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BerlinSchriftliche AnfrageBündnis 90/Die Grünen

📄 Enteignung Wohnhäuser und Ermittlung Entschädigung

15. Oktober 2026Dokument 19/27220 · WP 19Berlin
Andreas Otto
EnteignungEntschädigungVerkehrswertWohngebäudeWertermittlung
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Die Anfrage betrifft die Enteignung von Wohngebäuden in Berlin und die Frage, wie in solchen Fällen die Entschädigung für die Eigentümer ermittelt wird. Der Fragesteller möchte wissen, welche Gebäude zuletzt enteignet wurden und nach welchem Verfahren sich die Höhe der Zahlungen bemisst.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind Eigentümer von Wohngebäuden (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften), die von einer Enteignung betroffen sein könnten, sowie die zuständige Enteignungsbehörde und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Fragesteller möchte wissen: 1) Welche fünf Wohngebäude wurden zuletzt von der Enteignungsbehörde enteignet (bei Datenschutzbedenken ohne genaue Adresse)? 2) Wie wurde in den einzelnen Fällen die Entschädigung ermittelt, inklusive Verfahren und konkreten Rechenschritten? 3) Welche Entschädigung wurde pro Quadratmeter Wohnfläche gezahlt? 4) Orientierte sich die Entschädigung am Verkehrswert?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Landesregierung antwortet, dass die Enteignungsbehörde Verfahren nur grundstücksbezogen erfasst, nicht nach baulicher Nutzung – daher lassen sich die erfragten Wohngebäude-Fälle nicht konkret benennen. Aktuell seien keine entsprechenden Enteignungsverfahren anhängig, und auch in den letzten 20 Jahren seien laut unverbindlicher Rückschau keine solchen Verfahren anhängig gewesen; für abgeschlossene und archivierte Verfahren könnten keine belastbaren Angaben gemacht werden. Die Regierung bestätigt allgemein, dass sich die Entschädigung nach § 95 Baugesetzbuch (BauGB) nach dem Verkehrswert (§ 194 BauGB) des Grundstücks bemisst, maßgeblich zum Zeitpunkt der Entscheidung der Enteignungsbehörde. Der Verkehrswert wird laut § 194 BauGB durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis bestimmt, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Je nach Art der baulichen Nutzung kommen laut Antwort verschiedene gesetzlich normierte Berechnungsverfahren zum Einsatz, die jedoch nicht im Detail aufgeführt werden.

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Anfrage vom Abgeordneten Andreas Otto (Bündnis 90/Die Grünen) am 29. September 2026, Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. September 2026. Die Antwort des Senats erfolgte am 8. Oktober 2026 (Eingang 9. Oktober 2026), unterzeichnet in Vertretung durch Slotty für die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen. Die Regierung nennt keine konkreten Zahlen zu Entschädigungshöhen pro Quadratmeter, da laut ihrer Angabe aktuell keine entsprechenden Fälle vorliegen und auch in den letzten 20 Jahren keine anhängig waren. Rechtsgrundlagen, auf die verwiesen wird: § 95 und § 194 Baugesetzbuch (BauGB).

Quelle: Berlin, Dokument 19/27220, Wahlperiode 19, eingereicht 29. September 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.