📄 Kündigung von Schulverträgen an Ersatzschulen: Kindeswohl und Schulaufsicht
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt die Kündigung von drei Schulverträgen an der Rudolf-Steiner-Schule Berlin zum 28. Februar 2026 wegen einer nach Angaben des Schulträgers nachhaltig erschütterten Vertrauensbeziehung. Der Fragesteller möchte wissen, wie die Schulaufsicht mit diesem Vorgang umgegangen ist und welche rechtlichen Regeln für Kündigungen von Schulverträgen an Ersatzschulen allgemein gelten.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind die Rudolf-Steiner-Schule Berlin (06P04) als Ersatzschule in freier Trägerschaft, die drei betroffenen Familien bzw. Kinder, deren Schulverträge gekündigt wurden, sowie die zuständige Schulaufsichtsbehörde und das für den Wohnort zuständige Schulamt.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: welchen schulrechtlichen Status die Schule hat und wie weit die staatliche Schulaufsicht reicht; ob der Schulaufsicht die Kündigung der drei Verträge bekannt war und mit welchem Ergebnis sie geprüft wurde; unter welchen Voraussetzungen Schulverträge während des Schuljahres gekündigt werden dürfen; welche Anforderungen an Begründung, Dokumentation und Anhörung von Eltern und Kindern gelten; welche Abmahnungs-, Mediations- oder Schlichtungsschritte vorgeschrieben sind; wie Schulbesuchsdauer, schulische Entwicklung, Geschwisterbindungen und Kindeswohl samt ärztlich bescheinigter Risiken zu berücksichtigen sind; unter welchen Voraussetzungen politische oder weltanschauliche Ansichten der Eltern Kündigungsgrund sein dürfen; welche Befugnisse die Schulaufsicht hat, eine bedenkliche Kündigung zu beanstanden oder aufzuheben; welche Rechtsschutzmöglichkeiten betroffenen Familien zur Verfügung stehen; wie das Land Kindern nach einer Kündigung bei Schulplatzsuche und psychosozialem Hilfebedarf hilft; und wie viele solcher Kündigungen seit dem Schuljahr 2021/2022 bekannt wurden.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie antwortet, dass die Schule eine genehmigte Ersatzschule ist, deren Aufsicht sich laut § 95 Abs. 2 SchulG auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 98, 100, 103 SchulG) beschränkt. Der Schulträger hat die Schulaufsicht über die Kündigung der drei Verträge informiert; die Schulaufsicht nahm Kontakt zu Schulträger, Schulleitung und der betroffenen Familie auf und erhielt eine Stellungnahme des Trägers. Die Prüfung ergab laut Senatsverwaltung, dass die Kündigungsentscheidung in die privatrechtliche Verantwortung des Schulträgers fällt und keine weiteren schulaufsichtlichen Maßnahmen veranlasst waren. Die Senatsverwaltung erklärt, Kündigungen von Schulverträgen seien grundsätzlich zivilrechtliche Angelegenheiten zwischen den Vertragsparteien; eine schulrechtlich vorgeschriebene Anhörung oder ein verpflichtendes Stufenverfahren bestehe für Ersatzschulen grundsätzlich nicht. Die Schulaufsicht bewerte die konkreten Einzelfallumstände (Kindeswohl, Entwicklung, Geschwisterbindungen) grundsätzlich nicht, außer wenn sich Auswirkungen auf die Genehmigungsvoraussetzungen der Schule ergeben. Die Schulaufsicht sei nicht befugt, die zivilrechtliche Wirksamkeit einer Kündigung zu überprüfen oder deren Rücknahme anzuordnen; dies bleibe der gerichtlichen Klärung vorbehalten. Betroffenen Familien stehen laut Antwort schulvertragliche Beschwerdewege, die Schulaufsichtsbehörde für schulaufsichtliche Belange sowie der Zivilrechtsweg zur Verfügung. Nach einer Kündigung informiert der Schulträger das zuständige Schulamt, das die Erfüllung der Schulpflicht sicherstellt und einen Schulplatz vermittelt (§ 98 Abs. 11 SchulG); bei psychosozialem Bedarf stehen schulpsychologische Dienste und weitere Beratungsstellen zur Verfügung. Die Anzahl der Kündigungen von Schulverträgen an Schulen in freier Trägerschaft seit 2021/2022 sowie damit verbundene Prüfungen, Beanstandungen oder Vermittlungen werden laut Senatsverwaltung nicht statistisch erfasst.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Tommy Tabor (AfD) am 31. Juli 2026 eingereicht, die Antwort der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie liegt vor (datiert 20. August 2026, in Vertretung Christina Henke). Die Senatsverwaltung verweist auf §§ 95, 98, 100, 103 SchulG sowie § 98 Abs. 11 SchulG. Zu Frage 12 gibt die Senatsverwaltung an, keine statistischen Daten zur Anzahl der Kündigungen seit dem Schuljahr 2021/2022 zu führen.