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Baden-WürttembergGesetzentwurf

⚖️ Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfeausführungsgesetz – GewHAG) (Vorabexemplar)

15. Oktober 2026Dokument 18/692 · WP 18Baden-Württemberg
GewaltschutzFrauenhäuserFachberatungsstellenTrägeranerkennunghäusliche Gewalt
Originaldokument (PDF)

📋 Worum geht es?

Der Gesetzentwurf der Landesregierung setzt das Bundes-Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 in Landesrecht um. Er regelt, wie Baden-Württemberg ab dem 1. Januar 2027 ein bedarfsgerechtes, flächendeckendes Hilfesystem aus Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen für Betroffene geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellt. Geregelt werden unter anderem die Anerkennung von Trägern, Anforderungen an den Betrieb von Einrichtungen, Qualitätsüberprüfungen, Finanzierung sowie Berichts- und Datenschutzpflichten.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder, Träger und Einrichtungen wie Frauenhäuser, Schutzwohnungen und Fachberatungsstellen, die zuständige Landesbehörde, kommunale Landesverbände sowie die beteiligten Ministerien (Soziales, Arbeit und Gesundheit als federführendes Ressort; Inneres, Digitalisierung und Europa; Finanzen; Justiz und Migration).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Der Gesetzentwurf sieht vor: eine trägergestützte Infrastruktur zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags (§ 2); ein Verfahren zur Trägeranerkennung, das bisherige Träger bis zum 27. Februar 2028 übergangsweise als anerkannt gelten lässt (§ 3); Anforderungen an Einrichtungen und deren Betrieb (§§ 4–5); anlassbezogene Qualitätsprüfungen durch die zuständige Behörde mit Betretungs-, Einsichts- und Befragungsrechten (§ 6); Regelungen zur Finanzierung anerkannter Träger und der zuständigen Stelle (§§ 7–8); Zusammenarbeits- und Berichtspflichten (§§ 9–10); interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung (§§ 11–12); Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13); Zuständigkeitsregelungen und Verordnungsermächtigungen (§§ 14–15).

🔎 Konkrete Inhalte

Laut Gesetzentwurf beteiligt sich der Bund an der Finanzierung von 2027 bis 2036 mit insgesamt rund 2,6 Milliarden Euro über eine höhere Umsatzsteuerbeteiligung der Länder. Auf Baden-Württemberg entfallen laut Vorblatt im Jahr 2027 rund 15 Millionen Euro, 2028 rund 19 Millionen Euro, 2029 rund 26 Millionen Euro und einheitlich rund 41 Millionen Euro jährlich im Zeitraum 2030 bis 2036. Die Landesregierung gibt an, dass die 2027 benötigten Haushaltsmittel bereits im Entwurf des Staatshaushaltsplans 2027 abgebildet seien, weitere Ressourcen aber dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten blieben. Zudem soll laut Begründung eine zentrale landesweite Koordinierungsstelle die Suche nach Schutzplätzen übernehmen, um Einrichtungen von diesem Aufwand zu entlasten. Nach Angaben der Landesregierung sind erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger nicht zu erwarten; auf eine Abschätzung der Bürokratielasten werde verzichtet, da das Trägeranerkennungsverfahren bürokratiearm und die Anerkennung unbefristet ausgestaltet sei. Sonstige Kosten für Private werden im Vorblatt mit 'Keine' angegeben.

⚡ Einordnung

Das Dokument ist ein von der Landesregierung beschlossener Gesetzentwurf (Vorabexemplar), eingebracht durch Ministerpräsident Cem Özdemir gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Landesverfassung mit Schreiben vom 13. Oktober 2026, Eingang beim Landtag am 15. Oktober 2026 (Drucksache 18/692). Federführend ist das Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit; beteiligt sind das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Europa, das Ministerium für Finanzen und das Ministerium der Justiz und für Migration. Das Gesetz bezieht sich auf das Bundesgesetz 'Gewalthilfegesetz' vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57). Als Anlagen werden ein Vorblatt mit Begründung sowie eine Stellungnahme des Normenkontrollrats genannt. Der Text ist als Vorabexemplar gekennzeichnet, das noch nicht förmlich durch die Landtagsverwaltung geprüft wurde.

Quelle: Baden-Württemberg, Dokument 18/692, Wahlperiode 18, eingereicht 13. Oktober 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.