglitzer Zentrum, das laut den Fragestellern auch durch weitere unvollendete Baumaßnahmen am Steglitzer Kreisel, Bierpinsel, U-Bahnhof Schloßstraße und Hermann-Ehlers-Platz geprägt sei.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragestellerin erfragt: welche Anforderungen die BVG gegenüber dem Bezirksamt bzw. den beauftragten Unternehmen gestellt hat; aus welchen fachlichen und rechtlichen Gründen die BVG eine statische Untersuchung für erforderlich hält; wann die BVG ihre Anforderungen erstmals kommuniziert hat; welche konkreten Untersuchungen oder Nachweise erforderlich sind; wer die Kosten der Untersuchungen trägt; welcher Zeitplan für die Untersuchungen und eine abschließende Entscheidung bekannt ist; welche Auswirkungen die ausstehenden Prüfungen auf Schadensfeststellung und Sanierung haben; ob der Senat die Verfahrensdauer für angemessen hält; und welche Maßnahmen der Senat ergreift, um solche Abstimmungsprozesse künftig zu beschleunigen.
🔎 Was wurde geantwortet?
Laut Stellungnahme der BVG hat sie gegenüber der anfragenden Stelle übliche Fragen zur Bewertung der Verträglichkeit des Gerüstes mit der Betriebssicherheit der U-Bahnanlagen gestellt, da sich das geplante Gerüst direkt oberhalb eines U-Bahnausgangs befindet; als Vergleich nennt die BVG einen Vorfall mit Personenschäden am Alexanderplatz. Rechtlich begründet die BVG ihr Vorgehen mit einem „Recht auf Schadensfreiheit“. Die BVG teilt mit, am 26.05.2026 erstmals auf Anfragen vom 06.05. und 21.05.2026 geantwortet und Bewertungsgrundlagen angefordert zu haben. Erforderlich seien Nachweise der technischen Verträglichkeit durch Stiellastberechnungen, Aufbau- und Logistikpläne sowie Nutzungsbeschreibungen, ggf. zusätzliche Schutzeinhausungen. Nach dem Verursacherprinzip trägt laut BVG nicht sie, sondern der Bauherr die Kosten des Verträglichkeitsnachweises; die Kosten der Prüfung der Unterlagen trage die BVG selbst. Zum Zeitplan verweist die BVG auf die Abhängigkeit von Qualität und Antwortgeschwindigkeit bei den Unterlagen. Der Senat erklärt, ihm sei vor Abschluss des Klärungsprozesses keine Einschätzung zu den Auswirkungen auf die Sanierung möglich, er sei in die Abstimmung nicht eingebunden und sehe anhand der Angaben der BVG keinen unverhältnismäßig langen Abstimmungsprozess. Zur Beschleunigung künftiger Verfahren verweist der Senat auf den Verfahrensgang nach § 5 BOStrab, wonach Bauarbeiten in der Nähe von Bahnbetriebsanlagen des Einvernehmens mit der Technischen Aufsichtsbehörde (TAB) bedürfen, und auf laufende Prüfungen von Optimierungs- und Beschleunigungspotenzialen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Verwaltungsabläufen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der CDU-Abgeordneten Dr. Claudia Wein eingereicht (21.07.2026, Eingang 22.07.2026) und am 04.08.2026 vom Senat beantwortet (Eingang 06.08.2026), unterzeichnet von Arne Herz, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Die Antworten zu den BVG-spezifischen Fragen (1-6) geben ausdrücklich die Stellungnahme der BVG wieder, da der Senat laut Vorbemerkung diese Sachverhalte nicht aus eigener Zuständigkeit beantworten kann. Genannte Daten: Anfragen der BVG eingegangen am 06.05. und 21.05.2026, erste Antwort der BVG am 26.05.2026. Der Senat verweist auf § 5 BOStrab als rechtliche Grundlage für das Einvernehmenserfordernis mit der Technischen Aufsichtsbehörde bei Bauarbeiten nahe Bahnbetriebsanlagen.