📄 Strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Abgabenordnung in Berlin im ersten Halbjahr 2026
📋 Worum geht es?
Die Anfrage befasst sich mit der strafrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen § 370 der Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) in Berlin im ersten Halbjahr 2026. Es geht um die Anzahl angezeigter und bearbeiteter Verfahren, deren Ausgang sowie die verhängten Strafen und Bußgelder.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin, die Staatsanwaltschaft Berlin sowie Personen, gegen die wegen Steuerstraftaten oder damit verbundenen Ordnungswidrigkeiten ermittelt wurde.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: Wie viele Verstöße gegen § 370 AO wurden angezeigt? Wie viele Verfahren beruhten auf angekauften Daten (z.B. Steuer-CDs)? Wie viele Ermittlungsverfahren wurden geführt? Wie viele Verfahren wurden nach § 153a StPO eingestellt und mit welchen Auflagen? Wie viele gerichtliche Strafen (Geld- und Freiheitsstrafen) wurden verhängt und in welcher Höhe? Wie viele Bußgelder wurden nach welchen Rechtsgrundlagen kassenwirksam eingenommen?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Landesregierung antwortet: Beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen gingen rd. 2.500 Verfahren wegen Steuerstraftaten ein, bei der Staatsanwaltschaft rd. 500 Verfahren nach § 370 AO. Es wurden im ersten Halbjahr 2026 keine Daten (z.B. Steuer-CDs) angekauft. Zum 30.06.2026 waren rd. 5.000 Verfahren beim Finanzamt und rd. 600 bei der Staatsanwaltschaft offen; das Finanzamt schloss rd. 2.400 Strafverfahren ab. Das Finanzamt stellte rd. 250 Verfahren nach § 153a StPO ein (Auflagensumme rd. 1.000.000 Euro, Durchschnitt rd. 4.000 Euro), die Staatsanwaltschaft rd. 25 Verfahren (davon rd. 20 nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO, Auflagensumme rd. 559.000 Euro, Durchschnitt rd. 29.400 Euro). Laut Finanzamt ergingen rd. 70 rechtskräftige Urteile/Strafbefehle wegen § 370 AO; eine Aufschlüsselung nach Straftyp ist nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft verzeichnete 14 Verfahren mit Freiheitsstrafen und 166 mit Geldstrafen. Die verhängten Freiheitsstrafen summierten sich beim Finanzamt auf rd. 4 Jahre, bei der Staatsanwaltschaft auf rd. 16 Jahre; Geldstrafen beliefen sich auf rd. 300.000 Euro (Finanzamt) bzw. rd. 721.000 Euro (Staatsanwaltschaft). Bei Bußgeldern wurden rd. 26.000 Euro wegen Steuergefährdung (§ 379 AO), rd. 30.500 Euro wegen Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO) und rd. 63.500 Euro wegen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26b UStG) eingenommen; bei anderen Rechtsgrundlagen (u.a. § 378 AO, StBerG, OWiG) wurden keine Bußgelder verzeichnet.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Sebastian Schlüsselburg (SPD) am 27. Juli 2026 eingereicht; die Antwort des Senats liegt vor und datiert vom 12. August 2026, unterzeichnet in Vertretung von Wolfgang Schyrocki (Senatsverwaltung für Finanzen). Der Senat verweist bei einer Frage zur Aufschlüsselung der Urteile auf frühere Schriftliche Anfragen Nr. 19/18387 (26. Februar 2024), Nr. 19/21438 (23. Januar 2025) und Nr. 19/24801 (7. Januar 2026). Die statistischen Aufzeichnungen des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen orientieren sich laut Senat an bundeseinheitlichen Statistikgrundsätzen, die einen Ausweis der Höhe der Tagessätze nicht vorsehen.