📄 Nachfrage zum Fußgängerüberweg Müggelheimer Damm/Ludwigshöheweg
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft die Prüfung eines möglichen Fußgängerüberwegs am Müggelheimer Damm in Höhe des Ludwigshöheweges (Hausnummer 226) in Berlin-Köpenick. Der Fragesteller möchte wissen, wann dieser Standort zuletzt untersucht wurde und ob dabei die seit April 2025 geänderten rechtlichen Vorgaben berücksichtigt wurden. Außerdem fragt er nach den konkreten Gründen, warum dort kein Fußgängerüberweg eingerichtet wird.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind Fußgänger am Müggelheimer Damm im Bereich Ludwigshöheweg, insbesondere Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, die diese Straße queren möchten.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: 1) Wann wurde der Standort zuletzt hinsichtlich eines Fußgängerüberwegs geprüft, und erfolgte dies unter Berücksichtigung der seit 10. April 2025 geltenden Fassung der VwV-StVO zu § 26 StVO? 2) Welche konkreten räumlichen, verkehrlichen und sicherheitsrelevanten Gründe sprechen gegen einen Fußgängerüberweg an diesem Standort, und wie wurden dabei der Querungsbedarf sowie die Belange von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt antwortet, dass der Standort zuletzt am 16.05.2024 im Rahmen eines Ortstermins der Arbeitsgruppe „Förderung des Fußverkehrs / Querungshilfen“ geprüft wurde, zusammen mit weiteren Standorten im Müggelheimer Damm. Die Prüfung erfolgte auf Basis der 2024 geltenden StVO/VwV-StVO; laut Senat hätte aber auch die 2025 geänderte VwV-StVO zu § 26 StVO zu keinem anderen Ergebnis geführt. Als Grund nennt der Senat, dass sich der Müggelheimer Damm in Höhe der Müggellandstraße aufweitet (Beginn/Ende bei Hausnummer 201), durch einen Mittelstreifen geteilt wird und dort pro Fahrtrichtung zusätzlich Linksabbiegespuren vorhanden sind, sodass am Ludwigshöheweg jeweils zwei Fahrspuren pro Richtung überquert werden müssten. Nach der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) darf für einen Fußgängerüberweg jedoch nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung zur Verfügung stehen. Deshalb wurde stattdessen ein Standort südlich der Müggellandstraße gewählt, vor Beginn der Aufweitung; dabei sei auch der Querungsbedarf zu Bushaltestellen und Einkaufsmöglichkeiten berücksichtigt worden. Die Entscheidung sei von der AG Querungshilfen im Zusammenhang mit der gesamten Verkehrssituation vor Ort getroffen worden, nachdem mehrere mögliche Standorte geprüft wurden.
⚡ Einordnung
Die Anfrage stammt vom CDU-Abgeordneten Dr. Martin Sattelkau und bezieht sich auf dessen frühere Schriftliche Anfrage 19/27023. Eine Antwort der Landesregierung liegt vor, unterzeichnet von Arne Herz (in Vertretung) für die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, datiert auf den 02.10.2026. Der Senat nennt als konkretes Datum der letzten Standortprüfung den 16.05.2024 und verweist auf die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) sowie auf die seit 10. April 2025 geänderte VwV-StVO zu § 26 StVO.