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BayernSchriftliche AnfrageAfD

📄 Wurden Syrer, die Israelfahne in Augsburg beschädigt hatten, bislang nicht abgeschoben?

13. Oktober 2026Dokument 19/13355 · WP 19Bayern
Franz Schmid
AbschiebungAntisemitismussubsidiärer SchutzAsylverfahrenAusweisungsschutz

📋 Worum geht es?

Die Anfrage bezieht sich auf einen Vorfall, bei dem zwei Syrer in Augsburg eine Israelfahne bzw. Israelflagge beschädigt hatten. Der Fragesteller möchte wissen, ob die deswegen ergangenen Urteile mittlerweile rechtskräftig sind und ob die beiden Personen angesichts der aus seiner Sicht verbesserten Sicherheitslage in Syrien abgeschoben wurden.

👥 Wer ist betroffen?

Die beiden verurteilten Syrer sowie die zuständigen Behörden (Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration; Staatsministerium der Justiz; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge).

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Gefragt wird: 1. Sind die Urteile gegen die beiden Syrer rechtskräftig? 2. Wurde die Tat als antisemitisch bewertet? 3. Wurden die beiden angesichts der Sicherheitslage in Syrien abgeschoben? 4. Falls nicht, warum nicht? 5. Sind die beiden darüber hinaus strafrechtlich in Erscheinung getreten?

🔎 Was wurde geantwortet?

Die Staatsregierung antwortet: Beide Urteile seien rechtskräftig. Die Tat sei als antisemitisch bewertet worden (unter Verweis auf eine frühere Antwort zu Drs. 19/1893). Eine Abschiebung sei nicht erfolgt, da beiden Personen im Asylverfahren durch das BAMF subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und sie Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz besitzen; eine Rückführung komme deshalb nicht in Betracht. Auch eine Ausweisung sei wegen des hohen Ausweisungsschutzes für subsidiär Schutzberechtigte nicht möglich gewesen. Zu weiterer strafrechtlicher Auffälligkeit verweist die Staatsregierung auf eine frühere Antwort vom 09.04.2024 zu einer Anfrage der Abgeordneten Franz Schmid und Andreas Jurca (Drs. 19/15712).

⚡ Einordnung

Eingereicht wurde die Anfrage von einem Abgeordneten der AfD-Fraktion. Die Antwort stammt vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, datiert 28.08.2026. Die Staatsregierung verweist auf frühere Drucksachen 19/1571, 19/1893 und 19/15712. Als Rechtsgrundlage für den bestehenden Aufenthaltstitel wird § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz genannt; als Status der beiden Personen subsidiärer Schutz durch das BAMF.

Quelle: Bayern, Dokument 19/13355, Wahlperiode 19, eingereicht 29. Juli 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.