📄 Polizeiliche Inverwahrungnahme von Aufenthaltsdokumenten
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit der polizeilichen Praxis, aufenthaltsrechtliche Dokumente wie Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattungen oder Duldungsbescheinigungen sicherzustellen, einzubehalten oder in amtliche Verwahrung zu nehmen. Der Fragesteller will wissen, wie häufig dies geschieht, welche Rechtsgrundlagen herangezogen werden und wie die Dokumentation und Rückgabe organisiert sind.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, deren aufenthaltsrechtliche Dokumente von der Berliner Polizei sichergestellt werden, sowie die Polizei Berlin, das Landesamt für Einwanderung (LEA) und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt unter anderem: Wie häufig und bei wie vielen Personen wurden in den letzten zwei Jahren Dokumente sichergestellt (nach Monaten)? Welche Staatsangehörigkeiten hatten die Betroffenen? Aus welchen Anlässen erfolgten die Maßnahmen? Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich die Polizei? Wer entscheidet darüber, und gibt es interne Dienstanweisungen? Mit welcher Zweckbestimmung erfolgt die Einbehaltung? Welche Anhaltspunkte müssen vorliegen? Wie wird Verhältnismäßigkeit sichergestellt und eine Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit vermieden? Wo und wie werden die Dokumente verwahrt und dokumentiert? Wie lange dauert die Verwahrung durchschnittlich, und was ist zu einem konkreten Vorfall am U-Bahnhof Alexanderplatz Ende Juni 2026 bekannt, bei dem einer Frau nach dem Herunterreißen ihres Kopftuchs die Aufenthaltsdokumente einbehalten wurden?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet, dass Daten zur Häufigkeit, Anzahl betroffener Personen, Staatsangehörigkeiten und Anlässen (Fragen 1-4) im automatisierten Verfahren nicht recherchierbar seien. Rechtsgrundlage der Inverwahrnahme sind laut Antwort § 50 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz bzw. § 21 Abs. 1 Asylgesetz; die Pflicht zur Vorlage der Dokumente ergibt sich aus § 48 AufenthG bzw. § 15 AsylG. Die Entscheidung trifft die jeweils zuständige Dienstkraft im Einzelfall; geregelt ist das Verfahren im „Qualitätsstandard zur Bearbeitung beim Aufgriff von unerlaubt eingereisten/aufhältigen Drittstaatsangehörigen bzw. Staatenlosen mit und ohne Asylgesuch durch die Polizei Berlin“, der in den letzten zwei Jahren nicht geändert wurde. Dokumente werden für die zuständige Ausländerbehörde (LEA) bzw. Aufnahmeeinrichtung (LFU) in Verwahrung genommen und sind diesen spätestens am folgenden Arbeitstag zu übergeben; der betroffenen Person wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bis zur Übergabe verbleiben die Dokumente in abschließbaren Schränken bei der zuständigen Dienststelle. Über die Rückgabe entscheidet nicht die Polizei, sondern LEA bzw. LFU. Die Dokumentation erfolgt im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung. Zu durchschnittlicher Verwahrdauer und Fällen verzögerter Rückgabe (Fragen 16-17) erfolgt laut Antwort keine statistische Erhebung. Zum Vorfall am Alexanderplatz Ende Juni 2026 (Frage 18) teilt die Landesregierung mit, es habe kein konkreter Sachverhalt recherchiert werden können.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der Fraktion Die Linke, konkret dem Abgeordneten Niklas Schrader, eingereicht. Die Antwort des Senats liegt vor und datiert vom 10. August 2026, unterzeichnet durch Christian Hochgrebe (Senatsverwaltung für Inneres und Sport) in Vertretung. Zu mehreren Fragen (1-4, 16, 17, 18) erklärt die Landesregierung, dass keine entsprechenden Daten vorliegen bzw. recherchierbar seien. Als Rechtsgrundlagen werden § 50 Abs. 5 AufenthG, § 21 Abs. 1 AsylG, § 48 AufenthG und § 15 AsylG genannt. Verwiesen wird auf den „Qualitätsstandard zur Bearbeitung beim Aufgriff von unerlaubt eingereisten/aufhältigen Drittstaatsangehörigen bzw. Staatenlosen mit und ohne Asylgesuch durch die Polizei Berlin“ als interne Vorgabe.