📄 Menzelstraße 33 in 12157 Berlin Prüfung des kommunalen Vorkaufsrechts im sozialen Erhaltungsgebiet „Grazer Platz“
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft das Wohngebäude Menzelstraße 33 in Berlin-Tempelhof-Schöneberg, das im sozialen Erhaltungsgebiet „Grazer Platz“ liegt. Laut dem Fragesteller gab es Hinweise aus der Mieterschaft, dass das Gebäude verkauft wurde oder unmittelbar vor einem Verkauf steht, und die Hausgemeinschaft hat das Bezirksamt gebeten, die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts zu prüfen, um die soziale Zusammensetzung der Bewohnerschaft zu erhalten.
👥 Wer ist betroffen?
Die Mieterschaft der Menzelstraße 33, das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen sowie ein möglicher privater Käufer oder Investor.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Abgeordnete fragt unter anderem, wann dem Bezirksamt eine Verkaufsmitteilung zugegangen ist, welche gesetzliche Frist für die Vorkaufsrechtsentscheidung gilt, welchen Bearbeitungsstand das Verfahren hat, welche Kriterien geprüft werden, welche Erkenntnisse zu Gebäude und Käufer vorliegen, ob eine Abwendungsvereinbarung angeboten wurde, ob Gespräche mit landeseigenen Wohnungsunternehmen über einen Dritterwerb geführt wurden, und wie viele Vorkaufsrechtsprüfungen seit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 9. November 2021 im Bezirk stattfanden.
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung antwortet, dass dem Bezirk bislang kein Kaufvertrag oder eine Verkaufsmitteilung zur Menzelstraße 33 vorliegt, weshalb kein Prüfverfahren läuft und keine gesetzliche Frist begonnen hat. Erkenntnisse zu städtebaulicher Situation, Gebäudemerkmalen oder einem möglichen Käufer liegen nicht vor; Gespräche mit Dritten werden erst geführt, wenn ein Vorkaufsrecht nicht offensichtlich nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen ist. Einzelne Mieter haben sich beim Bezirksamt gemeldet und wurden über das mögliche Verfahrensschema sowie die Rechtslage nach dem BVerwG-Urteil vom 9.11.2021 informiert. Seit dem 9.11.2021 bis zum 1.10.2026 wurden im Bezirk 144 Verkäufe in sozialen Erhaltungsgebieten angezeigt und geprüft; in allen Fällen war das Vorkaufsrecht nach § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen. Die jährliche Aufschlüsselung zeigt, dass seit 2021 kein Vorkaufsrecht ausgeübt und keine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen wurde (2021: 6 Fälle ohne Ausübung, 2022: 19, 2023: 29, 2024: 20, 2025: 38, 2026: 32). Zum 1.1.2025 gab es laut Antwort keine Änderungen des Baugesetzbuchs mit Einfluss auf das Vorkaufsrecht.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde vom Abgeordneten Orkan Özdemir (SPD) gestellt; die Antwort liegt vor und wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen in Vertretung (Machulik) am 7. Oktober 2026 erteilt, basierend auch auf einer Stellungnahme des Bezirks Tempelhof-Schöneberg. Die Senatsverwaltung verweist auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB als Rechtsgrundlage für ein mögliches Vorkaufsrecht sowie auf § 26 Nr. 4 BauGB als häufigen Ausschlussgrund, und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.11.2021. Laut Senatsverwaltung liegt kein Kaufvertrag vor und es existiert bislang kein Prüfverfahren zu diesem Grundstück; in den letzten zehn Jahren habe es keinen Verkauf des Grundstücks gegeben.