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BayernSchriftliche AnfrageAfD

📄 Fragen zu Kosten, Doppelstrukturen und Vollzugspraxis der bayerischen Datenschutzaufsicht

13. Oktober 2026Dokument 19/13357 · WP 19Bayern
Andreas Jurca, Florian Köhler, Oskar Lipp
DatenschutzaufsichtDoppelstrukturBürokratieabbauBußgelderVerwaltungskosten

📋 Worum geht es?

Die Anfrage befasst sich mit der bayerischen Datenschutzaufsicht, die in zwei getrennte Behörden aufgeteilt ist: das Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) für nichtöffentliche Stellen und den Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) für öffentliche Stellen. Die Fragesteller thematisieren Kosten, Personal, Zuständigkeiten, Vollzugspraxis und mögliche Doppelstrukturen seit 2018 sowie Vergleiche mit anderen Bundesländern, die die Datenschutzaufsicht in einer einzigen Behörde bündeln.

👥 Wer ist betroffen?

Betroffen sind das Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), der Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD), das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie Unternehmen, Vereine, Selbstständige, Freiberufler und Bürger in Bayern, die der Datenschutzaufsicht unterliegen.

🎯 Was wird vorgeschlagen?

Die Fragesteller erfragen unter anderem: jährliche Kosten und Personalausstattung des BayLDA seit 2018; gesetzliche Aufgaben und mögliche funktionale Überschneidungen zwischen BayLDA und BayLfD; Zahl und Ergebnisse von Beschwerden, Prüfungen und Bußgeldverfahren seit 2018; über EU-/Bundesrecht hinausgehende landesrechtliche Datenschutzvorgaben und deren Vereinfachungspotenzial; interne Vollzugsvorgaben und Dienstanweisungen; Vergleich mit Bundesländern, die die Datenschutzaufsicht in einer Behörde bündeln; Entlastungspotenziale für Unternehmen, Vereine und Bürger; sowie Zeitpläne für Änderungen auf EU-, Bundes- und Landesebene zur Zusammenführung oder Abschaffung der bayerischen Doppelstruktur.

🔎 Was wurde geantwortet?

Das Staatsministerium des Innern antwortet, dass Kosten- und Stellenentwicklung des BayLDA seit 2018 den beigefügten Tabellen 1 und 2 zu entnehmen seien; eine jahresbezogene Aussage zu besetzten Stellen sei wegen schwankender Besetzungsstände nicht möglich. Die Stellenwertigkeiten im Doppelhaushalt 2026/2027 ergäben sich aus Tabelle 3. Rechtsgrundlagen der BayLDA-Aufgaben werden benannt (u. a. Art. 18 BayDSG, § 40 BDSG, Art. 51 DSGVO, § 96 ZuStV, § 1 TDDDG, Art. 22 TTPW-VO, Art. 77 KI-Verordnung). Die Regierung verneint Zuständigkeitsüberschneidungen zwischen BayLDA (nichtöffentliche Stellen) und BayLfD (öffentliche Stellen) und verweist auf das Kooperationsgebot nach Art. 21 BayDSG. Beschwerde- und Beratungszahlen seien Tabelle 4 zu entnehmen; Prüfungs- bzw. Kontrollverfahrenszahlen würden erst ab 2026 im Zuge einer europaweiten Vereinheitlichung erhoben und lägen für frühere Jahre nicht vor, ihre Größenordnung werde auf über 60 Prozent der Beschwerdezahlen geschätzt. Zu Einzelangaben bei Bußgeldern verweist die Antwort auf rechtliche Unsicherheiten; der vorliegende Textauszug bricht an dieser Stelle ab, sodass die vollständige Antwort zu Bußgeldzahlen sowie zu den weiteren Fragen (Abschnitte 4 bis 8) im vorliegenden Dokumentauszug nicht enthalten ist.

⚡ Einordnung

Die Anfrage wurde von Abgeordneten der AfD (Andreas Jurca, Florian Köhler, Oskar Lipp) am 06.07.2026 eingereicht. Die Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration datiert vom 26.08.2026 und erfolgte auch auf Grundlage von Stellungnahmen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und des BayLDA. Die Regierung verweist für konkrete Zahlen auf vier im Dokument enthaltene Tabellen (Kap. 03 10) und nennt als Rechtsgrundlagen u. a. Art. 18, 21 BayDSG, § 40 BDSG, Art. 51 und 77 DSGVO, § 96 ZuStV, § 1 TDDDG, Art. 22 TTPW-VO und Art. 77 KI-Verordnung. Der vorliegende Textauszug endet innerhalb der Antwort zu Frage 3.2, weitere Antworten (Fragen 4 bis 8) liegen im Auszug nicht vor.

Quelle: Bayern, Dokument 19/13357, Wahlperiode 19, eingereicht 6. Juli 2026

Quelle im Parlamentssystem

Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt und dient ausschließlich Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte das Originaldokument.