❓ Grundschule in Trichtingen – was wird aus den in einer „Eingliederungsvereinbarung“ getroffenen rechtlichen Vereinbarungen?
📋 Worum geht es?
Die Anfrage bezieht sich auf die 1974 geschlossene Eingliederungsvereinbarung zwischen der damals selbständigen Gemeinde Trichtingen und der Gemeinde Epfendorf. Laut einer vom Fragesteller zitierten Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. April 2024 regelte diese Vereinbarung den Erhalt der Grundschule in Trichtingen, solange dies rechtlich möglich sei und von den Erziehungsberechtigten gewünscht werde. Das Verwaltungsgericht wies eine Klage von sechs Gemeinderatsmitgliedern aus dem ehemaligen Trichtingen gegen die Zusammenlegung des Grundschulbetriebs ab, da die ehemalige Gemeinde Trichtingen laut Gericht nicht prozessfähig sei und die ursprünglich bestellten Vertreter nicht mehr zur Verfügung stünden.
👥 Wer ist betroffen?
Die Einwohner des Ortsteils Trichtingen der Gemeinde Epfendorf, die Gemeindeverwaltung Epfendorf, der Epfendorfer Gemeinderat, die in Unechter Teilortswahl gewählten Gemeinderäte aus Trichtingen sowie die Kommunalaufsichtsbehörde (Landratsamt Rottweil).
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Der Fragesteller fragt unter anderem: wer nach geltender Rechtslage zur rechtlichen und tatsächlichen Interessenvertretung der Einwohner von Trichtingen befugt ist, wenn die 1974 bestellten Vertreter nicht mehr zur Verfügung stehen und kein Gremium mehr neue Vertreter bestimmen kann; ob die in Unechter Teilortswahl gewählten Gemeinderäte als Interessenvertreter anerkannt werden können oder müssen; ob die Rechtskraft der Eingliederungsvereinbarung von 1974 trotz fehlender befugter Vertreter fortbesteht; welche Ermessensspielräume Gemeindeverwaltung und Kommunalaufsicht diesbezüglich haben; ob der Landesregierung Präzedenzfälle für solche „verwaisten“ Vertretungsansprüche bekannt sind; und welche Lösungen sie für solche aus der Gemeindereform resultierenden Interessenkonflikte für gangbar hält.
🔎 Was wurde geantwortet?
Das Dokument enthält nur die Anfrage; die Antwort der Landesregierung liegt noch nicht vor. In der Begründung zitiert der Fragesteller eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. April 2024 (Az. 10 K 2125/23): Die Klage von sechs Mitgliedern des Epfendorfer Gemeinderats aus dem ehemaligen Trichtingen gegen die 2021 und am 7. Februar 2023 bestätigte Zusammenlegung des Grundschulbetriebs in Epfendorf wurde abgewiesen, weil die ehemalige Gemeinde Trichtingen laut Gericht nicht prozessfähig sei, die ursprünglich vom Trichtinger Gemeinderat bestellten Vertreter nicht mehr zur Verfügung stünden und nach § 9 der Gemeindeordnung sowie der Eingliederungsvereinbarung keine neuen Vertreter bestellt werden könnten, da der dafür zuständige Gemeinderat nicht mehr existiere. Auch ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO komme laut Gericht nicht in Betracht, da dieser nur bei Verklagung, nicht bei eigener Klageerhebung einer prozessunfähigen Partei bestellt werden könne. Laut dem vom Fragesteller zitierten Schwarzwälder Boten beabsichtige das Landratsamt Rottweil als Kommunalaufsichtsbehörde nicht, tätig zu werden, da es „die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreudigkeit der Kommunen nicht beeinträchtigen“ wolle.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der AfD-Fraktion eingereicht (Abgeordneter Emil Sänze). Eine Antwort der Landesregierung liegt in diesem Dokument nicht vor. Der Fragesteller stützt seine Darstellung auf eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. April 2024 (Az. 10 K 2125/23) sowie auf einen Bericht des Schwarzwälder Boten vom 29. Juli 2026. Genannt werden die Eingliederungsvereinbarung von 1974, § 9 der Gemeindeordnung, § 27 der Gemeindeordnung (Unechte Teilortswahl) und § 57 der Zivilprozessordnung. Laut der zitierten Pressemitteilung entschied der Epfendorfer Gemeinderat 2021 und bestätigte am 7. Februar 2023 die Zusammenlegung des Grundschulbetriebs in Epfendorf; im Juli 2023 erhoben sechs Ratsmitglieder aus dem ehemaligen Trichtingen Klage, die abgewiesen wurde.