📄 Kindeswohlverfahren bei Kindern mit Behinderungen: Hilfen und Verfahrensbeistände
📋 Worum geht es?
Die Anfrage behandelt, unter welchen Voraussetzungen Berliner Jugendämter familiengerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung anregen können, wie Gefährdungseinschätzungen ablaufen und welche besonderen Standards bei Kindern mit Behinderungen, Sprach- oder Kommunikationsbeeinträchtigungen oder Autismusverdacht gelten. Zudem geht es um die Bestellung, Vergütung und Kontrolle von Verfahrensbeiständen sowie um Rechtsbehelfe gegen das Vorgehen von Jugendämtern oder Pflichtverletzungen von Verfahrensbeiständen.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Kinder mit Behinderungen, Sprach- oder Kommunikationsbeeinträchtigungen oder Autismusverdacht und ihre Familien, die Berliner Jugendämter (insbesondere das Jugendamt Spandau), Familiengerichte, Verfahrensbeistände sowie die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: unter welchen Voraussetzungen ein Jugendamt eine trennungsrelevante Maßnahme nach §§ 1666, 1666a BGB anregen darf; wie die Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII unter Beteiligung mehrerer Fachkräfte, Eltern und Kind erfolgt; welche Vorgaben vor einer Trennung zur Prüfung ambulanter, therapeutischer und teilstationärer Hilfen bestehen; wie ärztliche Stellungnahmen, Therapieberichte, schulische Entwicklung und familiäre Bindungen einbezogen werden; welche besonderen Standards bei Kindern mit Behinderungen für Gefährdungseinschätzung, Anhörung und Ermittlung des Kindeswillens gelten; welche Einsichts- und Berichtigungsmöglichkeiten Eltern haben; wer Verfahrensbeistände bestellt, vergütet und kontrolliert und welchen Einfluss das Jugendamt darauf hat; wie Eignung, Unabhängigkeit und Interessenkonflikte von Verfahrensbeiständen geprüft werden; welche Rechtsbehelfe gegen Jugendamt oder Verfahrensbeistand bestehen; und wie viele Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB das Jugendamt Spandau 2021 bis 2025 jährlich anregte, in wie vielen Fällen eine Trennung beantragt oder angeordnet wurde und wie viele betroffene Kinder eine Behinderung hatten.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie antwortet, dass das Jugendamt bei Erforderlichkeit das Familiengericht anruft, das dann Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB anordnen kann; die Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII erfolgt laut Antwort im 4-Augen-Prinzip mit Erstcheckbogen, unter Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kind und ggf. meldenden Fachkräften gemäß § 4 Abs. 3 KKG. Vor einer Trennung sind laut Antwort ambulante, therapeutische, teilstationäre oder stationäre Hilfen zur Erziehung anzubieten und im Schutzplan zu dokumentieren; eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgt nur bei dringender Gefahr oder auf Bitte des Kindes. Bei Kindern mit Behinderungen verweist die Antwort auf eine Handreichung zum Orientierungskatalog sowie auf die Möglichkeit, Fachkräfte der Eingliederungshilfe (Teilhabefachdienst) einzubeziehen; im Familiengerichtsverfahren gelten laut Antwort keine abweichenden rechtlichen Standards, jedoch sei die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) und kindgerechte Verfahrensgestaltung (§ 159 FamFG) besonders zu beachten, ggf. unter Einholung familienpsychologischer oder kinderpsychiatrischer Gutachten. Eltern haben laut Antwort Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X, ein Äußerungsrecht nach § 24 SGB X und einen Berichtigungsanspruch nach Art. 16 DSGVO. Verfahrensbeistände werden laut Antwort gemäß §§ 158, 158a, 158c FamFG vom Familiengericht bestellt, vergütet und kontrolliert, nicht vom Jugendamt; die Bestellung ist gemäß § 158 Abs. 5 FamFG nicht isoliert anfechtbar, kann aber nach § 158 Abs. 4 FamFG aufgehoben werden. Als Rechtsbehelfe gegen das Jugendamt nennt die Antwort Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde, Beschwerde bei der Berliner Datenschutzbeauftragten, Widerspruch, Klage vor dem VG Berlin, Petition an das Abgeordnetenhaus sowie die Berliner Beratungs- und Ombudsstelle Jugendhilfe (BBO Jugendhilfe). Zur konkreten Fallzahl beim Jugendamt Spandau (2021–2025) antwortet die Verwaltung, dass die familiengerichtliche Mitwirkung des Jugendamts im Fachverfahren ISBJ nicht statistisch erfasst wird, ebenso wenig die Zahl betroffener Kinder mit Behinderung.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Tommy Tabor (AfD) am 31. Juli 2026 eingereicht und am 14. August 2026 von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (in Vertretung: Falko Liecke) beantwortet. Zur Beantwortung wurde laut Vorbemerkung der Verwaltung der Bezirk Spandau um Stellungnahme gebeten. Die Antwort verweist auf § 8a SGB VIII, §§ 1666, 1666a BGB, §§ 158, 158a, 158c FamFG, §§ 24, 25 SGB X, Art. 16 DSGVO, § 4 Abs. 3 KKG sowie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 2019 (1 BvR 675/19). Zur konkreten Verfahrenszahl beim Jugendamt Spandau 2021–2025 liegen laut Antwort keine statistischen Daten vor, da das Fachverfahren ISBJ diese nicht erfasst.