📄 Bebauung der ehemaligen Kleingartenflächen am Klüsserather Weg (III)
📋 Worum geht es?
Die Anfrage betrifft das Bauvorhaben auf den ehemaligen Kleingartenflächen am Klüsserather Weg im Bezirk Marzahn-Hellersdorf. Es geht um einen möglichen Weiterverkauf des Grundstücks durch den Eigentümer nach Erteilung der Baugenehmigungen und um die konkreten Inhalte der Baugenehmigungen für die drei Baufelder.
👥 Wer ist betroffen?
Betroffen sind der Bezirk Marzahn-Hellersdorf, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, die Klüsserather Weg Grundstücks GmbH als Eigentümerin sowie künftige Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere Studierende, die laut Betriebsbeschreibung als Nutzerkreis vorgesehen sind.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller möchte wissen: Wann und wie erfuhren Senat bzw. Bezirksamt vom beabsichtigten Weiterverkauf des Grundstücks? Welche Auswirkungen hat ein Eigentümerwechsel auf die Baugenehmigungen? Welche baulichen und nutzungsbezogenen Festlegungen gelten für die Baufelder 1, 2 und 3? Ist die Nutzung als studentisches Wohnen rechtlich verbindlich festgeschrieben? Spielte das öffentliche Interesse an studentischem Wohnraum bei der Genehmigung eine Rolle? Wurden öffentliche Fördermittel beantragt oder bewilligt? Wie viele Grundstücke wurden 2025/2026 berlinweit nach Baugenehmigung vor Baubeginn weiterverkauft?
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Bezirksamt erhielt im Sommer 2026 durch einen Hinweis aus der Nachbarschaft Kenntnis von einer Immobilienanzeige zum Grundstück. Die Baugenehmigung bleibt laut Bezirksamt bei einem Eigentümerwechsel als sachbezogener Verwaltungsakt in vollem Umfang gültig, einschließlich aller Verpflichtungen. Für Baufeld 1 sind 6 Mehrfamilienhäuser mit 32 Wohneinheiten und 1.520,7 m² Wohnfläche genehmigt, für Baufeld 2 16 Mehrfamilienhäuser mit 62 Wohneinheiten (Cluster-Wohngemeinschaften) und 3.600,60 m² Wohnfläche, für Baufeld 3 sechs Mehrfamilienhäuser mit 50 Einraumwohnungen und 854,5 m² Wohnfläche. Der studentische Nutzerkreis ergibt sich laut Bezirksamt aus der Betriebsbeschreibung; vermietet wird nach § 549 Abs. 3 BGB mit mindestens sechs Monaten Mietdauer, die Einraumwohnungen könnten aber auch als normale Wohnungen genutzt werden. Planungsrechtlich wurde die Nutzung als „Wohnen“ bewertet, das öffentliche Interesse an studentischem Wohnraum war laut Bezirksamt kein eigener Prüfpunkt für die Zulässigkeit. Öffentliche Fördermittel wurden laut Bezirksamt nicht beantragt oder bewilligt. Zum ursprünglichen Kaufpreis beim Erwerb von der Deutschen Bahn AG liegen dem Bezirksamt keine Erkenntnisse vor; ein vom Bezirksamt angeregter Ankauf durch das Land Berlin zum Erhalt der Kleingartenflächen wurde vom damaligen Senat nicht umgesetzt. Zur berlinweiten Statistik von Weiterverkäufen nach Baugenehmigung wurde keine Abfrage bei den Bezirken durchgeführt, da den Bezirken dazu in der Regel keine Kenntnisse vorliegen.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von Kristian Ronneburg (Die Linke) eingereicht. Der Senat konnte die Fragen nicht aus eigener Zuständigkeit beantworten und bat den Bezirk Marzahn-Hellersdorf um eine Stellungnahme, die in eigener Verantwortung des Bezirks erstellt wurde und die Antwort inhaltlich trägt. Die Antwort datiert vom 7. Oktober 2026. Konkrete Zahlen zu Wohneinheiten und Wohnflächen je Baufeld sowie Angaben zu Mietdauer und Rechtsgrundlage (§ 549 Abs. 3 BGB) stammen aus der Stellungnahme des Bezirksamts. Frage 8 wurde nicht mit Daten beantwortet, da laut Senat keine Abfrage bei den Bezirken erfolgte.