📄 Warum ist ein Queer-Workshop verpflichtender Unterricht?
📋 Worum geht es?
Die Anfrage bezieht sich auf einen Fall, bei dem einem 14-jährigen Gymnasiasten aus dem Landkreis Dachau laut den Fragestellern ein Bußgeld droht, weil er nicht an einem verpflichtenden Workshop zu „Geschlechterrollen und Geschlechtsidentität“ teilgenommen hat, der vom Verein diversity München e. V. durchgeführt wurde. Die Fragesteller wollen wissen, ob solche Workshops regulärer Bestandteil des bayerischen Lehrplans sind, wie Inhalte und externe Anbieter kontrolliert werden und wie die Teilnahmepflicht rechtlich begründet ist. Die Staatsregierung antwortet, dass Familien- und Sexualerziehung auf den „Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung“ von 2016 sowie dem LehrplanPLUS (u. a. Biologie Jahrgangsstufe 8) beruht und externe Experten ergänzend von der Schulleitung einbezogen werden können.
👥 Wer ist betroffen?
Schülerinnen und Schüler an bayerischen weiterführenden Schulen, deren Eltern, die Schulleitungen und die für Familien- und Sexualerziehung beauftragten Lehrkräfte sowie der externe Anbieter diversity München e. V.
🎯 Was wird vorgeschlagen?
Die Fragesteller wollen u. a. wissen: Ist der Workshop regulärer Lehrplanbestandteil und seit wann? Warum haben Eltern kein Mitspracherecht? Warum wird der Unterricht an eine externe NGO ausgelagert? Werden Inhalte auf Neutralität überprüft und von wem? Sind reguläre Lehrkräfte anwesend? Warum gibt es keine Befreiungsmöglichkeit wie beim Religionsunterricht? Wie oft wurden in den letzten fünf Jahren Bußgelder für geschwänzten Unterricht verhängt? Gab es Beschwerden oder Bußgelder bei muslimischen Schülern/Eltern? Erhält der Verein diversity München e. V. eine staatliche Förderung und in welcher Höhe?
🔎 Was wurde geantwortet?
Die Staatsregierung antwortet, dass die Sexualerziehung auf den Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung vom 15. Dezember 2016 sowie dem LehrplanPLUS beruht, wobei insbesondere in Jahrgangsstufe 8 im Fach Biologie entsprechende Inhalte vorgesehen sind. Externe Experten können laut Antwort ergänzend einbezogen werden, wobei die Schulleitung vor Ort unter Einbeziehung der/des Beauftragten für Familien- und Sexualerziehung entscheidet; Ideologisierung und Indoktrinierung seien untersagt, die Aufsichtspflicht verbleibe bei den Lehrkräften. Auf die Frage nach Sexualpraktiken antwortet die Regierung mit „Nein“, es würden nur wissenschaftlich gesicherte, altersangemessene und ausgewogene Informationen vermittelt. Zur Teilnahmepflicht verweist die Antwort auf Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG und auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977 (BVerfGE 47, 46), wonach Sexualerziehung nicht von der Elternzustimmung abhängig sei, sofern keine Indoktrinierung erfolgt. Die vorsätzliche Verletzung der Teilnahmepflicht sei laut Antwort eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 119 Abs. 1 Nr. 4 BayEUG, sanktionierbar durch Geldbuße nach § 47 Abs. 1 OWiG. Zur Häufigkeit von Bußgeldbescheiden in den letzten fünf Jahren sowie zu Beschwerden muslimischer Eltern liegen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus laut eigener Aussage keine Daten vor. Eine Befreiung aus religiösen Gründen sei laut Antwort grundsätzlich nur im Einzelfall nach Güterabwägung möglich. Zur Förderung des Vereins diversity München e. V. und zu deren Höhe enthält der vorliegende Textauszug keine Antwort.
⚡ Einordnung
Die Anfrage wurde von der AfD-Abgeordneten Ramona Storm am 15.08.2026 eingereicht; die Antwort erfolgte am 07.09.2026 durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Die Fragesteller bezeichnen den Workshop als „Queer-Unterricht“ und den Verein diversity München e. V. als eine von der Landeshauptstadt München geförderte „queere Jugendorganisation“ bzw. NGO; dies sind Formulierungen der Fragesteller, nicht der Regierung. Die Regierung verweist auf die „Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung“ (KWMBl. 2017 S. 6), den LehrplanPLUS, Art. 48 Abs. 3, Art. 56 Abs. 4 Satz 3, Art. 119 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 46/47 BayEUG sowie auf BVerfGE 47, 46 vom 21.12.1977. Zu Bußgeldstatistiken der letzten fünf Jahre und zu Beschwerden muslimischer Eltern erklärt das Staatsministerium, keine Daten zu haben.