Zurück zur Übersicht
BerlinSchriftliche AnfrageCDU

📄 Umsetzung der Parkausnahmegenehmigungen für pflegende Angehörige und ambulante Pflegedienste in den Berliner Bezirken

25. August 2026Dokument 19/26776 · WP 19Berlin
Christian Zander
Parkausnahmegenehmigungpflegende Angehörigeambulante PflegediensteStraßenverkehrsbehördeBearbeitungsdauer
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich mit der Vergabe von Parkausnahmegenehmigungen, die pflegende Angehörige und ambulante Pflegedienste von der Parkgebührenpflicht nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung befreien. Abgefragt werden Antragszahlen, Bewilligungen, Ablehnungen und Bearbeitungsdauern in den einzelnen Berliner Bezirken seit 2020 bzw. seit Einführung der vereinfachten Regelung für Pflegedienste im März 2024.

👥 Wer ist betroffen?

Pflegende Angehörige, ambulante Pflegedienste sowie die Straßenverkehrsbehörden der Berliner Bezirksämter (u. a. Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Neukölln, Pankow, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller möchte wissen: 1) Wie viele Anträge pflegender Angehöriger seit 2020 je Bezirk gestellt, bewilligt und abgelehnt wurden. 2) Wie hoch die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ist und in welchen Bezirken eine reine Online-Bearbeitung möglich ist. 3) Wie viele Anträge ambulanter Pflegedienste seit 2024 je Bezirk gestellt, bewilligt und abgelehnt wurden. 4) Wie hoch die Bearbeitungsdauer für Pflegedienste ist und wo Online-Bearbeitung möglich ist. 5) Welche Nachweise Pflegedienste erbringen müssen. 6) Nach welchen Kriterien sich die Zuständigkeit richtet. 7) Ob dem Senat Fälle abweichender oder unbekannter Umsetzung der Regelung in einzelnen Bezirken bekannt sind. 8) Welche Maßnahmen für eine einheitliche Anwendung ergriffen wurden.

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat geantwortet und Stellungnahmen der Bezirksämter zusammengetragen. Die Datenlage ist uneinheitlich: Mehrere Bezirke führen keine gesonderte Statistik für pflegende Angehörige (z. B. Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg). Für Mitte liegen Zahlen vor (z. B. 2024: 98 Anträge, 66 bewilligt, 19 abgelehnt). Bearbeitungsdauern reichen von ca. 30 Minuten (Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg) bis 4-8 Wochen (Tempelhof-Schöneberg); eine reine Online-Bearbeitung ist laut Antwort nur in Charlottenburg-Wilmersdorf möglich. Bei ambulanten Pflegediensten seit 2024: Charlottenburg-Wilmersdorf meldet 2.012 Anträge insgesamt (Stand 10.08.2026) mit höchstens 50 Ablehnungen; Mitte 2024: 157 Anträge (136 bewilligt, 19 abgelehnt), 2025: 165 Anträge (142 bewilligt, 14 abgelehnt); Tempelhof-Schöneberg meldet ab 2024 insgesamt 1.354 bewilligte und 97 abgelehnte Anträge. Seit März 2024 reicht laut Antwort ein Betriebsnachweis des Pflegedienstes sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs; weitere Erklärungen sind nur bei pflegeuntypischen Fahrzeugen nötig. Die Zuständigkeit richtet sich laut Antwort nach dem 'Tatortprinzip' gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 7 und 8 StVO sowie der Zuständigkeitsverordnung (ZustV, laufende Nummern 1.15.5.4.1, 1.15.5.4.10 und 1.15.5.4.11); bei mehreren betroffenen Bezirken übernimmt meist ein Bezirk die federführende Bearbeitung, orientiert am Sitz des Pflegedienstes. Dem Senat sind laut Antwort keine Fälle bekannt, in denen Bezirke die seit 2024 geltende Regelung nicht umsetzen oder kostenintensivere Genehmigungen verlangen. Die oberste Straßenverkehrsbehörde hat im März 2024 ermessenslenkende Vorgaben an alle Bezirksämter herausgegeben; Hinweise auf Nichtbefolgung bestehen laut Antwort nicht.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Anfrage vom Abgeordneten Christian Zander (CDU) am 3. August 2026; die Antwort des Senats liegt vor und datiert vom 17. August 2026. Die Antwort beruht auf Stellungnahmen der einzelnen Bezirksämter, die laut Senat teils keine einheitliche oder vollständige Statistik führen. Die Regelung für ambulante Pflegedienste wurde laut Antwort im März 2024 auf Grundlage von § 46 StVO eingeführt; Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit sind § 47 Abs. 2 Nr. 7 und 8 StVO sowie die Zuständigkeitsverordnung (ZustV).

Quelle: Berlin, Dokument 19/26776, Wahlperiode 19, eingereicht 3. August 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.